Beschluss vom Finanzgericht Köln - 15 K 2257/00
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
1
Gründe
2I.
3Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob vom Antragsgegner (Ag.) im Wege der Schätzung festgestellte Gewinne eines Gewerbebetriebes für 1997 dem Antragsteller (Ast.) oder einer dritten Person zuzurechnen sind.
4Der Antragsteller meldete zum 16.11.1995 in ... eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Namen "..." als Gewerbebetrieb an. Der Ast. füllte einen vom Finanzamt versandten Fragebogen zur gewerblichen Tätigkeit aus und unterschrieb ihn. Er unterschrieb nicht nur den Vertrag mit der Brauerei, sondern auch die Gewinnermittlungsunterlagen sowie die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996. Bis Oktober 1996 war er selbst als Koch in diesem Betrieb tätig.
5Nachdem für 1997 keine Umsatzsteuererklärung und keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einging, schätzte der Ag. einen Gewinn von 50.000,- DM. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum vom 27.05.1999.
6Noch vor Erlass des entsprechenden Schätzungsbescheides hatte der Antragsteller sich mit Schreiben vom 05.10.1998 mit dem Finanzamt ... in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er lediglich als Konzessionsträger für dieses Lokal aufgetreten sei. Betreiber und tatsächlicher Inhaber sei Herr ... . Zur Bestätigung dieses Vortrags legte er verschiedene Schriftstücke, u.a. einen Vertrag mit Herrn ... vor, in dem dieser bestätigt, dass der Ast.
7"von folgenden Sachen freigestellt wird 1) Finanzamt
82) Angestellten (Bezüge, Lohnnebenkosten) 3) Mietzahlungen ... 4) Werbekosten
95) Betriebskosten."
10Überdies verpflichtete sich Herr ... in diesem Vertrag, für den Ast. Lohn, Versicherung und Rentenbeiträge zu zahlen.
11Dem Ag. wurde gleichzeitig bekannt, dass der Ast. bereits seit 1997 nicht mehr in ..., sondern in der Nähe von ... wohnte.
12Der Ast. erklärte zum 11.11.1998 die Gewerbeabmeldung.
13Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens trägt der Ast. vor, dass ihm niemals Steuerbescheide zugegangen seien. Vielmehr habe er erst durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamts ... von diesen Steuerschulden erfahren.
14Er habe daraufhin sofort reagiert und sich sowohl an Herrn ... gewendet, als auch die Gewerbeabmeldung veranlasst. Zudem sei er auch von der Brauerei aus dem Pachtvertrag entlassen und von jeglicher Haftung freigestellt worden. Die Brauerei habe auch schon immer gewußt, dass Herr ... der eigentliche Betreiber sei. Dieser habe auch die notwendige Kaution gezahlt, um die diese beiden sich dann in einem Zivilrechtsstreit gestritten hätten. Auch der Unternehmensberatung ..., die für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei, sei von Anfang an bekannt gewesen, dass Herr ... der Betreiber der Gaststätte gewesen sei. Er habe weder Einblick noch Zugriff auf geschäftliche Unterlagen gehabt.
15Er könne schon aufgrund der Aufdeckung des "Strohmannverhältnisses" jedenfalls nach dem 05.10.1998 nicht mehr als Unternehmer und Betreiber des o.g. Lokals angesehen werden. Schon allein deswegen seien die Festsetzungen durch das Finanzamt fehlerhaft erfolgt.
16Der Ast. beantragt,
17ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie
18ihm Rechtsanwalt ... als Rechtsbeistand beizuordnen.
19Der Ag. beantragt,
20den Antrag abzuweisen.
21Der Ag. vertrat im Hauptsacheverfahren die Auffassung, dass für die Frage, wem eine Leistung zuzurechnen sei, allein entscheidend sei, wer nach außen als Unternehmer auftrete. Bis zur Abmeldung des Gewerbes sei nach außen immer der Ast. als Betreiber des Lokals erschienen. Er sei in Briefköpfen als Inhaber ausgewiesengewesen, habe Steuererklärungen, Gewerbeanmeldung etc. unterschrieben. Zudem sei er auch Verhandlungspartner für Geschäftspartner, wie bspw. für die Brauerei, gewesen. Zudem seien Rechnungen etc. auf ihn ausgestellt worden. Er habe damit auch das unternehmerische Risiko von Erfolg oder Mißerfolg getragen.
22Spätestens aber nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Koch dieses Betriebes sei von einer gewerblichen Tätigkeit des Ast. auszugehen.
23Ohne Relevanz sei, dass das Finanzamt vor Erlass des Feststellungsbescheides 1997 und vor Erlass des Umsatzsteuerbescheides 1997 Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen dem Ast. und Herrn ... erhalten habe. Maßgebend für den Erlass von Steuerbescheiden seien nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung, sondern die Verhältnisse im Feststellung- bzw. Steuerjahr.
24Im Rahmen eines Erörterungstermins am 03.09.2002 erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Sie beantragten -unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes- die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Kläger hielt ausdrücklich seinem Prozesskostenhilfeantrag aufrecht.
25II.
26Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist begründet.
27Dem Ast. ist unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts, seines Prozessvertreters, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
281. Der Gewährung von PKH steht die vorangehende Erledigung der Hauptsache nicht entgegen (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 30. September 1981 IV b ZR 694/80, Der Deutsche Rechtspfleger 1982, 115; ebenso Thomas/ Putzo, Zivilprozessordnung § 119 Rn. 4; a.A. (nur im Umfang der Erledigterklärung): Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 59. Auflage, § 119 Anm. 24). Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§§ 142 FGO, 119 ZPO) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 42.Auflage, § 122 Anm.1 B). Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Prozeßkostenhilfe rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Denn das Gericht darf nicht durch Säumigkeit den Antragsteller um die Prozeßkostenhilfe bringen können (Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, Zivilprozeßordnung 59. Auflage, § 119 Anm.16 ff m.w.N.). Der BGH läßt in einem solchen Falle die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach Abschluß des Verfahrens mit Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu (vgl. Beschluss des BFH vom 07.08.1984 VII B 27/84; BStBl. II 1984, 838 mit Verweis auf den Beschluss des BGH vom 30. September 1981 a.a.O.).
29Dieser Grundsatz, dass eine späte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller im Rahmen der PKH keinen Nachteil bringen darf, gilt auch insoweit, als ein vom Kläger nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens, aber vor Entscheidung über den PKH-Antrag bereits gestellter Kostenantrag dem Ast. keinen Nachteil bringen darf.
30Für die Entscheidung über die Gewährung von PKH sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebend. In der Sache (Gewinnfeststellung 1997) hat der Kläger -im Rahmen einer Gesamteinigung- in vollem Umfang obsiegt. Der Kostenantrag hätte keinerlei Einfluss auf eine Entscheidung zur PKH vor Ergehen der Hauptsachentscheidung gehabt. PKH hätte dem Kläger -allein nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache- vor der Entscheidung in der Hauptsache gewährt werden müssen (vgl. dazu unter Pkt. 2).
31Dem Ast. darf nunmehr nicht deswegen zu seinem Nachteil die Gewährung von PKH verweigert werden, weil das Gericht nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache über die PKH entschieden hat. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist ein Faktor, auf den der Kläger keinen Einfluss hat. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der PKH zu berücksichtigen. Sie dient dazu einem mittellosen oder bedürftigen Ast. die Prozessführung zu ermöglichen und jedenfalls finanzielle Erleichterungen zu gewähren. Fiskalische Erwägungen dürfen daher im Rahmen der Auslegung nicht in den Vordergrund rücken.
32Der Antrag zur Kostenaufhebung stellt insbesondere auch keinen -konkludenten- teilweisen Verzicht des Klägers auf PKH dar, da er vielmehr ausdrücklich seinen Antrag auf PKH in vollem Umfang aufrecht erhalten hat (insoweit nicht gegen BFH im Beschluss vom 01. April 1982 V B 47/81, nicht veröffentlicht, lediglich mit Leitsatz dokumentiert in Juris Nr.: STRE825037260). Durch einen Antrag auf Kostenaufhebung teilen die Beteiligten des Prozessrechtsverhältnisses ihren Willen zur internen Verteilung der Kosten, das heißt zur Verteilung der Kosten zwischen den Prozeßbeteiligten mit. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind -ebenso wie die Beteiligten des PKH-Verfahrens- (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung 59. Auflage, § 118 Anm.. 6 A m.w.N.) andere und werden von einem solchen Antrag nicht berührt.
332. Die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Gewährung von PKH liegen ebenfalls vor. Die Klage hatte Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache und sie war nicht mutwillig. Der Ast. hat Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis dafür angeboten, dass er selbst nicht derjenige war, der das Bistro als Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG betrieben hat. Es erscheint möglich, dass er den Senat in der Hauptsache davon überzeugt hätte, dass er Unternehmerinitiative jedenfalls nur in sehr eingeschränktem Umfang entfaltet hat und kein Unternehmerrisiko getragen hat. Auch hat er Unterlagen vorgelegt, die die Gewinnerzielungsabsicht des Ast. mindestens zweifelhaft erscheinen lassen.
34Der Ast ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; auch Ratenzahlungen sind ihm nicht zumutbar.
353. Auch die beantragte Beiordnung der Prozessvertreterin ist auf der Grundlage des § 121 Abs. 2 ZPO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsanwalt in einem Verfahren ohne Anwaltszwang -wie im Finanzgerichtsprozess, vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO- auf Kosten der Staatskasse beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um schwierige rechtliche Fragen und komplexe tatsächliche Zusammenhänge. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts erscheint unbedingt erforderlich.
364. Dem Kläger steht auch der Höhe nach ratenfreie Prozesskostenhilfe zu.
37Rechtsmittelbelehrung
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO).
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