Beschluss vom Finanzgericht Köln - 11 K 406/02
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
1
Gründe
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Nacherklärung des 4. Kindes der Kläger zu einer Abänderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung führen muß.
4Der Kläger war im Streitjahr 1999 Gesellschafter-Geschäftsführer der .......... GmbH - ................. -, ...........
5Der Beklagte führte für die Kläger als Ehegatten eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 1999 durch und setzte wegen zunächst fehlender Steuererklärung die Einkommensteuer unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO fest. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11.05.2001 erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
6Mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 06.07.2001 beantragten die Kläger, den Schätzungsbescheid zu ändern; zugleich wurde die Einkommensteuererklärung 1999 vorgelegt, die von der Steuerberatungs-GbR maschinenschriftlich gefertigt worden war und den sog. Mantelbogen, die zugehörigen Anlagen FW, N, GSE sowie zwei Anlagen "Kinder" enthielt. Der maschinenschriftlich ausgefüllte "Mantelbogen" wies - ebenso wie das Schreiben der Prozeßvertreter vom 06.07.2001 - den Eingangsstempel des Beklagten vom 06.07.2001 aus, war jedoch von den Klägern nicht unterschrieben worden. In den beiden Anlagen "Kinder" waren die am 02.05.1995 geborenen Zwillinge ...... und .......... sowie die am 02.12.1997 geborene Tochter ........ aufgeführt, und es wurden für diese Kinder Betreuungskosten geltend gemacht. In der ebenfalls beigefügten Lohnsteuerkarte 1999 des Klägers war die Anzahl der "Kinder unter 18 Jahren" mit 03,0 angegeben. Die Lohnsteuerkarte 1999 der Klägerin (Steuerklasse 5) wies keinen Arbeitslohn aus.
7Darüberhinaus wurde zu den Steuerakten von einem amtlichen Vordruck das erste Blatt des "Mantelbogens" der Einkommensteuererklärung 1999 genommen; dieses Blatt war unter Angabe des Beklagten, der Steuernummer der Kläger und des Namens des Klägers handschriftlich erstellt und mit zwei Stempelaufdrucken der Prozeßvertreter versehen worden. Außerdem enthielt dieser Mantelbogen den diagonal handschriftlich gefertigten Zusatz "Weiter s. maschinelle Vordrucke" sowie die beiden Unterschriften des Klägers und der Klägerin. In dem für den Eingangsstempel vordruckmäßig vorgesehenen Feld enthielt der amtliche Vordruck die handschriftliche Ergänzung "E. 6.06.01" (gemeint wohl: Eingang 6.07.01).
8Am 11.07.2001 fragte der Beklagte bei dem Prozeßvetreter - neben anderen Punkten - auch wegen Kinderbetreuungskosten an; das Antwortschreiben vom 13.07.2001 ging jedoch auf diesen Punkt nicht ein.
9Aufgrund der Steuererklärung erließ der Beklagte am 09.08.2001 einen Änderungsbescheid und berücksichtigte darin erklärungsgemäß die angegebenen Kinder der Kläger. Der Änderungsbescheid blieb wie zuvor wegen Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig; es wurde aber der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
10Mit Schreiben vom 21.09.2001 beantragten die Kläger zunächst, den Änderungsbescheid vom 09.08.2001 wegen neuer Tatsachen hinsichtlich des Ansatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ändern (§ 173 AO). Nach Erörterung wurde jedoch dieser Antrag zurückgenommen.
11Mit Schreiben vom 22.10.2001 stellten die Kläger durch ihren Prozeßvertreter (erneut) Antrag auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung 1999 und machten geltend, bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung 2000 habe sich herausgestellt, dass der Sohn ...... bereits 1999 geboren worden sei. Dem Antrag war die Ablichtung einer Geburtsbescheinigung des Standesamts ...... beigefügt, mit der die Geburt des Sohnes am 07.12.1999 bestätigt wurde.
12Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 mit Bescheid vom 25.10.2001 ab und gab zur Begründung an, den Klägern sei grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsache vorzuwerfen. Den Klägern als Eltern des Kindes sei naturgemäß bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 bekanntgewesen, dass der Sohn ...... am 07.12.1999 geboren worden sei. Ein Eintrag in der Anlage "Kinder" sei nicht vorgenommen worden, obwohl dort ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sei. Ein eventuelles Verschulden eines steuerlichen Beraters sei dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Sohnes ...... sei die zumutbare Sorgfalt bei der Erstellung der Steuererklärung in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt worden.
13Gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.10.2001 legten die Kläger durch ihren Prozeßvertreter Einspruch ein. Zur Begründung gab der Berater an, aus der Tatsache, dass seine Mandanten ihm nicht mitgeteilt hätten, dass ihnen am 07.12.1999 der Sohn ....... geboren worden sei und der befaßte Steuerberater von sich aus nicht diesbezüglich nachgefragt habe, sei nicht abzuleiten, dass die Kläger bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hätten. Es sei offensichtlich einfach vergessen worden, ihm (Steuerberater) die entsprechenden Angaben zu machen. Offensichtliches Versehen und alltägliche Irrtümer begründeten keine grobe Fahrlässigkeit.
14Mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte beharrte auf seinem Standpunkt, dass das Fehlen der Eintragung des Sohnes in den der Steuererklärung beigefügten Anlagen "Kinder" auf grob fahrlässigem Handeln beruht habe. Selbst wenn man im Streitfall berücksichtige, dass dem steuerlichen Berater der Kläger die Geburt des Sohnes ........ nicht bekannt gewesen sein mußte, hätten die Kläger doch spätestens vor der Unterschriftsleistung unter die Erklärung deren Vollständigkeit prüfen und dabei das Fehlen der Angaben für den Sohn feststellen müssen. Da die Überprüfung der vom Steuerberater erstellten Steuererklärung offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sei, sei eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 käme auch nicht nach anderer Vorschrift in Betracht, da eine (vom Beklagten verursachte) offenbare Unrichtigkeit bei Erlaß des auf der eingereichten Steuererklärung beruhenden Verwaltungsakts nicht vorgelegen habe.
15Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer Klage gewandt und vorgebracht, sie hätten es irrtümlich unterlassen, ihren Prozeßvertreter als Steuerberater davon zu unterrichten, dass ihnen am 07.12.1999 ein Sohn geboren worden sei. Dabei habe es sich, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht um eine grobes Verschulden, sondern vielmehr um eine vergessene Mitteilung und damit lediglich um ein Versehen gehandelt. Sie hätten nicht "die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt".
16Demgemäß begehren die Kläger eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 dahingehend, dass durch die nachträgliche Anerkennung des Kindes ........ noch zusätzliches Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 1.000,-- DM zu gewähren sei.
17In der mündlichen Verhandlung ist ergänzend vorgetragen worden, dass die Klägerin, die im Streitjahr über keine eigenen Einkünfte verfügt habe, zu der Zeit der Erstellung der Steuererklärung regelmäßig nach Spanien reise. Der Klägervertreter habe deshalb vorab die Klägerin vorsorglich auf einem amtlichen Erkärungsvordruck blanko unterschreiben lassen. Der Prozeßvertreter habe dann später die Steuererkärung mit dem Kläger allein durchgesprochen; dabei sei zwar über die betrieblichen Zahlen, nicht aber über die Kinder und ebensowenig über die Anlage FW gesprochen worden, da insofern zwangsläufig die Angaben der Vorjahre übernommen worden seien. Der Kläger habe sodann wie seine Ehefrau den amtlichen Erklärungsvordruck unterschrieben. Das erste Blatt des amtlichen Vordrucks sei der maschinenschriftlichen Ausfertigung der Steuererklärung vorgeheftet worden. Zu den zunächst in der Steuererklärung aufgeführten Kinderbetreuungskosten habe auf Anfrage des Beklagten der Prozeßvertreter sich nicht mehr geäußert, weil damals die gesetzlichen Vorraussetzungen insoweit nicht erfüllt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.08.2002 Bezug genommen.
18Die Kläger beantragen,
19unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.10.2001 den Beklagten zu verpflichten, den Änderungsbescheid vom 09.08.2001 über Einkommensteuer 1999 dahingehend zu ändern, dass der am 07.12.1999 geborene Sohn der Kläger ........ steuerlich berücksichtigt und das Baukindergeld nach § 34 f EStG angesetzt wird.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung bezieht sich er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2002.
23II.
24Die zulässige Klage ist begründet.
25Die Ablehnung des Beklagten, einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung 1999 zu erlassen ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Kläger in ihren Rechten (§ 101 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht sich geweigert, den Sohn der Kläger ........ steuerlich zu berücksichtigen und das auf den Sohn entfallende Baukindergeld gemäß § 34 f EStG anzusetzen.
26Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen für eine Änderung sind im Streitfall erfüllt.
27Im Streitfall ist die Tatsache, dass den Klägern im Streitjahr 1999 ein Sohn geboren wurde, dem beklagten Finanzamt erst nachträglich, nämlich nach Durchführung der entsprechenden Einkommensteuerveranlagung, bekannt geworden. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Kläger hieran ein grobes Verschulden trifft.
28Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hat der steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 593; vom 21.07.1989 III R 303/84, BStBl II 1989, 960). Ein grobes Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht unzureichend nachkommt, indem er unzutreffende oder unvollständige Angaben macht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1985 IV R 159/82, BStBl II 1986, 120, Nr. 2 der Gründe). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 AO die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu machen hat. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, soll es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich sein, dass er das Erklärungsformular gewissenhaft durchliest (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131, 133). Demnach wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann regelmäßig ein grobschuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 693).
29Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass sich die Kläger unter den gegebenen Verhältnissen bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 1999 und der erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für 1999 vorgenommenen Nachmeldung ihres Sohnes ........ grob fahrlässig verhalten haben.
30Es kann dahinstehen, ob den Klägern einfache (leichte) Fahrlässigkeit bei der Abgabe ihrer Steuererklärung und der späteren Nachmeldung ihres Sohnes ........ vorgehalten werden kann, denn dieser Umstand würde eine Änderungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht ausschließen. Grundsätzlich ist davon Auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen. Verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten des Finanzamts (Feststellungslast, vgl. BFH-Urt. v. 22.05.1992 VI R17/91, BStBl II 1993, 80).
31Der erkennende Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber auch zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 FGO), dass weder der Klägerin noch dem Kläger ein grobes Verschulden vorgehalten werden kann.
32Aus der Form und dem Ablauf der Unterschriftsleistung ergibt sich, dass die Kläger erkennbar bemüht waren, eine wirksame Steuererklärung mit der gesetzlich vorgeschriebenen eigenhändigen Unterzeichnung abzugeben. Die den Ehegatten obliegende Pflicht, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, wird in § 25 Abs. 3 Satz 5 EStG i.V.m. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO geregelt.
33Die Steuererklärung ist eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlaß eines Steuerbescheides führt (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.1986 I R 70/83, BFH/NV 1987, 704). Mit der Abgabe der formell und materiell ordnungsmäßigen Steuererklärung kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Offenlegung, insbesondere des seiner Wissenssphäre zuzurechenden Sachverhalts nach. Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AO, die in § 150 Abs. 2 AO konkretisiert ist, nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, in dem sie die ihr vom Steuerpflichtigen selbst mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft; in diesem Sinne ist die formalisierte Steuererklärung die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203). Die Eigenart der Steuererklärung als grundsätzlich persönlich abzugebende (vgl. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO) Wissenserklärung kommt darin zum Ausdruck, dass dem Steuerpflichtigen selbst die Verpflichtung auferlegt ist, Angaben in Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und dies, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck solches vorsieht, schriftlich zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO). Der Steuerpflichtige selbst soll die Verantwortung für seine tatsächlichen Angaben in der Erklärung übernehmen. Durch die auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift wird sichergestellt, dass er sich über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere eines steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.06.1971 VII R 75/68 BStBl II 1971, 726, m.w.N.; vom 08.07.1983 VI R 80/81, BStBl II 1984, 13; BFH-Beschluß vom 25.06.1997 VIII B 35/96, BFH/NV 1998, 8). Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewußt machen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1956 I 108/54 U, BStBl III 1956, 97; in BStBl II 1984, 13). Fehlen demnach eigenhändige Unterschrift und persönliche Wahrheitsversicherung, liegt eine ordnungsmäßige Steuererklärung nicht vor (vgl. BFH in BStBl II 1999, 203, 205).
34Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Zeit, als die Steuererklärung fertig gestellt war und zur Unterschriftsleistung vorlag, wegen Urlaubsabwesenheit aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, sich selbst "über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit" der von ihrem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben zu vergewissern. Andererseits konnte sich die Klägerin auch nicht der Unterschriftsleistung entziehen, da beide Kläger eine steuerliche Zusammenveranlagung erstrebten. Für die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG gemeinsam abzugebende Steuererklärung, die von beiden Eheleuten gemäß § 25 Abs. 3 Satz 5 EStG eigenhändig zu unterschreiben war, waren die Kläger gemäß § 44 Abs. 1 AO auch Gesamtschuldner. Mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung begehrten die Kläger die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger und mußten demnach bereits bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflicht zusammenwirken (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 IV R 192/85, BStBl II 1987, 540). Das Wesen der Zusammenveranlagung und die Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BFH in BStBl II 1987, 540; BFH-Urteil vom 24.07.1996 I R 62/95, BStBl II 1997, 115).
35Im Streitfall kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Unterschrift blanko zu einer Steuererklärung geleistet hat, die ihr noch nicht vorlag und deshalb von ihr nicht überprüft werden konnte, eine grobe Fahrlässigkeit nicht hergeleitet werden. Die Klägerin befand sich in einem Zielkonflikt, denn einerseits war sie wegen Urlaubsabwesenheit nicht in der Lage, die noch zu erstellende und abzugebende Einkommensteuererklärung zur Kenntnis zu nehmen sowie zu überprüfen und andererseits wurde von ihr bereits vor ihrem Urlaubsantritt die Unterschriftsleistung abverlangt, mit der sie zu einer fristgerecht abzugebenden, ordnungsgemäßen und damit formell wirksamen Steuererklärung beitragen sollte. Die Entscheidung, eine Blankounterschrift ohne Überprüfung der Steuererklärung zu leisten, kann der Klägerin nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden, da die Lösung des Zielkonflikts das Verhalten der Klägerin im einem milderen Licht erscheinen läßt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob insofern ein Rechtfertigungs- oder ein Entschuldigungsgrund gegeben war. Es kommt hinzu, dass die Klägerin keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hatte und hinsichtlich der übrigen in die Steuererklärung aufzunehmenden Angaben darauf vertrauen durfte, dass ihr Ehemann und der Prozeßbevollmächtigte dies ordnungsgemäß berücksichtigen würden. Die im Hinblick auf das im allgemeinen bei Eheleute bestehende Vertrauensverhältnis oder ein aus langjähriger Betreuung erwachsenes Vertrauensverhältnis zu dem steuerlichen Berater geleistete Blankounterschrift kann jedenfalls nicht als leichtfertig oder als "bodenloser Leichtsinn" im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gewertet werden. Davon unberrührt bleibt allerdings, dass derjenige, der eine Blankounterschrift leistet, sich die Kenntnis der unterschriebenen Urkunde vorhalten lassen muß und die Verantwortung für die rechtliche Verbindlichkeit der Urkunde trägt, und zwar auch unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriff wegen Schadensverursachung.
36Aber auch dem Kläger ist bezüglich der fehlenden Angabe seines Sohnes eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorzuwerfen. Es kann insbesondere bei dem Kläger und seinem steuerlichen Berater nicht großer Leichtsinn oder etwa Leichtfertigkeit bei der Ausfüllung der Steuererklärung und damit bei der Angabe der Kinder in der entsprechende Anlage zur Steuererklärung angenommen werden. Der Kläger und sein Berater haben die vordruckmäßige Aufforderung zu der Steuererklärung, die Kinder anzugeben, nicht außer Acht gelassen, vielmehr sind in den Anlagen "Kinder" von dem Berater die drei Töchter der Kläger aufgeführt worden, weil er nach seiner glaubhaften Darlegung von der Geburt des Sohnes im Streitjahr noch keine Kenntnis hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Kläger und seinem Berater ein verdeckter Dissens über die Anzahl der Kinder bestanden hat, denn es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens glaubhaft gemacht, dass Unterlassung der Angabe des Sohnes ........ in der Steuererklärung aus einem Versehen unterblieben und erst bei Erstellung der Steuererklärung für das Folgejahr aufgefallen ist. Nach dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vorbringen des Prozeßvertreters hat dieser den Kläger persönlich aufgesucht und mit ihm die vorbereitete Steuererklärung insbesondere hinsichtlich der betriebsbedingten Zahlenansätze "durchgesprochen". Dabei wurden die Angaben in der Erklärung, die aus dem Vorjahren übernommen wurden nicht mehr erörtert, weil sie nach Auffassung des Prozeßvertreters gleich geblieben seien (z.B. Anlage FW). Diese Annahme des Prozeßvertreters hat sich jedoch als Irrtum herausgestellt, der dem Kläger und seinem Berater erst bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2000 aufgefallen ist.
37Es kann dem Kläger nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden, dass er in Gegenwart des anwesenden Steuerberaters die Steuererklärung nicht persönlich überprüft und gründlich durchgesehen hatte (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 24.03.1981 VI 74/79, EFG 1981). Mit Rücksicht auf die gleichgerichteten Interessen des Klägers und seines Beraters, eine ordnungsgemäße und zutreffende Steuererklärung abzugeben, war es verständlich, dass der Kläger auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Steuererklärung vertraut und sie sodann unterschrieben hatte. Mit Rücksicht darauf, dass der Prozeßvertreter die vorbereitete Steuererklärung persönlich überbracht und offenbar zur Beschleunigung auch persönlich wieder mitnehmen wollte, stand der Kläger bei der Hinnahme der Steuererklärung unter einem natürlichen Zeitdruck. Nach der Lebenserfahrung werden aber gerade unter Zeitdruck (bei tatsächlichem oder vermeindlichem) Flüchtigkeitskeitsfehler begangen, Dinge übersehen oder Umstände vergessen, die von Bedeutung sein können. Demnach erscheint es durchaus naheliegend, dass der Kläger schlicht vergessen hatte, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Steuererklärung die Änderung im Familienbestand (hier: Angabe des Sohnes) dem anwesenden Prozeßvertreter mitzuteilen. Es ist auch nicht zweifelsfrei, ob der Kläger bei Durchsicht der Steuererklärung in Anwesenheit des Prozeßvertreters die fehlende Angabe seines Sohnes gemerkt hätte, zumal für seine drei Töchter (nur) zwei Anlagen "Kinder" gefertigt worden waren und daher die geringere Anzahl der Anlagen nicht stutzig machen mußte. Zwar soll die Überprüfung der Steuererklärung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden, um das Fehlerrisiko zu mindern; die Lebenserfahrung zeigt aber, dass selbst ein mehrmaliges Lesen eines Textes oder eine mehrmalige Durchsicht von Unterlagen keine Gewähr dafür bietet, dass jeder Fehler gefunden wird.
38Zwar kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen eine ungewöhnliche und nicht entschuldbare Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, 266), was im wesentlichen der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Beschluß vom 28.02.2001 VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011); dennoch kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger im besonders oder ungewöhnlich großem Maß die sonst übliche Sorgfalt verletzt hat. Hierzu hätte es eines konkreten Anlasses bedurft, der den Kläger zu einer besonderen Aufmerksamkeit genötigt hätte. Denn jedenfalls setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass sich dem Steuerpflichtigen Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen ( vgl. BFH-Urteil v. 10.08.1988 IX R219/84, BStBl II 1989, 131; vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) und er diesen Zweifeln aus Leichtfertigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit nicht nachgegangen ist. Ein Anstoß, die Angaben der Steuererklärung bezüglich der Kinder zu überprüfen, hätte im Streitfall grundsätzlich darin bestehen können, dass der Beklagte wegen der Kinderbetreuungskosten bei dem Prozeßvertreter der Kläger im Rahmen des Erörterungsverfahrens angefragt hatte. Im Streitfall bestand jedoch die Besonderheit, dass der Klägervertreter aufgrund der Rückfrage des Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht (mehr) als erfüllt angesehen und demnach von einer Rückfrage bei den Klägern insoweit abgesehen hatte. Demnach bestand weder für ihn noch für die Kläger, die von der Anfrage des Beklagten nichts wußten, keine Veranlassung, die Steuererklärung insoweit nachzuprüfen.
39Auch die Angabe in der Lohnsteuerkarte, in der "03.0" Kinder bescheinigt waren, obwohl am 07.12. des Streitjahres der Sohn ........ geboren worden war, mußte nicht unbedingt einen Anlaß bieten, sich mit der steuerlichen Bedeutung der Änderung Kinderzahl zu befassen. Es brauchte dem Kläger nicht zugemutet zu werden, im letzten Monat des Jahres bei der Gemeindebehörde eine Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte herbeizuführen. Andererseits lag zwischen der Geburt des Sohnes und der Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 ein erheblicher Zeitraum, in dem die Aktualität der möglichen Änderung in den Hintergrund getreten war und damit ihre besondere Bedeutung verloren hatte.
40Im Streitfall ist vom Beklagten nicht schlüssig vorgebracht worden, dass die Kläger oder ihren Berater ein grobes Verschulden daran trifft, dass sie den Erklärungsfehler während des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht bemerkten und diesen dem Beklagten erst verspätet mitteilten. Die Kläger waren im Streitfall verständlicherweise der Auffassung, alles richtig erklärt zu haben, so dass für sie grundsätzlich keine Veranlassung bestand, ihre Steuererklärung nachträglich auf etwaige Erklärungsfehler zu untersuchen.
41Die Kläger haben auch nicht grob fahrlässig versäumt, den ergänzenden Sachverhalt dem Beklagten noch im Rahmen eines Einspruchs zu unterbreiten. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Kläger aus grober Nachlässigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit es versäumt haben, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 einzulegen. Mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte gemäß der Einkommensteuererklärung die Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 durchgeführt hatte, bestand weder für den Prozeßvertreter, der den Erklärungsfehler nicht kannte, noch für die Kläger, die auf die Überprüfung durch ihren Berater vertrauten, Veranlassung, den Einkommensteuerbescheid 1999 für unrichtig zu halten und Einspruch einzulegen. Demgemäß konnte der Prozeßvertreter, an den der Einkommensteuerbescheid 1999 gerichtet war, beim Abgleich mit der Steuererklärung den Veranlagungsfehler nicht erkennen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
43Die Entscheidung über die Nebenfolgen ergibt sich aus § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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