Beschluss vom Finanzgericht Köln - 12 K 3628/01
Tenor
Der Feststellungsbescheid 1999 v. ...in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom ... wird abgeändert und der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ./..., DM (./...,DM + ....,DM/ ...., DM) festgestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil. ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Strittig ist die Höhe des gesondert festgestellten Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1999.
3Die Kläger sind Gesellschafter der X. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR). Intern sind die Kläger an der GbR wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1 zu 80/100, die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 10/100.
4Mit Vertrag vom ... hat die GbR das Grundstück "X.-str. ..." in E. erworben. Das Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus (Altbau) bebaut und sollte vom Verkäufer saniert werden. Die Übergabe des Objekts wurde nach Abschluß der Sanierungsmaßnahmen vereinbart, § 1 Nr.2 des Kaufvertrags. Besitz, Nutzen und Lasten des Kaufgegenstandes "X.-str. ..." in E. sollten nach § 5 Nr. 2 Absatz 1 des Vertrages mit dem Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergehen. Nach § 5 Nr. 2 Absatz 3 erfolgt die Übergabe (Abnahme), sobald das Kaufobjekt bezugsfertig ist und die fälligen Kauf-preisraten entsprechend den in § 3 des Kaufvertrags getroffenen Zahlungsverein-barungen entrichtet wurden.
5Ausweislich der Bestätigung der Stadtsparkasse L. vom ... haben die Kläger den Gesamtkaufpreis von ...,- DM am ... an den Verkäufer überwiesen. Der Gesamtkaufpreis entfiel laut § 2 des Kaufvertrags mit ...,- DM (84,50%) auf den Sanierungs- und Modernisierungsaufwand, mit ...,- DM (10%) auf die Altsubstanz und mit ...,- DM (5,5%) auf den Grund und Boden. Die Erwerbsnebenkosten wurden von der GbR in 1999 gezahlt. Die Sanierung des Objekts wurde am ... beendet. Die Bauabnahme erfolgte am ... (vgl. Bauabnahmeprotokoll nach § 12 VOB/B vom ...).
6Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 beantragten die Kläger den Abzug einer Sonder-abschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) gem. § 4 Abs.1 und Abs.2 Nr. 3 b i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG mit 40 % auf die geleisteten Anzahlungen (...,- DM x 40 % = ...,- DM) als Werbungskosten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
7Für das Streitjahr 1999 erklärte die GbR einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. ...,- DM sowie Sonder-Werbungskosten i.H.v. ...,- DM. Der erklärte Vermietungsverlust umfaßte eine Restwert-AfA in Höhe von (1/9 von .... DM) ...,- DM sowie lineare AfA (2,5% von ... DM, zeitanteilig für einen halben Monat) in Höhe von ... DM.
8Die Bemessungsgrundlage für die Restwert-AfA gem. § 4 Abs.3 FördG in Höhe von ...,- DM ermittelten die Kläger aus dem Kaufpreis, soweit er auf den Sanierungsaufwand (84,50% =...,- DM) entfiel sowie den im Streitjahr gezahlten, anteiligen nachträglichen Anschaffungsnebenkosten in Höhe von ...,- DM. Nach Abzug der bereits im Vorjahr in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach dem FördG in Höhe von ...,- DM verblieben als Bemessungsgrundlage ...,- DM.
9Die Bemessungsgrundlage für die lineare AfA von 2,5 % gem. § 7 Abs.4 Nr. 2 b EStG ermittelten die Kläger aus dem Kaufpreis, soweit er auf die Altsubstanz in Höhe von ...,- DM entfiel, zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten von 10% in Höhe von ...,- DM.
10Auf die das Streitjahr betreffende Feststellungserklärung wird Bezug genommen.
11Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Restwert-AfA könne erst ab dem Jahr 2000 geltend gemacht werden. Sowohl den Sanierungsaufwand als auch die auf die Altsubstanz entfallenden Anschaffungskosten schrieb der Beklagte daher linear mit 2,5 % ab. Hierbei brachte er die lineare AfA mit einem Zwölftel in Abzug, weil Nutzen und Lasten auf die Kläger erst mit Bauabnahme im Dezember 1999 übergegangen waren (...,- DM x 2,5 % x 1/12 = ...,- DM). Darüber hinaus gewährte der Beklagte eine weitere 40%ige Sonderabschreibung nach dem FördG auf die in 1999 geleisteten nachträglichen Anschaffungskosten soweit sie auf den Sanierungs-aufwand entfielen (...,- DM x 40% = ...,- DM). Unter Zugrundelegung dieser Abzugsposten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2000 einen Verlust in Höhe von ./. ...,- DM fest.
12Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Restwert-AfA gem. § 4 FördG in Höhe von ...,- DM sowie der linearen AfA gem. § 7 EStG in Höhe von ...,- DM.
13Hierzu führten die Kläger aus, unter Berücksichtigung dessen, dass bereits auf die im Jahre 1998 geleisteten Anzahlungen die Sonderabschreibung gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG vorgenommen worden sei und das Fördergebietsgesetz eine Abschreibung des Sanierungsaufwandes innerhalb von 10 Jahren zu 100 % vorsehe, sei der verbleibende Betrag von ...,- DM (Sanierungsaufwand ...,- ./. ...,- AfA 1998) auf die restlichen neun Jahre zu verteilen. Dies ergebe eine jährliche Restwert-Abschreibung von ...,- DM.
14Die in 1999 gezahlten nachträglichen Anschaffungsnebenkosten könnten entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Sonderabschreibung unterworfen werden. Vielmehr erhöhten diese unter Abzug des Grund und Boden-Anteils in Höhe von 5,5 % die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung auf die Altsubstanz. Neben den Notar- und Amtsgerichtskosten sowie der Grunderwerbsteuer, die jeweils um den Grund und Boden- Anteil zu bereinigen seien, seien Gutachterkosten sowie Fahrtkosten der Gesellschafter zum Sanierungs- und Vermietungsobjekt bei den nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. In der Summe ergebe dies einen Betrag von ... DM. Die lineare AfA erhöhe sich dadurch um ...,- DM auf ...,- DM.
15Unter Hinweis auf § 367 Abs.2 Satz 2 AO teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom ... mit, dass er beabsichtige, die bisher berücksichtigte Sonderabschreibung auf die nachträglichen Anschaffungskosten zu berichtigen. Die bereits gewährte Sonderabschreibung i.H.v. ...,- DM sei zu korrigieren, weil das FördG nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Investitionen nur fördere, soweit vor dem 01.01.1999 Anzahlungen geleistet worden seien. Der Beklagte ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine zusätzliche Förderung der im Streitjahr angefallenen nachträglichen Anschaffungskosten im Wege der Investitionszulage erfolgen könne. Gleichzeitig hielt er an seiner Auffassung fest, dass die Restwert-AfA auf den Sanierungsaufwand erst ab dem Jahr 2000 gewährt werden könne.
16Mit Einspruchsentscheidung vom ... stellte der Beklagte daraufhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Verlust i.H.v. ./. ...,- DM fest. Hierbei strich er die gewährte Sonderabschreibung auf die nachträglichen Anschaffungskosten. Gleichzeitig erhöhte er die AfA Bemessungsgrundlage der Altsubstanz um...,- DM nachträgliche Anschaffungskosten und berechnete eine lineare, für einen Monat zeitanteilige AfA von 2,5 % in Höhe von ...,- DM. Auf den Sanierungsaufwand berechnete er unter Zugrundelegung des gleichen AfA-Satzes eine zeitanteilige AfA in Höhe von ...,- DM.
17Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit der Beendigung der Sanierungsarbei-ten und dem Übergang von Nutzen und Lasten in 1999 habe der erste Begünsti-gungszeitraum nach dem FördG geendet. Ein weiterer, der zweite Begünstigungs-zeitraum für die Anschaffungskosten, beginne in 1999. Die AfA vom Restwert, die nach Ablauf des für die Anschaffungskosten maßgebenden (zweiten) Begünsti-gungszeitraum beginne, sei daher im Streitjahr noch nicht zu berechnen. Sie begin-ne mit dem Jahr 2000 und sei auf neun Jahre zu verteilen. Im Jahre 2008 werde die Restwert-AfA insgesamt ausgeschöpft sein (... x 1/9 = ...,- DM). Daher sei für das Streitjahr sowohl für die Altsubstanz (2,5 % v. ... DM x 1/12 = ...,- DM) als auch für die Sanierungsaufwendungen (2,5 % x ... DM x 1/12 = ...,- DM) lediglich eine lineare AfA zu berücksichtigen.
18Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass den Angaben der Kläger hinsichtlich der Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten bis auf die geltend gemachten Amtsgerichtskosten iHv. ...,- DM gefolgt werden könne. Da ausweislich der vorgelegten Belege die Amtsgerichtskosten lediglich... DM betragen haben, beliefen sich die zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten auf ...,- DM.
19Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Kläger zunächst den Abzug der Abschreibung nach § 4 FördG in Höhe von ...,- DM sowie der linearen AfA gem. § 7 EStG in Höhe von ...,- DM.
20Hinsichtlich der linearen AfA von der Altsubstanz beanspruchten sie den Abzug der gesamten Jahresabschreibung in Höhe von (...,- DM x 2,5% =) ...,- DM. Die Kürzung der Abschreibung im Streitjahr auf 1/12 sei eine gesetzeswidrige Durchbrechung der Abschreibungsgrundsätze.
21Soweit es die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG betrifft, berufen sie sich auf den Gesetzestext und tragen vor, dass in dem Jahr nach Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibung (spätestens im fünften Jahr) bis zum Ende des neunten nach dem Jahr der Anzahlungen (analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG) der Restwert der Anzahlungen in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen sei. Deshalb sei für das Streitjahr eine Sonder-AfA in Höhe von (...,- DM ./....,- DM = ...,- DM x 1/9 =) ...,- DM zu berücksichtigen.
22In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Auffassung vertreten, dass die lineare AfA nicht nur auf die Altsubstanz vorzunehmen sei, sondern auch auf den der Sonderabschreibung unterliegenden Sanierungsaufwand. Dies sei von mehreren anderen Finanzämtern bereits so durchgeführt worden. Weiterhin trägt er vor, die in 1999 gezahlten nachträglichen Anschaffungskosten seien der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung und damit dem begünstigten Sanierungsaufwand und nicht der Altsubstanz zuzurechnen.
23Hinsichtlich der linearen AfA auf die Altsubstanz begehrt er nunmehr die Berücksichtigung ab Besitzübergang.
24Die Kläger beantragen,
25den Feststellungsbescheid 1999 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... abzuändern und den gesondert festgestellten Verlust im Kalenderjahr 1999 um 1/9 der Sonderabschreibung nach § 4 Abs.3 FördG auf die Summe der Sanierungs-aufwendungen iHv. ...,- DM und der nachträg-lichen Anschaffungskosten i.H.v. ...,- DM vermindert um die Abschreibungen in 1998 sowie einer zusätzlichen 2,5%igen linearen Abschreibung sowohl auf den Sanierungsaufwand als auch auf die Altsubstanz ab Besitzübergang zu erhöhen.
26Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,
27die Klage abzuweisen.
28Ergänzend trägt er vor, dass sich die mit einem Monat angesetzte lineare AfA an den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten laut § 5 Nr. 2 des Kaufvertrages vom ... orientiere. Die Übergabe sei mit dem Tag der Bezugsfertigkeit bzw. am ... erfolgt. Für das Jahr 1998 sei keine lineare AfA berücksichtigt worden, sondern lediglich die Sonderabschreibung von 40% der Anzahlungen. Die Berech-nung der in 1999 angefallenen Anschaffungskosten mit ...,- DM habe der Beklagte in seiner Entscheidung nachvollzogen. Der Grund und Boden-Anteil betrage unstreitig 5,5%.
29Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist insoweit begründet, als die Sonderabschreibung gem. § 4 Abs.3 FördG im Streitjahr mit ...,- DM (1/10 von ...,- DM) zu berücksichtigen ist.
32Im übrigen ist die Klage unbegründet.
33- Nach § 4 Abs.1 und 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) können auf die Anschaffungskosten, welche auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträg-liche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen, Sonderab-schreibungen vorgenommen werden. Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 40 %, wenn -wie im Streitfall- die Investitionen nach dem 31.12.1998 abgeschlossen und soweit Anzahlungen nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.1999 geleistet wurden (§ 4 Abs.2 S.1 Nr. 3b FördG). Diese Sonderabschreibung wurde den Klägern in voller Höhe von 40 % im Veranlagungszeitraum 1998 gewährt.
Nach § 4 Abs.3 FördG beginnt nach Ausschöpfung der zulässigen Sonderab-schreibung von 40 % ein zweiter Begünstigungszeitraum. Es kann dann der Restwert der begünstigten Anschaffungskosten (Modernisierungsaufwendungen) bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abgesetzt werden. Damit soll erreicht werden, dass die begünstigten Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 10 Jahren vollständig abgeschrieben sind.
35Im Streitfall endet dieser zweite Begünstigungszeitraum -wie vom FA zutreffend angenommen- im Jahr 2008, weil im Streitjahr 1999 die Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten beendet wurden.
36Entgegen der Auffassung des Beklagten beginnt der zweite Begünstigungszeitraum allerdings nicht erst in dem Jahr nach der Beendigung der Herstellungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen, also im Streitfall im Jahre 2000. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beginnt der Begünstigungszeitraum vielmehr in dem "auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr". Demnach ist der Beginn des zweiten Begünstigungszeitraums lediglich davon abhängig, wann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung des ersten Begünstigungszeitraums vollständig ausgeschöpft hat. Er ist nicht davon abhängig, wann die Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden. Dieser zuletzt genannte Zeitpunkt ist vielmehr nur maßgebend für das Ende des zweiten Begünstigungszeitraums, nicht für dessen Beginn.
37Der Steuerpflichtige kann durch die Wahl des Zeitpunktes der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen beeinflussen, wann er mit der Restwertabschreibung beginnt und auf wieviel Jahre er den Restwert verteilt. Nimmt er z.B. die insgesamt zuläs-sigen Sonderabschreibungen im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungs- bzw. Modernisierungsarbeiten vollständig in Anspruch, so ist der Restwert mit je einem Neuntel auf die folgenden neun Jahre zu verteilen. Macht er dagegen die Sonderabschreibungen im Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten und im folgenden Jahr geltend, so ist der Restwert in den folgenden acht Jahren mit je einem Achtel abzuschreiben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, wie im Streitfall, die Sonderabschreibungen schon im Jahr vor der Beendigung der Herstellungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in Anspruch zu nehmen. Dann beginnt die Restwertabschreibung "im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten". Der Restwert ist auf dieses Jahr und die nachfolgenden neun Jahre mit je einem Zehntel zu verteilen (so auch OFD Frankfurt/M., Rundvfg. vom 18.10.1999 S 1988 A - 37 - St II 24, veröffentlicht in DStR 2000, 733).
38Danach beginnt auch im Streitfall der zweite Begünstigungszeitraum, d.h. der Zeitraum, in dem die Restwertabschreibung vorzunehmen ist, bereits im Streitjahr 1999, denn die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen wurden bereits im Jahre 1998 vollständig ausgeschöpft. Der verbleibende Restwert beträgt ...,- DM (...,- DM ./. Sonder-AfA 1998 von ...,- DM) und ist mit 1/10, also ... DM im Streitjahr und in den folgenden neun Jahren zu berücksichtigten.
39Im übrigen ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, worin vorliegend der Sinn und Zweck der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung liegen soll. Denn zum einen bleibt das Restwert-Abschreibungsvolumen auch bei einer Verteilung auf zehn Jahre identisch mit dem, welches der Beklagte seinem Verteilungsmodus zugrunde legt; zum anderen verlagert die vom Beklagten vorgenommene AfA-Gestaltung das begünstigte AfA-Potential in maximal neun von gesetzlich vorgesehenen zehn Begünstigungsjahren mit der Konsequenz, dass in diesen neun Jahren die Restwertabschreibung pro Jahr höher ist, als bei einer vergleichsweisen zehnjährigen Verteilung. Warum aber gerade im Erstjahr des zweiten "Begünstigungs"-zeitraumes keine steuerliche Begünstigung (in Form erhöhter Abschreibungen) vorgenommen werden soll, vermag der Senat weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu entnehmen.
40- Entgegen der Ansicht der Kläger erhöhen die nachträglichen Anschaffungskosten i.H.v. ...,- DM nicht die Bemessungsgrundlage der Restwert-AfA. Nur für die vor dem 01.01.1999 entstandenen Teilherstellungskosten oder geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten greift die günstige Restwertabschreibung (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1996, BStBl. I 1996, 1516,1519). Nach Ablauf dieses Begünstigungszeitraumes finden die allgemeinen Regelungen des § 7 a Abs. 9 EStG Anwendung, d.h. die erst in 1999, nach Auslauf des FördG entstandenen nachträglichen Anschaffungskosten sind gleichmäßig auf die gesamte Restnutzungsdauer zu verteilen (Herrmann/Heuer/Raupach - Fleischmann, Anhang 12-4 zu § 7a EStG, § 4 FördG Anm.8). Die nachträglichen Anschaffungskosten i.H.v. ...,- DM sind daher zurecht der Bemessungsgrundlage der Altbausubstanz zugerechnet und im Streitjahr linear abgeschrieben worden.
- Auch kann dem Antrag der Kläger insoweit nicht entsprochen werden, als diese neben der Restwertabschreibung auf den Sanierungsaufwand den Abzug einer linearen 2,5%igen AfA begehren.
Grundsätzlich gilt gem. § 7a Abs. 4 EStG, dass neben einer zu gewährenden Sonderabschreibung die lineare AfA weiterhin in Abzug zu bringen ist. Letztere richtet sich bei Gebäuden nach § 7 Abs.4 EStG. Dabei ist die lineare AfA unabhängig davon vorzunehmen, ob und in welcher Höhe während der einzelnen Jahre des Begünstigungszeitraumes Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Sind jedoch Sonderabschreibungen bereits vorgenommen worden, so bemessen sich nach § 7a Abs.9 EStG nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraumes die Absetzungen für Abnutzungen bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs.4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, wenn in den einzelnen Begünstigungsvorschriften für die Restwert-AfA keine vorrangige Sonderregelung (lex specialis) enthalten ist (Herrmann/Heuer/Raupach - Fleischmann, § 7a EStG Anm.153). Eine solche Sonderregelung stellt jedoch § 4 Abs. 3 FördG dar. Danach ist der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen (hier 40% auf Anzahlungen) verbleibende Restwert (Sanierungsaufwand) von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. Eine zusätzliche, lineare AfA auf den begünstigen Restwert ist danach vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Dafür spricht auch, dass bei Ansatz einer zusätzlichen lineare AfA auf den Sanierungsaufwand/Restwert, dies zur Folge hätte, dass entweder die Höhe der Restwert-AfA in jedem Jahr neu anzupassen wäre (nämlich vermindert um die bereits im Vorjahr zusätzlich gewährte lineare AfA) -was jedoch schon dem Gesetzestext "in gleichen Jahresbeträgen" widerspräche- oder dies zu einer über 100%igen Abschreibung des Restwertes führen würde. Wenn nämlich die Restwert-AfA in gleichen Jahresbeträgen (verbleibender Sanierungsaufwand : verbleibender Begünstigungszeitraum) in Abzug zu bringen ist, führt eine darüber hinaus von derselben Bemessungsgrundlage zu berechnende lineare AfA zu einer doppelten, über 100%igen Abschreibung desselben Abschreibungsvolumens.
43- Hinsichtlich der linearen AfA auf die Altbausubstanz hat das FA zu Recht nur 1/12 der Jahres-AfA gewährt, weil Besitz, Nutzen und Lasten erst im Dezember 1999 auf die Kläger übergegangen sind.
Abweichend von § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 EStG ist die AfA bei Gebäuden selbständig geregelt in § 7 Abs.4 und § 7 Abs. 5 EStG.
45Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für die Abnutzung bei Gebäuden, die vor dem 01. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen.
46Wird ein Gebäude während eines Kalenderjahres angeschafft bzw. fertiggestellt, kann die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in diesem Jahr nur zeitanteilig gewährt werden.
47Angeschafft ist ein Gebäude, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1987 IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428; vom 10.04.1973, VIII R 157/72, BFHE 109, 263, BStBl II 1973, 595). Der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags oder der Grundbucheintragung ist unerheblich.
48Nach § 5 Nr. 2 Absatz 1 des Kaufvertrags vom ... gingen Besitz, Nutzen und Lasten des Kaufgegenstandes "X.-str. ..." in E. mit dem Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Nach § 5 Nr. 2 Absatz 3 erfolgte die Übergabe (Abnahme), sobald das Kaufobjekt bezugsfertig war und die fälligen Kaufpreisraten entsprechend den in § 3 des Kaufvertrags getroffenen Zahlungsvereinbarungen entrichtet wurden. Da der Kaufpreis bereits 1998 in voller Höhe erbracht worden ist und die Bauabnahme am ... erfolgte, ist zu diesem Zeitpunkt die Abnahme und damit der Übergang von Nutzen und Lasten entsprechend § 5 Nr. 2 Absatz 1 und 3 des Kaufvertrags erfolgt. Wann die Grundbucheintragung erfolgte, ist für die steuerrechtliche Betrachtungsweise - wie vorstehend ausgeführt- unbeachtlich. Danach erfolgte die Anschaffung, d. h. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, im Dezember 1999. Infolgedessen berücksichtigte das FA zu Recht lediglich eine zeitanteilige lineare AfA auf die Altsubstanz in Höhe von (...,- DM x 2,5 % x 1/12 =) ...,- DM.
49- Danach sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festzustellen:
Verlust lt. Einspruchsentscheidung ./. ...,- DM
51bisherige Sonder-AfA + ...,- DM
52neue Sonder-AfA ./. ...,- DM
53Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ./. ...,- DM
54- Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs.3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).
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