Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 168/03
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1997 zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.
3Der Beklagte erließ unter dem 19. März 2001 einen Bescheid zur Einkommensteuer 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0,- DM festgesetzt wurde. Dabei schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Ebenfalls unter dem 19.3.2001 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997. Der verbleibende Verlustabzug wurde auf 56.993 DM festgestellt.
4Beide Bescheide wurden nach Lage der Akten im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein Westfalen erstellt und von dort versandt. Ebenfalls am 19.3.2001 versandte das Rechenzentrum Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide für den Kläger für die Jahre 1998 und 1999 sowie Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2002 1001.
5Der Einkommensteuerbescheid 1997 hatte im Rechenzentrum die laufende Bearbeitungs-Nr. 00, der Verlustfeststellungsbescheid 1997 die Nr. 000. Der Einkommensteuerbescheid 1998 hatte die laufende Bearbeitungs-Nr. 0000, der Verlustfeststellungsbescheid 1998 die Nr. 00000. Der Einkommensteuerbescheid 1999 hatte die laufende Bearbeitungs-Nr. 000000, der Verlustfeststellungsbescheid 1999 die Nr. 0000000. Die Vorauszahlungsbescheide 2000 und 2001 hatten die Bearbeitungs-Nrn. 00000000 und 000000000.
6Der Kläger legte mit einem einheitlichen Einspruchsschreiben gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 und die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 sowie die Vorauszahlungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 /2001 fristgerecht Einspruch ein.
7Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
8Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens wies der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 darauf hin, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1997 bestandskräftig geworden sei.
9Auf Anforderung des Klägers übersandte ihm der Beklagte am 18. Oktober 2001 Kopien des Einkommensteuerbescheides und des Verlustfeststellungsbescheides 1997.
10Daraufhin legte der Kläger am 6. November 2001 gegen den Verlustfeststellungbescheid Einspruch ein. Er behauptete, dass er erst durch den Schriftsatz des Beklagten vom 18. Oktober 2001 Kenntnis von der Existenz eines derartigen Bescheides erhalten habe.
11Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 als unzulässig. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach Lage der Akten der Verlustfeststellungsbescheid zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 1997 versandt worden sei. Der Einkommensteuerbescheid sei dem Kläger unstreitig im März 2001 zugegangen. Der Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid sei daher verfristet.
12Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgt er weiterhin das Ziel einer Berücksichtigung der erklärten Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1997.
13Bzgl. der Bestandskraft des Verlustfestellungsbescheides trägt der Kläger vor, dass ihm der Bescheid erstmalig im Oktober 2001 bekannt gegeben worden sei. Innerhalb der durch diesen Bescheid ausgelösten Einspruchsfrist habe er fristgerecht Einspruch eingelegt.
14Das Gericht hat nach Vorlage der Originalsteuerbescheide zur Einkommensteuer 1997 und 1998 eine Auskunft des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt, ob auf Grund der Codierstreifen auf den Steuerbescheiden festgestellt werden kann, ob der Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1997 gemeinsam mit den Einkommensteuerbescheiden versandt worden ist.
15Das Rechenzentrum hat mit Auskunft vom 30. April 2003 und ergänzender Auskunft vom 21. Mai 2003 dazu ausgeführt, dass in dem Umschlag, mit dem der Einkommensteuerbescheid 1997 versandt wurde, mindestens vier und höchstens neun Blätter versandt worden seien (Rückschluss aus der Frankierung). Auf Grund der technischen Vorgaben des Rechenzentrums seien dabei die Bescheide aufsteigend nach Jahren sortiert gewesen. Das bedeute, dass hinter dem Einkommensteuerbescheid 1997 und vor dem Einkommensteuerbescheid 1998 zwingend der Verlustfeststellungsbescheid 1997 gewesen sein müsse. Aus dem Barcode ergebe sich, dass weder hinter dem Einkommensteuerbescheid 1997 noch hinter dem Einkommensteuerbescheid 1998 der Umschlag geschlossen worden sei. Daraus ergebe sich weiter, dass noch weitere Bescheide im gleichen Umschlag versandt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtlichen Auskünfte verwiesen.
16Der Kläger hat dazu ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Auskunft des Rechenzentrums eine Darstellung der generellen technischen Strukturierung beinhalte. Im Einzelfall könnten aber Fehler in der Technik unterlaufen, die dazu führten, dass entgegen der generellen Strukturierung einzelne Bescheide nicht versandt würden. Bezüglich der ergänzenden Ausführungen des Rechenzentrums verweist der Kläger auf die suggestive Form der Frage des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, dass der Klage stattgegeben werden müsse, wenn ein Zweifel hinsichtlich des Zugangs des Verlustfeststellungsbescheides 1997 verbleibe. Die notwendige zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts ist nach Überzeugung des Klägers nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
17Der Kläger beantragt,
18unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 und Änderung des Verlustfeststellungsbescheides vom 19. März 2001, bekanntgegeben mit Schreiben vom 18.10.2001, den verbleibenden Verlustabzug auf der Basis der abgegebenen Einkommensteuererklärung festzustellen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine sachliche Überprüfung des Verlustfeststellungsbescheides wegen zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft nicht mehr möglich sei. Insoweit verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung. Nach Überzeugung des Beklagten sind die Auskünfte des Rechenzentrums eindeutig. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte darauf, dass es auf Grund rechnerinterner Plausibilitätskontrollen unmöglich sei den Einkommensteuerbescheid 1998 vor Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.1997 zu produzieren, wenn im Einkommensteuerbescheid 1997 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
22Den Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2003 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter erklärt.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unbegründet.
25Der angefochtene Verlustfeststellungsbescheid vom 19. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, weil eine sachliche Überprüfung im Klageverfahren infolge zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft nicht mehr möglich ist.
26Der Beklagte hat zu Recht entsprechend § 358 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - den Einspruch als unzulässig verworfen.
27Nach § 358 AO hat die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
28Davon ausgehend hat der Beklagte zu Recht bei seiner Entscheidung über den Einspruch vorrangig geprüft, ob der Kläger die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist eingehalten hat. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
29Diese Einspruchsfrist von einem Monat endete im Streitfall grundsätzlich mit Ablauf des 23. April 2001 (Montag). Sie hat der Kläger versäumt.
30Die Monatsfrist begann mit Ablauf des 22. März 2001. Die Einspruchsfrist für den Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 begann entsprechend § 355 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - mit dem Tag, der der Bekanntgabe des Verwaltungsakts folgt.
31Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte am 22. März 2001.
32Die Bekanntgabe des Verlustfeststellungsbescheides, der nach Darstellung des Beklagten mit einfachem Brief versandt wurde, richtet sich nach § 122 Abs. 2 AO. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
33Der streitbefangene Bescheid ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts vom Beklagten am 19. März 2001 mit Hilfe des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen versandt worden. Der Versand durch das Rechenzentrum ist dabei dem Beklagten zuzurechnen. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung.
34Werden Einrichtungen der automatischen Datenverarbeitung eingesetzt, kann gemäß § 17 Abs. 3 FVG die zuständige Landesregierung die damit zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein Rechenzentrum übertragen. Dies ist mit Verordnung - VO - der Landesregierung und des Finanzministers vom 9. Dezember 1986 (GVNW 1987, 5) erfolgt. Danach ist dem Rechenzentrum im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung insbesondere die Berechnung der Steuer, die Fertigung und die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 der VO) übertragen worden. Dabei handelt das Rechenzentrum nach dem ausdrücklichen Wortlaut des FVG (§ 17 Abs. 2 Satz 2) und der VO (§ 1 Satz 2) für das jeweils zuständige FA (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Mai 1997 13 K 5340/96, EFG 1998, 690/91).
35Der Versand am 19. März 2001 steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest.
36Es ist unstreitig, dass das Rechenzentrum für den Beklagten am 19. März 2001 die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und die Vorauszahlungsbescheide 2000/2001 versandt hat.
37Es steht fest, dass auf Grund der technischen Strukturierung im Rechenzentrum bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1997 automatisch ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 erzeugt worden ist. Weiterhin steht fest, dass die Bescheide für den Druck aufsteigend nach Jahren sortiert werden, so dass nach dem Einkommensteuerbescheid 1997 und vor dem Einkommensteuerbescheid 1998 der streitbefangene Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 erstellt worden sein müsste.
38Aus dem Barcode auf den Rückseiten der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 ergibt sich laut Auskunft des Rechenzentrums weiterhin, dass hinter keinem der beiden Bescheide der Briefumschlag geschlossen wurde und dass zwischen dem Einkommensteuerbescheid 1997 und dem Einkommensteuerbescheid 1998 ein Blatt fehlt.
39Letztlich lässt sich aus der Frankierung des Umschlages mit 1,12 EUR ersehen, das mindestens vier und maximal neun Blätter in dem Umschlag versandt worden sind. Dies ist plausibel, wenn man davon ausgeht, dass die im Tatbestand dargestellten Bescheide 1997 bis 2001 in einem Briefumschlag versandt wurden. Es wären dann neun Blätter in dem Umschlag gewesen.
40Diese Feststellungen reichen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus, um mit einer hinreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass der streitbefangene Verlustfeststellungsbescheid zusammen mit den Einkommensteuerbescheiden 1997 ff. in einem Briefumschlag versandt worden ist.
41Es steht der hier erforderlichen Überzeugungsbildung im Sinne des § 96 FGO nicht entgegen, das rein theoretisch ein vom Kläger auch nicht näher bezeichneter technischer Defekt die nach der allgemeinen technischen Strukturierung des Rechenzentrums anzunehmende Erstellung der Bescheide im Einzelfall verhindert haben könnte. Im Streitfall ergibt sich die Überzeugung des Gerichts nicht nur aus den Angaben über die allgemeine technischen Strukturierung des Rechenzentrums, sondern insbesondere auch aus dem Barcode der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998. Der Barcode sagt klar aus, dass die beiden Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in einem Umschlag versandt worden sind und dass sich zwischen den beiden Bescheiden ein weiteres Blatt befunden haben muss. Dieses Blatt kann nach der technischen Strukturierung nur der Verlustfeststellungsbescheid 1997 gewesen sein. Wäre der Verlustfeststellungsbescheid 1997 durch eine technischen Defekt nicht erstellt worden, hätten die beiden Einkommensteuerbescheide unmittelbar aufeinander folgen müssen, da die Erstellung der Bescheide automatisch aufsteigend erfolgt. Die Annahme eines zweiten technischen Defekts, der auch diese generelle technische Strukturierung im Einzelfall außer Kraft gesetzt hätte, liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
42Derartige hypothetische Betrachtungen über Häufungen extrem unwahrscheinlicher Lebenssachverhalte sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung im Streitfall zu beeinflussen. Nach ganz herrschender Meinung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH NV 1987, 560, 562; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rdnr. 66 m. w. N.) ist zur Überzeugungsbildung im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nur erforderlich, dass der Tatrichter eine persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Es reicht ein Grad der Wahrscheinlichkeit, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
43Danach gilt im Streitfall der zusammen mit den Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 versandte Verlustfeststellungsbescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 22. März 2001 als bekanntgegeben. Der Zugang der beiden Einkommensteuerbescheide am 22. März 2001 ist unstreitig. Sie tragen entsprechende Eingangsstempel des Klägers.
44Die danach nach § 355 AO i. V. m. § 187 BGB mit Ablauf des 22. März 2001 beginnende Einspruchsfrist endete nach § 108 Abs. 3 AO i. V. m. § 188 BGB einen Monat später mit Ablauf des Montags, dem 23. April 2001, da ein Ende der Frist am Sonntag, den 22. April 2001, nicht eintreten konnte.
45Der Einspruch gegen den hier streitbefangenen Verlustfeststellungsbescheid ist unstreitig erst am 5. November 2001 beim Beklagten eingegangen. Er ist damit verfristet.
46Der Einspruch ist auch nicht als Einspruch gegen einen Bescheid vom 18. Oktober 2001 zulässig.
47Es gibt keinen Bescheid vom 18. Oktober 2001. Die Übersendung des Verlustfeststellungsbescheides vom 19.3.2001 erfolgte auf telefonische Anforderung des Bevollmächtigten des Klägers. Der Beklagte hatte insoweit nicht den Willen einen erneuten Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, er gab nur eine Wissenserklärung bzgl. des Inhaltes der Akten ab. Selbst wenn man dies anders sähe, käme diesem Bescheid keine rechtliche Bedeutung für das anhängige Verfahren zu, da es sich hierbei lediglich um eine wiederholende Verfügung handelte, die nicht mit dem Einspruch angegriffen werden könnte (vgl. zur wiederholenden Verfügung BFH-Urteil vom 7.11.2000, VIII R 16/97,BStBl II 2001, 186).
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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