Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 7322/98
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zeitraum August 1998 bis November 1998 die Voraussetzungen einer Überleitung des Kindergeldanspruchs für das 1983 geborene Kind V an die Klägerin vorgelegen haben, oder ob der leibliche Vater vorrangig kindergeldberechtigt war.
3Die Familie S wurde dem Jugendamt erstmals 1984 bekannt, als sich die Eheleute S trennten. Herr S hatte sich damals der Freundin seiner Frau, Frau L , zugewandt. Diese zog in die eheliche Wohnung ein. Frau S zog zusammen mit den Kindern V und A zu Herrn L und heiratete diesen später. Frau S -L wurde das Sorgerecht für beide Kinder übertragen. Erste massive Schwierigkeiten mit der von Geburt an überaus lebhaften Tochter V traten in der Grundschuldzeit auf. Im April 1993 fiel V - damals noch im strafunmündigen Alter - erstmals beim Ladendiebstahl auf. Auch als V 1993 aufs Gymnasium kam, war ihr Verhalten extrem auffällig und sie wurde als nicht beschulbar befunden. Die Zeit von Januar bis November 1994 verbrachte V in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Lüdenscheid. Anschließend wurde sie mit der Diagnose "schwere Beziehungsstörungen mit Störung des Sozialverhaltens und Hyperaktivität" entlassen. Anfang November 1995 lief V zum ersten Mal von Zuhause weg. In der Folgezeit kam es durch das aggressive Verhalten von V häufig zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem blinden Stiefvater, die schließlich in körperliche Attacken beiderseits mündeten. Gegenüber der Polizei erklärte V , von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater misshandelt worden zu sein und nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Nach kurzer Unterbringung bei einer Bereitschafts-Pflegefamilie kehrte sie noch im gleichen Monat freiwillig zu ihrer Mutter zurück. Während der folgenden Gespräche mit der Mutter von V , dem Stiefvater, V leiblichem Vater und der Bearbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe ergab sich als Hilfe nur noch die Unterbringung V in einer geeigneten Heimeinrichtung. Ab dem 12. Dezember 1995 wurde V in einer heilpädagogischen Einrichtung untergebracht, der besondere Therapieangebote zur Verfügung stehen und die auch mit den Eltern regelmäßig psychologische Beratungsgespräche führt. Konzeption dieser Einrichtung ist es, nach einer Verweildauer von zwei bis drei Jahren eine Rückführung in die Familie zu ermöglichen.
4Das Kindergeld für V war bis Dezember 1995 an ihrem Stiefvater gezahlt worden. Am 15. Februar 1996 beantragte das Jugendamt die Auszahlung des Kindergeldes an sich, weil es Sozialleistungen erbracht habe, die gegenüber dem Kindergeld nachrangig zu gewähren waren (§ 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-). Mit Bescheid vom 18. März 1998 wurde das Kindergeld für V ab Januar 1996 Herrn S in der gesetzlichen Höhe zugesprochen, im Hinblick auf den Antrag des Jugendamts des Oberbergischen Kreises allerdings zunächst an dieses ausgezahlt. Da die Klägerin seit Januar 1998 über ein eigenes Jugendamt verfügte und damit zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe war, wurde das Kindergeld ab Januar 1998 unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt.
5Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 hob der Beklagte seine Entscheidung über die Abzweigung des Kindergelds für V zu Gunsten des Jugendamts ab August 1998 gemäß § 70 Abs. 3 EStG auf. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds an das Jugendamt gemäß § 74 Abs. 1 EStG lägen nicht vor, weil Herr S seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber V in vollem Umfang nachkomme. Das Kindergeld für die Monate ab August 1998 wurde daraufhin an Herrn S ausgezahlt.
6Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds beruhe nicht auf § 74 Abs. 1 EStG, sondern auf § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. dem Überleitungsanspruch gemäß §§ 93 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Neufassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) i.V.m. 104 Abs. 1 SGB X, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 10. September 1998 aus, V habe ab dem 12. Dezember 1995 den Haushalt der Mutter verlassen, da sie sich seit diesem Zeitpunkt in Heimpflege befunden habe. Herr S habe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 515 DM bzw. ab Januar 1997 in Höhe von 565 DM geleistet. Daher stehe ihm das Kindergeld für V gemäß § 64 Abs. 3 EStG ab Januar 1996 vorrangig zu. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 5 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Vorschrift finde nur dann Anwendung, wenn das Kind aus dem Haushalt eines Berechtigten in die Heimunterbringung wechsele. Denn die Überleitung auf dieser Grundlage setze voraus, dass vom Berechtigten, im Streitfall also von Herrn S, Kostenersatz verlangt werden könne. Da V im Streitfall aber nicht aus dem Haushalt des Berechtigten (Herrn S ) in die Heimunterbringung gewechselt sei, sondern aus dem Haushalt der Mutter und ihrem Stiefvater, könne vom Berechtigten (Herrn S) kein Kostenersatz verlangt werden.
7Im Zuge des anschließenden Klageverfahrens erließ die Klägerin am 6. November 1998 einen an Frau S -L gerichteten Bescheid. Darin machte sie geltend, nach §§ 27 und 34 KJHG die Kosten der Heimpflege für V aus Jugendhilfemitteln übernommen zu haben. Zu diesen Kosten habe Frau S -L gemäß §§ 91, 93 und 94 Abs. 2 KJHG als Mutter gemäß ihren wirtschaftlichen Verhältnissen beizutragen. Angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse könne derzeit zwar kein Kostenbeitrag verlangt werden, etwas anderes ergebe sich aber dann, wenn ihr Anspruch auf Kindergeld anerkannt werde. In diesem Falle sei sie verpflichtet, das ihr zustehende anteilige Kindergeld im Rahmen der zweckbestimmten Leistungen gemäß § 93 Abs. 5 KJHG einzusetzen, sobald und soweit ihr Kindergeldanspruch festgestellt werde.
8Am 30. November 1998 wurde V aus der kindertherapeutischen Einrichtung in die Obhut ihrer Mutter entlassen. Die Rückkehr in den Haushalt der Mutter erfolgte auf Grund des beiderseitigen Wunsches von Mutter und Tochter. Ab Dezember 1998 wurde das Kindergeld wieder an die originär kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlt.
9Die Klägerin macht geltend, sie habe als gemäß § 97 KJHG erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe Einspruch eingelegt und Klage erhoben. Der Überleitungseinspruch beruhe auf § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 93 Abs. 5 KJHG, 104 Abs. 1 SGB X. Die Gegenansicht des Beklagten lege die Kindergeldberechtigung Herrn S zu Grunde. V habe jedoch trotz der vorübergehenden Heimunterbringung immer zum Haushalt der Mutter gehört. Ziel der Heimunterbringung sei es gewesen, den Familienverbund beizubehalten und wieder zu stärken. So sei V an den Wochenenden ständig in den Haushalt ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie habe sich allein im Jahr 1998 während der Osterferien an 2 Wochen, während der Sommerferien an
109 Wochen (Ferienüberschneidung in NRW und Rheinland-Pfalz) und während der Herbstferien an 2 Wochen im Haushalt ihrer Mutter aufgehalten. Die Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter werde auch durch die Rückkehr von V bestätigt, die Ende November 1998 erfolgt sei. Der sich daraus ergebende Überleitungsanspruch sei auch interessengerecht. Denn damit solle bereits die Entstehung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten in den Fällen vermieden werden, in denen der Jugendhilfeträger zwar zur Vorausleistung verpflichtet sei, jedoch vom Leistungsberechtigten für diese Vorausleistung wieder Kostenersatz beanspruchen könne (Hinweis auf BSG-Urteil vom 12. Mai 1990 5 RJ 27/89)
11Die Kindergeldberichtigung der Klägerin ergebe sich außerdem aus § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG. Zwar gewähre die Klägerin V keinen Unterhalt im Rechtssinne, sie decke aber mit der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Sinne des § 34 KJHG einen notwendigen Teil des Lebensunterhalts des Kindes ab, der sich auf monatlich rd. 5.700 DM belaufe. Der von Herrn S geleistete Barunterhalt von 565 DM falle demgegenüber kaum ins Gewicht, sodass der notwendige Bedarf im Wesentlichen von der Klägerin abgedeckt werde (Hinweis auf FG Münster, Urteil vom 6. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209).
12Die Klägerin beantragt, das Kindergeld für das Kind V für die Monate August bis November 1998 unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 19. September 1998 an sie - die Klägerin - auszuzahlen.
13Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, eine Abzweigung des Kindergelds an die unterhaltsgewährende Stelle auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 EStG komme nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder mit einem niedrigeren Betrag als dem auszuzahlenden Kindergeld nachkomme bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Im Streitfall habe Herr S jedoch laufend Unterhaltszahlungen in Höhe von 565 DM monatlich geleistet.
15Auch eine Überleitung des Kindergeldanspruchs nach § 74 Abs. 5 EStG komme nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Träger vom Kindergeldberechtigten Aufwendungsersatz verlangen könne. Dies sei im Streitfall nicht möglich, da Herr S mit V zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
16So weit die Klägerin die Auffassung vertrete, bevorrechtigt kindergeldberechtigt sei Frau S -L gewesen, werde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Klageverfahren lediglich die Aufhebung und Abzweigung aus dem Anspruch des Kindesvaters streitbefangen sei. So weit die Klägerin also die Auszahlung des anteiligen Kindergelds aus dem Anspruch der Kindesmutter begehre, sei die Klage als unzulässig zu verwerfen. Insofern sei kein Vorverfahren durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Kindergeldfestsetzung gegenüber Herrn S mit Bescheid vom 18. März 1998 von der Klägerin auch nicht angefochten, sondern bestandskräftig worden.
17Entscheidungsgründe
181. Die Klage ist zulässig.
19Nach § 40 Abs. 2 FGO obliegt es dem Kläger, eine eigene Rechtsverletzung geltend zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es soll sich nur derjenige der Anfechtungsklage bedienen können, der durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Betroffen in diesem Sinne ist auch ein Sozialleistungsträger, wenn die Familienkasse festgesetztes Kindergeld aufhebt, das an diesen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde. Dies ergibt sich aus seinem Antragsrecht gemäß § 67 Satz 2 EStG (BFH-Urteile vom 12. Januar 2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443, DStR 2001, 618, BFH/NV 2001, 863 und vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443). Dementsprechend ist der Sozialleistungsträger auch dann klagebefugt, wenn die Familienkasse eine zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung über die Abzweigung des Kindergelds aufhebt.
202. Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 1998 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt vorrangig Kindergeldberechtigter war (vgl. a). Die Klägerin wird durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt, weil sie einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds für V gemäß § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB X hat (vgl. b).
21a) Der vorrangig kindergeldberechtigte Elternteil war im Streitfall auch in den Monaten August bis November 1998 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Beigeladene sondern Frau S-L.
22aa) Nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im Streitfall stand der Kindergeldanspruch der Monate August bis November 1998 für V danach entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Beigeladenen, sondern Frau S -L zu. Denn V gehörte auch in der Zeit der Heimunterbringung zum Haushalt ihrer Mutter.
23bb) Mit dem Begriff der Haushaltszugehörigkeit ist ein komplexer Sachverhalt umschrieben, den Merkmale verschiedener Art prägen und der in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet wird. Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes setzt danach eine Familienwohnung voraus, die vom Kindergeldberechtigten und dem Kind genutzt wird. Sie erfordert ferner, dass der Kindergeldberechtigte Verantwortung für das materielle Wohl des Kindes trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt. Diese im Sozialrecht verwendete Begriffsbestimmung wird der Entwicklung junger Menschen zu mehr persönlicher Entfaltung und Selbständigkeit sowie ihrer erhöhten Mobilität bei gleichzeitig unveränderter bzw. sogar gesteigerter finanzieller Abhängigkeit besser gerecht als das Abstellen auf eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99, BFH/NV 2002, 429 unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom
248. Dezember 1993 10 RKg 8/92, SozR 3-5870, § 2 BKGG Nr. 22, DStR 1994, 627).
25cc) Im Streitfall verfügt Frau S -L mit ihrem jetzigen Ehemann über eine Familienwohnung. Diese Wohnung wurde von V auch nach ihrer Heimeinweisung in einem ausreichenden Maß tatsächlich bewohnt, sodass ihre Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter zu keinem Zeitpunkt geendet hat. Ihre Aufenthalte in der Wohnung stellen keine bloßen Besuche dar. Für die Beibehaltung dieser Wohnung als Mittelpunkt von V' s Lebensinteressen auch für die Zeit der Heimunterbringung spricht die fortwirkende Verantwortung der Mutter für V' s materielles Wohl und das Maß der Fürsorge, die sie V ungeachtet ihrer auswärtigen Unterbringung zuwandte. Die Verantwortung und Fürsorge zeigen sich insbesondere darin, dass Frau S -L V regelmäßig auch für längere Zeiträume von über eine Woche zu sich nach Hause holte, um ihr das Wohnen in der Familienwohnung und dem Familienverbundes zu ermöglichen. Damit ist der Sachverhalt dem Fall eines Kindes in Internats-Ausbildung vergleichbar, für den die Rechtsprechung ebenfalls eine fortdauernde Haushaltszugehörigkeit des Kindes bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99, BFH/NV 2002, 429).
26dd) Auch die von Teilen des Schrifttums vertretene Ansicht, nach der die Zugehörigkeit eines behinderten Kindes zum Haushalt der Eltern dann zu verneinen ist, wenn es dauernd in einem Pflegeheim untergebracht ist (so Kleeberg in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 34f Rz. C 8 und Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 9 Rz. 155) führt im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der BFH stimmt dieser Auffassung allenfalls in den Fällen zu, in denen das behinderte Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht untergebracht ist, jemals das Heim verlassen zu können, seine Eltern ihm keinerlei persönliche Fürsorge mehr zuwenden und es infolgedessen an Aufenthalten in der Wohnung der Eltern fehlt (BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99, BFH/NV 2002, 429). Demgegenüber gehört ein Kind nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann unverändert zu dem Haushalt des Elternteils, aus dessen Haushalt heraus es im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht wurde, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind das Heim in einem überschaubaren Zeitraum verlassen und in die elterliche Wohnung zurückkehren wird. An dieser Aussicht kann im Streitfall kein Zweifel bestehen, was sich aus den regelmäßigen Besuchen von V bei ihrer Mutter und der Tatsache ergibt, dass sie bereits im Dezember 1998 endgültig in dem Haushalt ihrer Mutter zurückgekehrt ist.
27b) Die Klägerin hat einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds für V aus übergeleitetem Recht der Mutter gemäß § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB X.
28aa) Nach § 74 Abs. 5 EStG gelten für die Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht in Fällen, in denen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, eine Erstattungspflicht desjenigen Leistungsträgers vor, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach Satz 3 besteht einen Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Nach Satz 4 der Vorschrift gilt ihr Satz 1 entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
29bb) Die Voraussetzungen der Erstattungspflicht seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X sind im Streitfall erfüllt.
30aaa) Die Klägerin erbrachte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit Anfang 1996 für das Kind V Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 KJHG. Nach § 91 KJHG können das Kind und dessen Eltern zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform herangezogen werden. Gemäß § 94 Abs. 2 und 3 KJHG kann in Fällen der Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 4 KJHG nur derjenige Elternteil in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten herangezogen werden, der vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammengelebt hat, im Streitfall also Frau S -L; vom anderen Elternteil wird kein Kostenbeitrag erhoben. Frau S -L hatte dabei nach § 93 Abs. 5 KJHG neben dem Kostenbeitrag auch Mittel in Höhe der Geldleistungen einzusetzen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Jugendamt mit den Kosten der Hilfeleistung bei Bestehen eines Kindergeldanspruchs nicht endgültig belastet sein soll und deshalb gegenüber der Familienkasse nur nachrangig verpflichtet ist. Deshalb gehört zu den danach einzusetzenden Geldmitteln auch der Kindergeldanspruch (BSG-Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R).
31bbb) Der Kindergeldanspruch der Monate August bis November 1998 für V stand im Streitfall entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Beigeladenen, sondern Frau S -L zu (s.o.).
32ccc) Weitere Voraussetzung des Überleitungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass der Kostenerstattungsanspruch durch Bescheid des Trägers der Jugendhilfe gegenüber dem Unterhaltspflichtigen konkretisiert worden ist. Nur dann ist es dem Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X gestattet, wegen dieses Kostenerstattungsanspruchs auf den Kindergeldanspruch des Unterhaltspflichtigen zuzugreifen und von der Familienkasse die direkte Auszahlung an sich zu verlangen (BSG-Urteile vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96 R und vom 25. April 1990 5 RJ 12/89). Dies ist im Streitfall durch den bestandskräftigen Bescheid vom 6. November 1998 geschehen, mit dem die Klägerin den Erstattungsanspruch auf einen Betrag in Höhe des monatlichen Kindergelds festgesetzt hatte.
33c) Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Juli 1998, in dem der Beklagte seine Entscheidung über die Auszahlung des Kindergelds an die Klägerin ab August 1998 aufhob, war daher rechtswidrig und verletzt den die Klägerin in ihren Rechten. Von einer Änderung des Klagegegenstands durch die Klägerin kann entgegen der Ansicht des Beklagten keine Rede sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Beigeladenen bereits in dem an ihn gerichteten Bescheid vom 18. März 1998 rechtlich fehlerhaft als primär kindergeldberechtigt angesehen hat. Die Bestandskraft dieses Bescheides wirkte bereits deshalb nicht gegenüber der Klägerin, da er nicht ihr gegenüber ergangen ist. Im Übrigen war der Beklagte wegen § 70 Abs. 3 EStG nicht gehindert, die Auszahlung des Kindergelds für die Monate August bis November 1998 unter Hinweis auf die primäre Kindergeldberechtigung von Frau S -L an die Klägerin vorzunehmen.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die er Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen beruht auf
35§ 139 Abs. 4 FGO.
364. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, weil die Frage der Überleitungsbefugnis des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe vom BFH noch nicht abschließend geklärt ist.
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