Beschluss vom Finanzgericht Köln - 15 S 5806/00
Tenor
Das Verfahren nach § 16 z SEG ist beendet.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht erstattungsfähig.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller hat beim zuständigen Kostenbeamten des Gerichts wegen seiner vom Einzelrichter angeordneten Vernehmung als Zeuge im Verfahren 15 K 5060/90 Antrag auf Zeugenentschädigung in Höhe von 1.205,10 DM gestellt. Der Urkundsbeamte setzte die Entschädigung auf 582 DM fest. Daraufhin hat der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt den vorliegenden Antrag nach § 16 ZSEG gestellt, mit dem er eine Festsetzung auf 864 DM begehrt.
4Der Kostenbeamte hat nach Schriftsatzwechsel auf Vorschlag des Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse die Entschädigung auf 875,90 DM festgesetzt. Daraufhin hat der Antragsteller mitgeteilt, er sei mit der nunmehr festgesetzten Entschädigung einverstanden. Sodann haben sowohl der Bevollmächtigte des Antragstellers als auch die -- zwischenzeitlich zuständig gewordene -- Bezirksrevisorin mitgeteilt, sie erklärten die Hauptsache für erledigt. Letztere regt an, die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers diesem aufzuerlegen, da er seine tatsächlichen Aufwendungen erst im Antragsverfahren hinreichend erläutert habe
5II.
61.
7Zuständig für die vorliegende Entscheidung ist der Einzelrichter, da diesem gemäß § 6 Abs. 1 FGO durch Senatsbeschluß das Verfahren 15 K 5060/90 übertragen worden war und er den Antragsteller als Zeugen herangezogen hat. Einer weiteren derartigen Übertragung auf den Einzelrichter bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Denn für die -- vorliegend nicht mehr erforderliche, ursprünglich beantragte -- richterliche Festsetzung der Entschädigung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ZSEG stets dasjenige Gericht oder derjenige Richter zuständig, das den Zeugen herangezogen hat . Dies ist bei einer Antragstellung nach Zeugenbeweiserhebung durch Einzelrichter dieser, nicht der Senat , dem er angehört (FG Bremen, Beschluß vom 14. August 1995 2 95 151 E 2, EFG 1995, 1079; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, Rz. 12). Somit ist auch für die hier erforderliche förmliche Beendigung des Antragsverfahrens als einen minus zur Festsetzung der Entschädigung der Einzelrichter zuständig.
82.
9Durch Beschluß war festzustellen, dass das Antragsverfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG beendet ist. Denn der Antragsteller hat mit seiner Erklärung, er sei mit der nunmehr vom Kostenbeamten -- noch über seinen Antrag hinaus -- erhöht festgesetzten Entschädigung einverstanden, konkludent erklärt, dass es keiner richterlichen Festsetzung der Entschädigung mehr bedarf. Damit ist das Verfahren beendet. Es war wegen des eigenständigen Charakters des Antragsverfahrens nach § 16 ZSEG weder wegen Antragsrücknahme analog § 72 FGO einzustellen noch war lediglich gemäß § 138 FGO wegen -- konstitutiv wirkender -- übereinstimmender Erklärung zweier Beteiligter nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
10Denn das Verfahren nach § 16 ZSEG stellt kein kontradiktorisches Verfahren nach der FGO dar, das Beteiligte (§ 57 FGO) kennt. Vielmehr ist mit diesem ein eigenständiger Rechtsweg eröffnet, der auf Festsetzung der Entschädigung (vgl. Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, § 16 ZSEG, Stand Februar 1988, Rz. 10859/5), nicht jedoch auf Anfechtung der Entscheidung des Urkundsbeamten gerichtet ist. Das angerufene Gericht ändert nämlich mit seiner Festsetzung nicht die Entscheidung des Urkundsbeamten ab, sondern entscheidet selbst in vollem Umfang über den Entschädigungsanspruch; die Entscheidung des Kostenbeamten wird bei einer Antragstellung nach § 16 Abs. 1 ZSEG ohne weiteres hinfällig (BGH vom 5. November 1968 RiZ (R) 4/68, BGHZ 51, 148; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1974 V 48/74, EFG 1975, 38; Landgericht Würzburg, Beschluß vom 16. Februar 1977 2 Ns Ls 108 Js 30021/76, JurBüro 1977, Sp. 997, Nr. 335; Beermann, a. a. O., Rz. 10859/28).
112.
12Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 16 Abs. 1 ZSEG ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt (Hartmann, a. a. O., § 1 GKG, Rz. 1). Der Gesetzgeber hat jedoch die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für das Antragsverfahren weder im ZSEG selbst (vgl. LG Würzburg a. a. O.) noch in § 1 Abs. 1 GKG angeordnet.
133.
14Die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers --wie diejenigen für die Inanspruchnahme seines Rechtsanwaltes-- sind nicht erstattungsfähig. Denn im ZSEG ist für das Antragsverfahren keine derartige Erstattung vorgesehen (Hartmann, a. a. O., Rz. 19 unter Hinweis auf LG Würzburg, a a. O.); eine solche ist für das Beschwerdeverfahren nach § 16 Abs. 2 ZSEG sogar ausdrücklich in § 16 Abs. 5 Satz 2 ZSEG ausgeschlossen. Daraus ist erkennbar, dass im selbständigen Antragsverfahren nach § 16 ZSEG eine Auslagenerstattung generell, nicht nur im Beschwerdeverfahren, vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl. LG Würzburg, a. a. O.).
15Rechtsmittelbelehrung
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG ist eine Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG nicht an einen obersten Gerichtshof des Bundes unzulässig (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 12. Dezember 2001 IV B 207/01, n. v., unter Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 20. April 1991 VII B 65/69, BStBl II 1971, 586). Die Möglichkeit der Anfechtung des vorliegenden Beschlusses kann nicht weiterreichen als diejenige bei tatsächlicher Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht.
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