Beschluss vom Finanzgericht Köln - 15 K 1708/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Aufhebung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Absatz 2 Abgabenordnung (-AO-) für die Jahre 1996 und 1997 sowie die Auszahlung des sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Guthabens.
3Der Insolvenzschuldner war mit einer Beteiligung von 75% Gesellschafter der im Jahre 1998 in Konkurs geratenen Firma F GmbH mit Sitz in der T-Str., L. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte die heutige Ehefrau des Insolvenzschuldners, Frau E (vormals I), der Gesellschaft ein mit 10% p.a. verzinstes Darlehen über DM 50.000,-- gewährt. Der Insolvenzschuldner hatte sich als Geschäftsführer der F GmbH für die Rückzahlung dieses Darlehens persönlich verbürgt.
4Mit Schreiben vom 28.07.1999 erklärte der Beklagte aufgrund eines Ersuchens des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen die Aufrechnung über die Einkommensteuererstattungsansprüche 1996 und 1997 i.H. von 56.328,92 DM mit bestehenden Ansprüchen des Landes Nordrhein-Westfalen aus einer Rückbürgschaft. Diese ergab sich aufgrund eines der o.g. Gesellschaft gewährten Darlehens, für das der Insolvenzschuldner selbstschuldnerisch gebürgt hatte.
5Über die erfolgte Aufrechnung wurde auf Antrag des Insolvenzschuldners vom 10.03.2000 am 22.03.2000 ein Abrechnungsbescheid erlassen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diesen Abrechnungsbescheid erhob der Insolvenzschuldner Klage.
6Im Rahmen des Klageverfahrens trägt der Insolvenzschuldner vor, dass er am 16.02.1999 im Beisein seiner Ehefrau die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 persönlich bei dem Beklagten abgegeben habe. Dieser Erklärung sei die Abtretungsanzeige über die Erstattungsansprüche "Einkommensteuerveranlagung 1998/1997/1996" vom 12.02.1999 zu Gunsten der Ehefrau beigefügt gewesen. Der Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk sei ausdrücklich auf diese Abtretungsanzeige hingewiesen worden.
7Keinesfalls sei -wie der Beklagte behauptet- erst am 03.08.1999 die Abtretungsanzeige beim Finanzamt eingereicht worden. Sollte der Beklagte erst am 03.08.1999 Kenntnis von der Abtretungsanzeige erhalten haben, sei dies auf die mangelnde Aktenführung zurückzuführen. So habe der Beklagte auch eine Vollmacht des steuerlichen Beraters -erstmals- angefordert, die dann später wieder im Original "aufgetaucht" sei.
8Durch den Beschluss des Amtsgerichts L vom 01.07.2002 (Az: ...) wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt L zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser hat den unterbrochene Rechtsstreit mit Schreiben vom 09.08.2002 wieder aufgenommen. Er trägt - wie bisher - vor, dass der Insolvenzschuldner die Abtretungserklärung zu Gunsten seiner Ehefrau persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten abgegeben hat.
9Im Hauptsacheverfahren beantragt der Antragsteller, den Abrechnungsbescheid vom 22.03.00 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.01 aufzuheben und die erfolgte Aufrechnung für unwirksam zu erklären.
10Der Beklagte des Hauptsacheverfahrens beantragt, die Klage abzuweisen.
11Er verweist dazu auf die Einspruchsentscheidung sowie auf den Schriftverkehr im nachfolgenden Klageverfahren.
12Weiterhin beantragt der Insolvenzverwalter nach § 116 Zivilprozessordnung - ZPO - Prozesskostenhilfe - PKH -. Zur Begründung führt er aus, dass die Prozesskosten aus der Masse nicht gezahlt werden könnten, da diese sich zur Zeit auf EUR 600,00 belaufe. Zudem sei den Insolvenzgläubigern ein Kostentragung nicht zuzumuten, da sie entweder nur mit einer geringen Quote am Insolvenzverfahren beteiligt seien oder aber die Forderungen seitens des Insolvenzverwalters bestritten werde. So sei der Gläubiger, dessen Forderung festgestellt sei, lediglich mit einer Quote von 0,36 % am Rechtsstreit beteiligt. Die Forderungen der anderen Gläubiger seien -mindestens vorläufig- bestritten. Dem Insolvenzgläubiger mit dem Rang 0 - 1 stehe ohnehin lediglich eine Quote von 0,07 % zu. Die übrigen Insolvenzgläubiger seien quotenmäßig wie folgt beteiligt: Die Z Bank mit 52,6 %, Frau E mit 26 % und die Bürgschaftsbank NRW GmbH mit 20 %. Diese Gläubiger seien zwar -wegen der höheren Quote- wirtschaftlich am Rechtsstreit beteiligt, ihnen sei jedoch zumindest die Zahlung eines Kostenvorschusses unzumutbar, da ihre Forderungen allesamt bestritten seien.
13Der Antragsteller beantragt,
14ihm unter seiner eigenen Beiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
15II.
16Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17Prozesskostenhilfe ist vorliegend nicht zu gewähren.
18Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO).
191. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO)
20Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1997 VII B 83/97, BFH/NV 1998, 78, m.w.N.). Wie aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, obliegt es dem Antragsteller, die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, und vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610).
21Diesen Anforderungen ist der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gerecht geworden. Der Antragsteller wendet sich mit der Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides vom 22.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2001 sowie gegen die Aufrechnungserklärung vom 28.07.1999.
22Ob seine Klage insoweit Aussicht auf Erfolg hat, wird nach derzeitigem Sachstand von einer Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme abhängen. Sollte es dem Kläger gelingen den Beweis zu führen, dass -wie von ihm behauptet- die Abtretungserklärung zugunsten seiner Ehefrau bereits am 16.02.1998 dem Beklagten des Hauptsacheverfahrens vorlag, so hat seine Klage Aussicht auf Erfolg.
232. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) kann jedoch deswegen nicht positiv beschieden werden, weil den Beteiligten -nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen- die Kostentragung zumutbar erscheint.
24a.
25Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 116 ZPO erhält auch eine Partei kraft Amtes PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
26Der Insolvenzverwalter ist i.S. des § 116 ZPO eine Partei kraft Amtes (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 59. Auflage, Rz. 11 zu Grdz. § 50 ZPO). Er hat dargelegt, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, da der einzige Vermögensgegenstand der Masse die Forderung ist, die sich aus diesem Verfahren ergibt. Insoweit liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vor.
27Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit der PKH nach § 116 Nr. 1 ZPO.
28b.
29Für die Frage der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ist jedoch nicht nur auf die Vermögensmasse, sondern auch auf die an dem Prozess wirtschaftlich Beteiligten abzustellen. Ihnen darf es ebenfalls nicht zumutbar sein, die Kosten aufzubringen. Insoweit kann der Insolvenzverwalter keine PKH erhalten, soweit die Beteiligten zu einem Vorschuss heranzuziehen sind.
30Wirtschaftlich beteiligt ist derjenige, dessen endgültigen Nutzen der Rechtsstreit anstrebt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 59. Auflage, Rz. 8 zu § 116 ZPO). Demnach ist jeder Gläubiger (der Vermögensmasse) grundsätzlich wirtschaftlich beteiligt (BGH-Beschluss vom 08. Februar 1999 II ZB 24/98, ZIP 99, 494, NJW 99, 1404).
31Dem Streit in der Zivilgerichtsbarkeit darüber, ob einem Gläubiger dann, wenn und soweit seine Forderung gegen die Vermögensmasse endgültig vom Insolvenzverwalter bestritten ist, ein Prozesskostenvorschuss zuzumuten ist (so Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 61. Auflage, Rz. 11 zu § 116 ZPO) oder diese dann nicht mehr als wirtschaftlich Beteiligte gelten, die Prozesskostenvorschusspflicht also entfällt (in diesem Sinne: Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage § 116 Rn. 7), braucht der erkennende Senat für das finanzgerichtliche Verfahren nicht zu entscheiden. Denn das finanzgerichtliche Verfahren kennt keinen Prozesskostenvorschuss. Aus diesem Grund ist -jedenfalls bis zum endgültigen Bestreiten oder bis zur Feststellung der Forderungen zur Masse- Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu gewähren.
32Bisher hat der Insolvenzverwalter die Forderungen derjenigen, deren Beteiligung an der Masse bei einem erfolgreichen Verfahren am größten ist, nur vorläufig bestritten. Der erkennende Senat lässt insoweit ausdrücklich dahinstehen, ob er -mit der inzwischen wohl überwiegenden Ansicht (so Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 179 Rn. 3)- davon ausgeht, dass ein vorläufiges Bestreiten unzulässig sei. Es steht dem Insolvenzverwalter jederzeit frei, soweit endgültig entschieden ist, ob die Forderungen festgestellt oder wenigstens endgültig bestritten werden, einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen einer Änderung der Verhältnisse zu stellen.
33Auch nach der Höhe ihrer Beteiligung an der Insolvenzmasse ist den Hauptgläubigern, deren Forderungen nur vorläufig bestritten wurden, die Kostentragung zuzumuten. Die drei Hauptgläubiger sind mit Quoten von 20 % bis 52,6 % in nicht unerheblichen Maße an der Insolvenzmasse beteiligt.
343. Soweit die Forderung des weiteren Insolvenzgläubers mit Rang 0 - 2 festgestellt ist, könnte grundsätzlich ebenfalls ein Heranziehen zur Kostentragung erfolgen. Jedoch ist aufgrund der geringen Beteiligung am Rechtsstreit (0,36%) die Kostentragung durch diesen wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar.
35Dies gilt ebenso für den Insolvenzgläubiger mit Rang 0 - 1, dessen Forderung endgültig bestritten ist. Schon aufgrund der geringen Beteiligung am Rechtsstreit (0,07%) ist eine Kostentragung nicht zumutbar. Für diese beiden Beteiligten könnte daher Prozesskostenhilfe -entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit- in Höhe von 0,43 % gewährt werden. Der Senat sieht jedoch von der Gewährung der Prozesskostenhilfe in Höhe dieser Quote wegen Geringfügigkeit ab (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889).
364. Klarstellend weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass im Falle der Antragstellung durch einen Konkursverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, eine förmliche Beiordnung nicht erfolgen kann. Die diesem entstehenden Kosten würden im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne diese Beiordnung erstattet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I S 4/02).
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