Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4268/98
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der sog. 1%-Regelung.
3Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Glaserei. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte ein im Jahr 1982 angeschaffter Pkw Mercedes-Benz, der auf den Erinnerungswert von 1 DM abgeschrieben war. Die Kfz-Kosten des Streitjahrs insgesamt beliefen sich lt. Gewinnermittlung auf 2.787 DM, von denen 895 DM vorsteuerbelastet waren. In der Gewinnermittlung erklärte der Kläger die Entnahme vorsteuerbelasteter sonstiger Leistungen in Höhe von 656 DM und die Entnahme nicht vorsteuerbelasteter sonstiger Leistungen in Höhe von 946 DM, insgesamt also 1.602 DM. Insgesamt erklärte der Kläger für das Streitjahr einen Gewinn von 19.049 DM.
4Der Beklagte folgte diesen Angaben im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 22. März 1998 nicht. Er erhöhte die Entnahme sonstiger Leistungen um 1.185 DM auf die erklärten Kfz-Gesamtaufwendungen von 2.787 DM. Zur Begründung führte er aus, das Gesetz enthalte keine Regelung für Fälle, in denen die tatsächlichen Kfz-Gesamtaufwendungen geringer seien als der pauschalierte Entnahmewert im Rahmen der 1%-Regelung. Deshalb sei der Entnahmewert im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 12. Mai 1997 IV B 2 - S 2177 - 29/97, BStBl I 1997, 562 auf die Kfz-Gesamtaufwendungen von 2.787 DM zu begrenzen. Eine darüber hinausgehende weitere Kostendeckelung auf beispielsweise 50% der Gesamtaufwendungen sei durch diese Billigkeitsregelung nicht gedeckt.
5Der Einspruch, mit dem die Kläger die Begrenzung der Nutzungsentnahme auf 50% der Kfz-Gesamtaufwendungen begehrten, blieb ohne Erfolg. Die Kläger machen geltend, nach der Rechtsauffassung des Beklagten würden sie so behandelt, als sei das Kfz zu 100% privat genutzt worden, obwohl das Kfz zu über 50% betrieblich genutzt worden sei. Dann aber dürfte das Fahrzeug konsequenterweise nicht als Betriebsvermögen angesehen, sondern müsste als Privatvermögen behandelt werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung führe daher zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als es um die Bewertung der Nutzungsentnahme bei Gebrauchtwagen gehe.
6Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 25. März 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1998 dahin zu ändern, dass die private Kfz-Nutzung mit 1.393 DM (946 DM nicht vorsteuerbelastet und 447 DM vorsteuerbelastet) berücksichtigt wird.
7Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Entscheidungsgründe
9Die Klage ist unbegründet. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht gegen den Gleichheitssatz.
101. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend davon kann die private Nutzung nach Satz 3 der Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Da der Kläger ein solches Fahrtenbuch nicht geführt hat, war die 1%-Regelung anzuwenden.
112. Die pauschalierende sog. 1%-Regelung ist verfassungsgemäß.
12a) Der Senat lässt offen, ob der Gesetzgeber überhaupt verpflichtet wäre, den Abzug von Betriebsausgaben für ein Kfz zuzulassen, wenn der betriebliche Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, oder ob er gemäß dem Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG den Abzug ganz ausschließen könnte. Jedenfalls darf der Gesetzgeber in solchen Fällen typisierende oder pauschalierende Regelungen für den Betriebsausgabenabzug treffen. Dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geschehen. Der erkennende Senat macht sich insoweit die grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 für einen Fall, in dem der Kläger die Nutzungsentnahme eines Gebrauchtwagens mit rd. 50% der ermittelten Gesamtkosten angesetzt hatte; ebenso BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).
13b) Ein Verstoß der Vorschrift gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht feststellbar, soweit es um die Bewertung von Nutzungsentnahmen für Gebrauchtwagen geht. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Gleichheitssatz. Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851 für einen Fall, in dem der Steuerpflichtige den Wert der Nutzungsentnahme für einen voll abgeschriebenen Gebrauchtwagen zwar auf der Grundlage der 1%-Regelung ermittelt hatte, dabei jedoch nicht vom Neuwagenpreis sondern den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgegangen war; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
143. Die hier streitige Vorschrift ist im Hinblick auf Gebrauchtfahrzeuge entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht lückenhaft.
15a) Die Vorschrift war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zum JStG 1996 vom 27. März 1995 (BT-Drucks. 13/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BT-Drucks. 13/1173) zunächst nicht enthalten. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde über einen Vorschlag zur Änderung der pauschal unterstellten Annahme in Abschnitt 118 Abs. 2 Satz 3 EStR, dass Fahrzeuge i.d.R. zu 65 bis 70 % geschäftlich genutzt werden, auf 50 % diskutiert (BT-Drucks. 13/936, 15). Nachdem der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags diesen Antrag zunächst abgelehnt hatte (BT-Drucks. 13/1558, 9), empfahl der Finanzausschuss des Bundesrats am 23. Mai 1995 "zur Vereinfachung der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine zwingende Regelung", nämlich die 1%-Regelung einzuführen (BR-Drucks. 171/2/95, 8). Die nunmehrige Bemessung der privaten Nutzungsentnahme betrieblicher Kfz ist danach Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat gewesen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).
16b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des V. Senats zur Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs. Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160), ist umgekehrt die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen Verwendungseigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993) nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1%-Regelung zu ersetzen. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).
174. Der typisierende Ansatz der privaten Nutzungsentnahme des Kfz mit 1% des Listenpreises bedeutet, dass nur noch die darüber hinaus gehenden Aufwendungen für das Kfz als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kfz-Aufwendungen angefallen sind. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung dieser Typisierung ist dem Gericht verwehrt, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Höhe der betrieblich veranlassten Kosten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 119; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
185. Die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils auf der Grundlage der 1%-Regelung hat entgegen der Ansicht der Kläger schließlich keinen Einfluss auf die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatvermögen. Die Anwendung der typisierenden 1%-Regelung auf einen dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW ist ebenso wenig geeignet, eine Zwangsentnahme dieses Fahrzeugs zu bewirken, wie sie umgekehrt einen Übergang zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigen könnte, wenn die pauschalierende Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung rein rechnerisch ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung ergäbe. Die 1%-Regelung ist als bloßer Berechnungsmodus ohne Einfluss auf die Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).
196. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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