Beschluss vom Finanzgericht Köln - 11 K 916/01
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
1
Gründe
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Rückforderungsbescheides aus einer Kirchensteuerkappung umstritten.
4Mit Schreiben vom 30.10.1996 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen steuerlichen Berater, die Kirchensteuerkappung für die Jahre 1988 - 1994 und legte die betreffenden Steuerbescheide in Ablichtung seinem Antrag bei. Daraufhin führte der Beklagte die Kappung der römisch-katholischen Kirchensteuer für die Kalenderjahre 1988 - 1994 antragsgemäß durch und erstattete mit an den Kläger und seine Ehefrau gerichtetem Schreiben vom 12.11.1996 aufgrund der zur Ermittlung des Kappungsbetrags als Anlagen beigefügten Berechnungen einen Betrag von 38.776,50 DM. In seinem Schreiben vom 12.11.1996 wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass die Kirchensteuerfestsetzung in den vorgelegten Steuerbescheiden 1988 - 1994 nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen sein. Sollte die Kirchensteuerfestsetzung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, im Rahmen einer Endgültigkeitserklärung oder wegen der Anwendung sonstiger Berichtigungsvorschriften geändert werden, würde um Übersendung des korrigierten Steuerbescheides gebeten, damit die vorgenommene Kappungsberechnung berichtigt werden könnte.
5Mit Schreiben vom 01.09.2000 beantragte der Prozessvertreter des Klägers (erneut) Kappung der Kirchensteuer, weil zwischenzeitlich für die Kalenderjahre 1987 - 1995 Änderungsbescheide ergangen seien. Im Antragsschreiben waren die Änderungsbescheide in Kopie beigefügt. Da in dem Änderungsbescheid für 1988 das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger angesetzt war als in dem ursprünglich mit dem Kappungsantrag vom 30.10.1996 vorgelegten Einkommensteuerbescheid, ergab sich nunmehr ein Kappungsbetrag von lediglich 2.559,53 DM, dem allerdings eine Erstattung wegen Kirchensteuerkappung aufgrund des ursprünglichen Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheides i.H.v. 27.635,96 DM vorausgegangen war. Unter Berücksichtigung der übrigen Änderungsbescheide für 1987, 1989, 1990, 1991,1992 und 1994, gemäß denen eine zusätzliche Kappung der Kirchensteuer ermittelt wurde, verblieb wegen des rechnungsmäßigen Ausgleichs ein Betrag von 22.072,72 DM, der als gekappte Kirchensteuer aufgrund des ersten Kappungsantrags zuviel erstattet worden war. Mit Schreiben vom 14.09.2000, dem eine (Neu -) Berechnung der Kappungsbeträge für das jeweilige Veranlagungsjahr beigefügt war, forderte der Beklagte den zuviel erstatteten Betrag von 22.072,72 DM von dem Kläger zurück.
6Da diesem Rückforderungsbescheid jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, machte der Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2000, versehen mit Rechtsbehelfsbelehrung, auf der Grundlage der Neuberechnung der Kappungsbeträge eine Rückforderung geltend. Die Schreiben vom 06.12.2000 waren getrennt gerichtet einerseits an den Kläger bezüglich eines Rückzahlungsbetrages von 22.309,98 DM sowie andererseits an den Kläger und seine Ehefrau unter Gewährung eines weiteren Kappungsbetrages von 238,04 DM; dies ergab einen Saldo von 22.071,85 DM. Diesen beiden Schreiben waren erneut die Berechnungsgrundlagen für die Änderung der Kappungsberechnung beigefügt.
7Gegen den Rückforderungsbescheid vom 06.12.2000 erhob der Kläger Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2001 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte trug vor, dass es sich bei der Kirchensteuerkappung um eine Billigkeitsmaßnahme in Form eines teilweisen Steuererlasses aufgrund der vom Kirchensteuerrat mit Zustimmung des Erzbischofs erlassenen "Anordnung zur Einführung von Kirchensteuer-Höchstbeträgen" aus dem Jahre 1977 gehandelt habe. Auf diese Anordnung seien die Vorschriften der §§ 8 KiStG NW und 227 AO anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuerkappung sei das zu versteuernde Einkommen des Veranlagungszeitraumes. Bei einer nachträglichen Berichtigung des zu versteuernden Einkommens änderte sich die Berechnungsgrundlage und damit auch der Kirchensteuerbetrag, der als Kappungsbetrag erstattet werden könnte. In den Schreiben zur Kirchensteuerkappung würde in allen Fällen darauf hingewiesen, dass bei geänderter Steuerfestsetzung auch eine Neuberechnung des Kappungsbetrages vorgenommen würde und solche Berichtigungsbescheide unaufgefordert zur Überprüfung der bisherigen Kappungsberechnung vorgelegt werden sollten. Das Ergebnis dieser Überprüfung könnte zugunsten oder auch zulasten des Steuerpflichtigen ausfallen. Minderungen und Erhöhungen von Kappungsbeträgen seien in allen Fällen durch Umstände verursacht, die außerhalb der Einflußsphäre der Kirchen lägen. Es handelte sich um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 2 AO.
8Im zur Entscheidung anstehenden Fall sei auch der Kläger im Schreiben vom 12.11.1996 gebeten worden, berichtigte Steuerbescheide zur Berichtigung der Kappungsberechnung zu übersenden. Seinem Einwand, dass ihm dieses Schreiben nicht zur Kenntnis gelangt sei, könnte nicht gefolgt werden. Unstrittig sei, dass ihm nach Auskunft der Volksbank .... am 18.11.1996 der mit Schreiben vom 12.11.1996 zugesagte Gesamterstattungsbetrag von 38.776,50 DM rk Kirchensteuer gutgeschrieben worden sei. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Schreiben vom 12.11.1996 tatsächlich nicht zugestellt worden wäre, hätte spätestens zum Zeitpunkt der Gutschrift des Erstattungsbetrages für den Kläger Veranlassung bestanden, wegen des im Verwendungszweck der Überweisung genannten Schreibens vom 12.11.1996 nachzufragen. Dies sei jedoch nicht geschehen, so dass davon ausgegangen würde, dass dem Kläger das Schreiben vom 12.11.1996 auch vorgelegen habe.
9Die Rückforderung des Kappungsbetrages würde auch im Rahmen der gleichmäßigen Ermessensausübung gegenüber allen Antragstellern vorgenommen, für die eine Kirchensteuerkappung durchgeführt worden sei. In größeren Abständen würden die einer Kappungsberechnung zugrunde liegenden Werte bei den jeweiligen Finanzämtern überprüft. Danach würden für Steuerpflichtige, die der Auflage, berichtigte Steuerbescheide zur Überprüfung der Kappungsberechnung vorzulegen, nicht von sich aus nachkämen, nachträglich korrigierte Kappungsberechnungen zwecks Rückzahlung von Erstattungsbeträgen erstellt und diese Beträge zurückgefordert. Im Gegensatz zu diesem Personenkreis sei der Kläger sogar durch seinen steuerlichen Berater der Pflicht nachgekommen, die Änderungsbescheide als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Kirchensteuerkappung zu übersenden. Eine unbillige Härte im Sinne des § 227 AO könne darin nicht erkannt werden. Da weder vorgetragen noch anhand der Aktenlage erkennbar eine wirtschaftliche Verschlechterung des Klägers eingetreten sei, schiede auch ein Erlaß in Form des Verzichts auf die Rückzahlung der rk Kirchensteuer 1988 wegen Unbilligkeit aus.
10Mit seiner hiergegen erhobenen Klage (Eingang 15.02.2001) macht der Kläger geltend, sowohl er als auch sein Bevollmächtigter hätten erstmalig einen Kappungsantrag gestellt. Der Zugang des erstatteten Betrages habe inzwischen ermittelt werden können, nicht jedoch der Zugang des Kappungsbescheides vom 12.11.1996, der ihm (Kläger) und in Kopie auch seinem Bevollmächtigten mit einfachem Brief nach Angaben des Beklagten übersandt worden sei. Weil aber der Kappungsbescheid nicht zugegangen sei, sei von dem Bevollmächtigten des Klägers ein erneuter Kappungsantrag gestellt worden, der dann zu dem angefochtenen Rückforderungsbescheid geführt habe. Es werde bestritten, dass eine Erlaßverfügung unter einem Rückforderungsvorbehalt ergehen könne. Wenn dieser Vorbehalt dennoch möglich sei, hänge dessen Wirksamkeit von dem Zugang beim Steuerpflichtigen ab; der Beklagte trage für den Zugang die Beweislast und sei dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.
11Dass die Kirchensteuer in den meisten Fällen die modifizierte Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage habe, mache den Einkommensteuerbescheid nicht zum Grundlagenbescheid; in jedem Falle fehle die gesetzliche Grundlage. Nach einer Kappung der Kirchensteuer sei auch der vorstehende Berechnungszusammenhang nicht mehr gegeben.
12Ein Kappungserlaß der Kirchensteuer könne nur rückgängig gemacht werden, wenn der Erlaßbescheid mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen gewesen sei. Die Zweifel an dem Zugang der Erlaßverfügung gründeten sich im Streitfall auch darauf, dass diese nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern dem Kläger selbst zugesandt worden sein solle. Die Annahme des Beklagten, dem Berater des Klägers sei bekannt gewesen, dass die Erlasse stets (also ausnahmslos) unter dem Vorbehalt der Rückforderungen ergingen, sei grundlos. Der Berater des Klägers könne dies nicht feststellen, weil er - wie dem Beklagten bekannt sei - erstmals für den Kläger einen Erlaßantrag gestellt habe, "also für keinen weiteren Kirchensteuerpflichtigen." Er könne dies auch deshalb nicht beurteilen, weil er keine Kenntnis davon habe, wie der Beklagte bei anderen Steuerpflichtigen verfahre, d.h. ob er stets zuviel erlassene Beträge zurückfordere.
13Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Streitfall nicht anwendbar. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Erlaß einer Steuerschuld nicht etwa nur vorübergehend tilge, sondern endgültig, wenn nicht in der Verfügung selbst liegende Gründe die Vorläufigkeit begründeten. Diese Gründe seien jedoch weder dem Kläger noch seinem Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben worden. Der Erlaßantrag sei vom Kläger nochmals gestellt worden, weil aus dem beim Bevollmächtigten und beim Kläger vorhandenen Aktenbestand nicht ersichtlich gewesen sei, dass der erstmalige Antrag beschieden worden sei. Im Streitfall sei auch § 37 AO auf den Rückforderungsbescheid des Beklagten nicht anwendbar. Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung und Erlaß) bestimme § 8 Abs. 3 und 4 KiStG NW, dass die Kirchen auch für die völlige oder teilweise Rückgängigmachung einer Billigkeitsmaßnahme allein zuständig seien. Es gehe in diesem Streitfall aber nicht um die Entstehung der Steuerschuld, sondern ausschließlich um eine Teilrückforderung bereits erlassener Kirchensteuer.
14Der Kläger beantragt,
15die Kirchensteuer-Rückforderung vom 06.12.2000 in Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben bzw. rückgängig zu machen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Auffassung, dass er auf der Grundlage der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1988 - 1994 seine Kappungsberechnung korrigiert und die zuviel erstatteten Kirchensteuerbeträge zu Recht von dem Kläger zurückgefordert habe.
19Da die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werde und die Kappung eine Maßnahme sei, die an die so festgesetzte Kirchensteuer anknüpfe, ändere sich der Betrag der Kappung in dem Augenblick, in dem sich auch die Kirchensteuer ändere. Für die Änderungsmöglichkeit des Kappungsbetrags als Folge der Änderung des Einkommensteuerbescheids (Grundlagenbescheid) komme es nicht darauf an, ob in dem Bescheid, mit dem die Kappung der Kirchensteuer gewährt werde (Folgebescheid), ein Änderungsvorbehalt als Nebenbestimmung enthalten sei. Daher sei es auch unerheblich, ob dem Kläger der Hinweis auf die Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der Kappungsbeträge und die Kappungsordnung des Beklagten aus dem Kalenderjahr 1977 zugegangen sei.
20Den Berufsvertretern der Steuerberatungsgesellschaft, die für den Kläger die beiden Kappungsanträge gestellt hatte, sei bekannt gewesen, dass die Kappungsbeträge der Kirchensteuer unmittelbar an die festgesetzten Einkommensteuerbeträge anknüpften. Diese Kenntnis ergebe sich auch daraus, dass nach dem Zugang der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer ausdrücklich diese Änderungsbescheide dem Beklagten mit der Bitte nochmals übersandt worden seien, die Kappung entsprechend vorzunehmen. Diese Kenntnis des steuerlichen Beraters müßte der Kläger gegen sich gelten lassen. Soweit der Beklagte auf der Grundlage der Änderungsbescheide die Kappungsbeträge neu ermittelt habe, bestehe hinsichtlich der festgesetzten Kirchensteuer kein Streit. Es bestehe eine "ungebrochene Akzessorietät zwischen der Höhe der Einkommensteuer und dem vom Beklagten gewährten Kappungsbetrag bei der Kirchensteuer." Eine Änderung der Kirchensteuer durch eine neue Steuerfestsetzung ändere damit auch die Voraussetzung für die Kappung als Ermessensentscheidung des Beklagten. Der Beklagte habe in dieser Situation erneut sein Ermessen ausgeübt und einen niedrigeren Kappungsbetrag ermittelt, als auf der Basis der zunächst erlassenen Steuerbescheide. Diese zweite Ermessensentscheidung beruhe sogar ausdrücklich auf einem erneut gestellten Kappungsantrag des Klägers. Der Beklagte habe sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausgeübt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der zuviel erstattete Betrag an Kirchensteuer in dieser Höhe nicht gerechtfertigt gewesen und infolge dessen von dem Kläger zurück zu verlangen sei. Für diesen Mechanismus könne auch der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 2, 2. Alternative AO herangezogen werden. Die Durchführung der Kappung entspreche der Gewährung einer Steuervergünstigung. Falle eine durch Verwaltungsakt festgestellte Voraussetzung für eine Steuervergünstigung weg, sei der darauf beruhende Verwaltungsakt rückwirkend zu ändern. Voraussetzung für die Gewährung der Kappung in einer bestimmten Höhe sei die von den staatlichen Finanzbehörden im Steuerbescheid festgestellte Kirchensteuer. Reduziere sich diese Kirchensteuer in einem neuen Steuerbescheid, falle damit auch die Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung durch Kappung in der bisherigen Höhe weg. Rein formal rechtlich betrachtet stelle sich die Situation so dar, dass der Kläger auf Basis früherer Bescheide einen zu hohen Kappungsbetrag ausgezahlt erhalten habe. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Kappungsbetrages sei nachträglich weggefallen, als die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide geändert worden seien. Hieraus resultiere ein steuerlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, den der Beklagte unter erneuter pflichtgemäßer Ermessensausübung geltend gemacht habe. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 KiStG NW sei die Abgabenordnung auf die Kirchensteuer anwendbar.
21II.
22Die Klage ist zulässig.
23Steht dem Steuerpflichtigen gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KiStG), ist der Finanzrechtsweg gegeben und es finden die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig Anwendung (§ 14 Abs. 4 KiStG NW). Dies bedeutet, dass der Steueranspruch aus dem Kirchensteuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden kann. Bei dem von dem Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen kirchensteuerrechtlichen Anspruch im Rahmen eines Kirchensteuerrechtsverhältnisses (vgl. zum allgemeinen Steuerschuldverhältnis BFH-Urteil vom 14.02.1989, VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 06.02.1990 VII R 97/88, BStBl II 1990, 671).
24Die Klage ist aber unbegründet.
25Der gegen den Kläger erlassene Rückforderungsbescheid vom 06.12.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2001 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht den Kläger auf Erstattung des überwiesenen (Teil-)Betrags von 22.309,89 DM in Anspruch genommen, da der zurückgeforderte Betrag ohne Rechtsgrund an den Kläger überwiesen worden war. Zwar hatte der Beklagte dem Kläger am 18.11.1996 unstreitig den Betrag i.H.v. 38.776,50 DM auf seinem Konto bei der Volksbank ........ eG gutschreiben lassen, doch soll von diesem lediglich der im Rückforderungsbescheid genannte Betrag von 22.309,89 DM vom Kläger an den Beklagten zurückgewährt werden. An diese Begrenzung ist das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 FGO gebunden.
26Ist eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat gemäß § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
27Der Rückforderungsanspruch steht dem Beklagten zu, da er als Leistender die Kirchensteuererstattung (38.776,50 DM) bewirkt hatte. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrags ohne rechtlichen Grund entsteht ein gegen den Leistungsempfänger gerichteter, in § 37 Abs. 2 AO geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der einen selbständigen Anspruch aus einem (neu entstandenen) Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO bildet.
28Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist begründet, weil der vom Beklagten an den Kläger (Leistungsempfänger) überwiesene Abgabenbetrag aus der Kappung der Kirchensteuer ohne rechtlichen Grund ausgezahlt worden ist. Der Beklagte hätte den Erstattungsbetrag aus der Kirchensteuerkappung an den Kläger nicht überweisen dürfen, da ein Kappungsbescheid an den Kläger nicht (wirksam) ergangen war und somit die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Erstattung fehlte. Der Kläger hat bereits im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren vorgetragen, dass er einen Kappungsbescheid auf seinen Antrag auf Kirchensteuerkappung vom 30.10.1996 nicht erhalten habe.
29Der Steuererlaß wird mit Zugang des ihn aussprechenden Verwaltungsakts gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam, und zwar demjenigen gegenüber, dem der Verwaltungsakt zugegangen ist; inhaltlich muß der Verwaltungsakt erkennen lassen, welche Billigkeitsmaßnahmen wem gegenüber getroffen werden sollen (vgl. Loose in Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rdnr. 134).
30Mit Rücksicht darauf, dass der mit einfachem Brief übersandte Kappungsbescheid vom 12.11.1996 (einschließlich der Anlagen) dem Kläger nach seinem mehrfachen, auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bekunden nicht zugegangen war, fehlte es bereits an der formellen Wirksamkeit des Erlaßbescheides. Zwar gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post grundsätzlich als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Da jedoch der Kläger den Zugang des Kappungsbescheides bestritten und der Beklagte den Zugang dieses Verwaltungsaktes entgegen der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgewiesen hat, muß der Kappungsbescheid vom 12.11.1996 als nicht ergangen gelten. Dem gemäß kann dieser (nicht bekannt gewordene) Kappungsbescheid nicht als Rechtsgrundlage für den Teilerlaß der Kirchensteuer und damit die unstreitige Überweisung des Kappungsbetrags i.H.v. 38.776,50 DM angesehen werden.
31Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO bezweckt den Ausgleich aller ungerechtfertigten und irrtümlichen Steuererstattungen (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1988 VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, 224). Maßgeblich für eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO ist danach allein, dass die (Kirchen-)Behörde zum Zwecke der Tilgung eines Erstattungsanspruchs innerhalb eines wirklichen oder vermeintlichen Schuldverhältnisses eine Zahlung willentlich erbracht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148, 149). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn der Beklagte wollte den von ihm ermittelten Kirchensteuererstattungsbetrag auf das Konto des Klägers überweisen, ohne allerdings zu wissen, dass der Kappungsbescheid dem Kläger nicht zugegangen war und damit eine Rechtsgrundlage für die Überweisung des Kappungsbetrags fehlte.
32Da der Beklagte bereits mangels Rechtsgrundlage für die Erstattung -wegen angeblich fehlender Bekanntgabe des Kappungsbescheides- zur Rückforderung des überwiesenen Betrags i.H.v. 22.309,89 DM berechtigt war, kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte auch aus anderen Rechtsgründen (hier: Berichtigung der Kirchensteuerkappung aufgrund geänderter Einkommensteuerbescheide im Rahmen des zweiten Kappungsantrags) zu einer Rückforderung des zuviel überwiesenen Kappungsbetrages berechtigt war. Aus der vom Beklagten erstellten Erlaßverfügung im Rahmen der Kirchensteuerkappung und der "Kappungsordnung" (Anordnung über die Einführung von Kirchensteuerhöchstbeträgen v. 29.11.1978 -KABL. Köln, S. 258) ergibt sich jedenfalls, dass eine Berichtigung der Kappung für den Fall vorgesehen war, dass Änderungsbescheide zur Einkommensteuer (als Maßstabsteuer) ergeben würden.
33Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruch verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Diese gebieten, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf dass der andere vertraut hat, in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 791, 793 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung). Der Vertrauenstatbestand besteht in einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen kann, jener werde an seinem Verhalten festhalten. Nach dieser BFH-Rechtsprechung muß das Verhalten so nachhaltig sein, dass der andere Teil daraus Schlüsse ziehen konnte und durfte. An einem derartigen Verhalten des Beklagten fehlt es im Streitfall. Bei der Auszahlung eines Erstattungsbetrags an einen Leistungsempfänger handelt es sich grundsätzlich um einen einmaligen Vorgang, aus dem heraus der Leistungsempfänger kein Vertrauen dahin entwickeln kann, die (Kirchen-)Behörde werde den Erstattungsbetrag nicht zurückfordern, wenn er zu Unrecht an ihn ausgezahlt worden ist. Vielmehr hätte der Kläger aufgrund der Überweisung des Erstattungsbetrags auf seinem Konto und des Hinweises in dem Buchungstext auf das Schreiben vom 12.11.1996 allen Anlaß gehabt, nach dem Grund der Überweisung sowie nach dem Schreiben vom 12.11.1996 sich zu erkundigen. Hätte der Kläger diese Obliegenheit erfüllt, so hätte er Kenntnis von dem Kappungsbescheid vom 12.11.1996 erhalten und daraus erfahren, dass der überwiesene Betrag von 38.776,50 DM auf einer Kirchensteuerkappung beruhte und unter dem im Kappungsbescheid näher bezeichneten Berichtigungsvorbehalt stand.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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