Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 6968/99
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin hat eine volle Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung in 1992 und eine teilweise Rückstellung für eine Bürgschaft in 1993 vorgenommen, während der Beklagte nur eine hälftige Teilwertabschreibung und kein Bürgschaftsrisiko bis 1993 annimmt.
3Die Klägerin hatte 1992 auf ihre 48%ige Beteiligung an der spanischen A-S.A., an der außerdem die Erbengemeinschaft Geschwister B mit 2% und spanische Aktionäre mit 50% beteiligt waren, eine außerordentliche Abschreibung in Höhe von 248.320 DM (auf 1 DM) mit der Begründung vorgenommen, die Firma sei bei Aufstellung der Bilanz zum 31.12.1992 zahlungsunfähig gewesen. Die A S.A. hatte zuletzt 1989 Gewinne ausgeschüttet, aber seit 1990 keine Erträge mehr erwirtschaftet. Dem Stammkapital und den Reserven und Rücklagen zum 31.12.1992 und 1993 von rd. 95,6 Mio Ptas standen laufende Jahresverluste und Verlustvorträge von rd. 84,2 Mio Ptas 1992 und 107,4 Mio Ptas 1993 gegenüber. Insbesondere der Verlust von rd. 63,5 Mio Ptas in 1992 hatte das Stammkapital weitgehend aufgezehrt. Eine bilanzielle Überschuldung von rd. 12 Mio Ptas (= rd. 144.000 DM) trat am 31.12.1993 ein; es ist nicht bekannt, inwieweit stille Reserven vorhanden waren.
4Die A-S.A. hatte am 29.10.1991 bei der C-Bank Darlehen über 3 Mio DM mit einer Laufzeit bis 31.12.1996 und Prolongationsmöglichkeiten aufgenommen. In gleicher Höhe hatte die Klägerin am 13.11.1991 eine zunächst bis zum 31.12.1996 befristete selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. In der Bilanz zum 31.12.1993, die am 15.6.1994 aufgestellt worden war, wies die Klägerin eine Rückstellung für Bürgschaftsrisiko in Höhe von 2 Mio DM und zugleich eine Regressforderung aus Bürgschaft in Höhe von 1 Mio DM aus. Dieser lag ein treuhänderischer Garantievertrag vom 11.11.1991 zwischen der A-S.A. und ihren deutschen und spanischen Aktionären einerseits und der Klägerin andererseits zugrunde. Danach hafteten die übrigen Gesellschafter gegenüber der Klägerin in Bezug auf die pünktliche Erfüllung der vierteljährlichen Zins- und Tilgungsraten; die Klägerin wäre bei einer Bürgschaftsinanspruchnahme durch eine treuhänderische Hinterlegung der von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien abgesichert gewesen.
5Durch Vertrag vom 30.12.1993 kaufte die D-Verwaltungs-GmbH, die alleinige Inhaberin der Klägerin, für 2.712.500 DM den betrieblichen Grundbesitz der A-S.A., deren Schuldsaldo gegenüber der C-Bank am 31.12.1993 noch 2.848.671 DM betrug. Diese nahm die Klägerin am 29.11.1996 für den noch offenen Kreditbetrag von 1.931.600 DM zzgl. 1996 entstandener Zinsen und Kosten in Anspruch; die Klägerin überwies am 23.12.1996 insgesamt 1.966.648 DM an die C-Bank.
6Der Beklagte meinte nach einer Betriebsprüfung, die Ertragslosigkeit der A-S.A. könne angesichts des Verbundvorteiles keine volle, sondern nur eine hälftige Teilwertabschreibung auf jeweils 124.160 DM zum 31.12.1992 und 1993 rechtfertigen. Die A-S.A. stelle marktbeherrschend besondere Polyurethan-Elastomere her, die von der Klägerin zu einem günstigen Preis bezogen, weiterverarbeitet und mit erheblichen Gewinnen vertrieben würden. Auch seien weder die Rückstellung noch der Regressanspruch berechtigt, da zum 31.12.1993 keine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gedroht habe. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 29.9.1999 zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Einspruchsentscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, die A-S.A. sei praktisch zahlungsunfähig gewesen und nur noch durch das abgesicherte Bankdarlehen gestützt worden. Die seinerzeit vorgenommenen Bilanzierungen seien nach dem Vorsichtsprinzip geboten gewesen. Der Beklagte verkenne, dass die Lieferbeziehung nichts mit dem Anteilsbesitz zu tun habe. Die Klägerin habe quasi ein Nachfragemonopol, werde aber nicht zu Vorzugskonditionen beliefert. Angesichts der maroden Situation der A-S.A. habe die Beteiligung spätestens zum 31.12.1992 keinen Wert mehr gehabt. Ebenfalls schätze der Beklagte den Erwerb des spanischen Grundbesitzes falsch ein. Dadurch sei die Liquidität der A-S.A. nicht gestärkt worden, weil der Grundbesitz belastet gewesen sei. Die spanischen Kredite seien durch den Kaufpreis zurückgeführt worden. Die Entscheidung, die Bürgschaft nicht zu verlängern, sei unerheblich gewesen. Die Klägerin habe spätestens am 31.12.1993 mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Dass die A-S.A. später noch ihren Kreditverpflichtungen nachkommen würde, sei nicht voraussehbar gewesen. Durch Wechsel im Management und Abbau von Arbeitsplätzen sei die Illiquidität abgebaut worden, was aber an der zum Bilanzstichtag gebotenen Rückstellung nichts ändere.
7Die Klägerin beantragt,
8die angefochtenen Bescheide zu ändern, indem die Teilwertabschreibung zum 31.12.1992 in vollem Umfang und die Rückstellung für die Bürgschaft per Saldo mit 1 Mio DM zum 31.12.1993 berücksichtigt werden.
9Der Beklagte hält an seiner bisherigen Auffassung weiterhin fest und beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24.1. und 18.4.2000 verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für 1992 und 1993 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder die volle Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung in 1992 oder 1993 vornehmen noch eine teilweise Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme durch eine Bürgschaft bis 1993 bilden.
14I.
15Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden. Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt deshalb voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist.
16Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind die Ertragslage und die Ertragsaussichten, aber auch der Vermögenswert und die funktionale und wirtschaftliche Bedeutung des Beteiligungsunternehmens für die Wertzumessung entscheidend (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 27.7.1988 I R 104/84, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 274, 275). Da eine Vermutung besteht, dass die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit einem niedrigeren Teilwert die Ausnahme ist, muss derjenige, der die Bewertung der Beteiligung mit dem Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darlegen (BFH-Urteil vom 7.11.1990 I R 116/96, BStBl II 1991, 342, 344).
17So kann die dargelegte Ertragslosigkeit der Beteiligung zwar grundsätzlich eine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Die Teilwertabschreibung auf die Hälfte der Anschaffungskosten, wie sie der Beklagte durchgeführt hat, muss hierfür aber als ausreichend angesehen werden. Denn die Beteiligung hatte für die Klägerin weiterhin eine besondere funktionale und wirtschaftliche Bedeutung. Die A-S. A. hatte als Hersteller für besondere Kunststoffprodukte eine marktbeherrschende Stellung wie andererseits die Klägerin dafür eine bedeutende Nachfrage hatte. Demzufolge hätte ein gedachter Erwerber, der den Betrieb der Klägerin fortführen wollte, sich diese Beteiligung weiterhin etwas kosten lassen.
18Welche Bedeutung die Beteiligung für die Klägerin weiterhin hatte, wird auch dadurch deutlich, dass diese für die Beteiligungsfirma eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beteiligung für die Klägerin und damit auch für einen gedachten Erwerber über den Kapitalanteil und die damit verbundene Kapitalverzinsung hinaus große Vorteile bot. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer - allerdings erst seit 1990 eintretenden - Ertragslosigkeit der Beteiligung dort noch erhebliche Sachwerte vorhanden waren, bei denen stille Reserven anzunehmen sind. Dabei ist nicht nur an den betrieblichen Grundbesitz, der zum 30.12.1993 zum Kauf stand, zu denken, sondern auch an die Produktionsanlagen und das Know how eines nach wie vor tätigen Produktionsbetriebes.
19Nach allem stellt die bereits vom Beklagten vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Hälfte des ursprünglichen Bilanzwertes eine gerechtfertigte Schätzung dar. Die Klägerin hat das erkennende Gericht nicht davon überzeugen können, dass eine weitergehende Teilwertabschreibung geboten war.
2021
II.
22Der Beklagte hat auch zu Recht weder die zum Bilanzstichtag 31.12.1993 gebildete Rückstellung für Bürgschaftsrisiko von 2 Mio. DM nach den Regressanspruch aus Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM gewinnwirksam berücksichtigt.
23Gewerbetreibende, die Bücher führen und regelmäßige Abschlüsse machen, haben nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in ihrer Bilanz betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten als Passivposten auszuweisen. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung, weil dem Bürgen ein Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner zusteht. Eine Verpflichtung ist erst zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger droht. Dies führt aber nur insoweit zu einer Gewinnminderung, als der zu aktivierende Regressanspruch gegen den Hauptschuldner wegen Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG abzuschreiben ist.
24Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft droht dann und erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Bürgen nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernstlich zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 24.7.1990 VIII R 226/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1991, 588). Eine Inanspruchnahme des Bürgen droht, d. h. sie ist nach den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen wahrscheinlich, wenn zu erwarten ist, dass sich der Gläubiger wegen Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners an den Bürgen wenden wird. Bloße Vermutungen und pessimistische Beurteilungen der künftigen Entwicklung, die in den Tatsachen keinen greifbaren Anhalt finden, dürfen bei der Einschätzung der Verhältnisse nicht zugrunde gelegt werden.
25Im Streitfall lagen aber bis Ende 1993 keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hauptschuldnerin den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit bei Fälligkeit nicht würde zurückzahlen können. Auch wenn die Ertragssituation der Hauptschuldnerin nachgelassen hatte, war sie doch bis 1993 nicht zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit ist das auf den Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldschulden ganz oder teilweise zu erfüllen (vgl. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 der Insolvenzordnung - InsO -). Auch wenn die Klägerin - ohne konkrete nähere Angaben - behauptet, das veräußerte Grundstück sei belastet gewesen, ist doch festzuhalten, dass gerade in dem Zeitraum Ende 1993 bis Anfang 1994 die Liquidität durch diesen Verkauf gestärkt worden war. Auch hätte die alleinige Inhaberin der Klägerin wohl nicht noch diesen Kaufvertrag abgeschlossen und der Hauptschuldnerin dadurch liquide Mittel zugeführt, wenn sie nicht von einem Fortbestand des Unternehmens der A-S. A. ausgegangen wäre. Mit der fristgerechten Kreditbedienung war daher weiterhin zu rechnen, so dass für die Klägerin kein Bürgschaftsrisiko zum 31.12.1993 bestand; auch wurde die Klägerin bis zum Tage der Bilanzaufstellung tatsächlich nicht in Anspruch genommen, weil die spanische Tochtergesellschaft ihren Kreditverpflichtungen nachgekommen ist.
26Dass es in späteren Jahren tatsächlich zu einer Inanspruchnahme der Klägerin kam, hat keinen Einfluß auf den Bilanzstichtag 31.12.1993 und die damaligen tatsächlichen Verhältnisse. Bei der Bilanzierung sind zwar auch nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) solche Umstände zu berücksichtigen, die zur Zeit der Bilanzaufstellung diese Verhältnisse aufhellen. Kenntnisse, die der Bilanzierende nach dem Bilanzstichtag von wertverändernden Ereignissen erhält, finden aber nur insoweit Berücksichtigung, als sie sich auf Gegebenheiten in bilanzierten Geschäftsjahren beziehen. Dies gilt auch für die bis zur Bilanzaufstellung eingetretenen oder bekannt gewordenen Tatsachen, aus denen Schlüsse über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Risikos am Bilanzstichtag gezogen werden können.
27Bis zur Bilanzaufstellung war noch nicht mit einer Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen, die erst am 29.11.1996 erfolgte, nachdem die Kreditverlängerung abgelehnt worden war. Ein Rückschluss auf das Bürgschaftsrisiko schon fast drei Jahre früher ist nicht erlaubt, weil die veränderten Verhältnisse keine wertaufhellende Rückbezüge zum Bilanzstichtag zulassen. Vielmehr war erst 1996 die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin gegeben, so dass die Klage auch in diesem Punkte ohne Erfolg bleibt.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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