Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 6305/02
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerveranlagung 2001 aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 2001 durchzuführen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Vorsteuern aus Steuerberaterrechnungen und das dafür notwendige Vorliegen der Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG .
3Die Klägerin betrieb eine Bauunternehmung. Sie hatte ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer, ..............., zu Lebzeiten eine Pensionszusage unter Einschluss einer Witwenrente erteilt. In 1993 veräußerte die Klägerin die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Bauunternehmung und beendete die aktive Geschäftstätigkeit. Die nahezu ausschließliche Tätigkeit der Klägerin bestand danach in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Pensionszusage durch Auszahlung der Pension an die Witwe des verstorbenen Geschäftsführers. Die Klägerin erstellte weiterhin - auch für das Streitjahr - Jahresabschlüsse und reichte dem Beklagten Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen ein.
4Auf der Passivseite der Bilanz weist die Klägerin zum 31.12.2001 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 241.131,00 DM aus. Auf der Aktivseite verzeichnet sie zu diesem Zeitpunkt einen Bestand an Finanzanlagen in Höhe von 244.660,59 DM und an Geldmitteln im Umlaufvermögen von 18.170,85 DM. Weitere nennenswerte Bilanzposten sind nicht vorhanden. Die Gewinn- und Verlustrechung besteht im wesentlichen aus Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 28.535,00 DM und Personalaufwand von 21.484,80 DM. Beide Posten haben ihre Ursache überwiegend in der Auflösung der Pensionsrückstellung und der laufenden Pensionszahlung.
5Die Fertigung der größtenteils auf diesem Sachverhalt beruhenden Steuererklärungen und des Jahresabschlusses berechnete der steuerliche Berater mit Rechnungen vom 07.08.2001 i.H.v. 3.547,28 DM (brutto) und vom 10.04.2001 i.H.v. 510,40 DM (brutto).
6In der Umsatzsteuererklärung 2001 machte die Klägerin die in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer und infolge dessen mangels Umsätzen einen Erstattungsanspruch von 559,70 DM geltend.
7Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf das bereits für das Vorjahr geführte Einspruchsverfahren die beantragte Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass nach der Veräußerung des Anlagevermögens im Jahre 1993 die Klägerin nur noch vermögensverwaltend tätig sei und eine Einnahmeerzielungsabsicht nicht mehr vorliege. Damit fehle die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG, die Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug sei.
8Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos
9Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, dass sie im Streitjahr als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG zu behandeln sei. Die Unternehmereigenschaft ende erst mit dem letzten Tätigwerden, wobei der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes unbeachtlich sei. Unternehmen und Unternehmereigenschaft könnten erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt habe, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang ständen. Zu der Abwicklung aller Rechtsbeziehungen gehöre vorliegend aber auch die Abwicklung der Pensionszusage. Dies bestätige die Kommentierung von Plückebaum/Malitzky, UStG, § 2 Rn. 493 , das BFH Urteil vom 21.04.1993 ( XI R 50/90, BStBl 1993 II S.696) und Abschn. 19 Abs. 7 S. 1 ff UStR. Eine Unternehmereigenschaft sei danach solange zu bejahen, bis alle mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen abgewickelt seien. Die Pensionszusage sei eindeutig Ausfluss der unternehmerischen Tätigkeit und die Unterhaltung entsprechender Guthaben zur Bedienung der Zusage sei dadurch bedingt. Bei der noch abzuwickelnden Rechtsbeziehung müsse es sich auch nicht um eine Außenrechtsbeziehung handeln. Weder der vom Beklagten zitierte Abschn. 19 Abs. 7 S. 1 ff der Umsatzsteuerrichtlinien noch die Rechtsprechung (BFH in BStBl II 1993, 696) forderten dies.
10Im übrigen sei nach heutiger Einschätzung keineswegs sicher, dass die unternehmerische Tätigkeit in den Folgejahren nicht wieder aufgenommen werde. Bereits in der Vergangenheit seien seitens des Geschäftsführers der Klägerin mehrfach ernsthafte Planungen in dieser Richtung erfolgt.
11Die Klägerin beantragt,
12unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuerveranlagung 2001 aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2001 durchzuführen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen
15Zur Begründung führt er an, die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr könne nicht mehr der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden. So seien in der auch bereits von der Klägerin zitierten Kommentierung bei Plückebaum/Malitzky (a.a.O.) Beispiele für bestimmte Vorgänge nach der Beendigung der eigentlichen Unternehmertätigkeit genannt, die dieser als Nachbereitungshandlungen noch zuzurechnen seien. Die derzeitige Tätigkeit der Klägerin falle jedoch nicht unter diese Beispiele, da sie nicht mehr in Zusammenhang mit der eigentlichen Unternehmereigenschaft stände.
16Dies bestätige auch das Urteil des BFH in BStBl II 1993, 696, wo der Verzicht auf die weitere Milchproduktion gegen ratenweise Entschädigungszahlung in einem solchen Zusammenhang stehe. Bei der Klägerin bestehe eine vergleichbare Rechtsbeziehung im Außenverhältnis nicht mehr. Es werde nur noch die im Innenverhältnis erteilte Pensionszusage abgewickelt. Alleine deshalb werde weder eine Unternehmereigenschaft begründet noch eine vormals bestehende Unternehmereigenschaft weitergeführt. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Klägerin. Insbesondere handele es sich dabei nicht um eine Tätigkeit zur Nachbereitung der Umsätze.
17Mit dem Hinweis der Klägerin, es sei keinesfalls sicher, dass die unternehmerische Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werde, räume sie selbst ein, dass derzeit keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde. Hinzu komme, dass der bloße Vortrag, dass mehrfach ernsthafte Planungen zu einer Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt seien, nicht überzeugend sei.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002. Der Beklagte hat zu Unrecht die Unternehmereigenschaft der Klägerin verneint und die Umsatzsteuerveranlagung abgelehnt.
20Die Klägerin ist Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG und als solche zum Vorsteuerabzug berechtigt.
21Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
22Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (BFH in BStBl II 1993, 696; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 2 Rn. 141; Burhoff in Peter/Burhoff/Stöcker, UStG, § 2 Rn. 114; Radeisen in Vogel/Schwarz, UStG, § 2 Rn. 202).
23Die Verpflichtung der Klägerin aus der Pensionszusage an ihren ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem aufgegebenen Betrieb. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin bestand, bezogen auf die Abwicklung dieser Pensionszusage, fort. Unerheblich ist, dass es sich dabei um eine reine Innenrechtsbeziehung handelt und dass keine Umsätze mehr erzielt werden. Die Verpflichtung der Klägerin aus der Pensionszusage beruht auf einer vertraglich begründeten Rechtsbeziehung aus Zeiten ihrer aktiven Betätigung und steht hiermit im Zusammenhang. Diese steht jeder anderen betrieblichen Rechtsbeziehung gleich. Entscheidend ist allein, dass sie in Zusammenhang mit dem aufgegebenen Betrieb steht und hierdurch veranlasst ist.
24Da die Unternehmereigenschaft der Klägerin schon aus den vorgenannten Gründen bejaht wird, ist es unerheblich, ob die Unternehmereigenschaft noch aus weiteren Gründen heraus fortbestand. So kann es dahingestellt bleiben, ob Planungen der Klägerin, die aktive Tätigkeit in den Folgejahren wieder aufzunehmen, lediglich zu einem Ruhen des Unternehmens und damit zu einer fortbestehenden Unternehmereigenschaft führten (vgl.: BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84, UR 1990, 212; Burhoff, a.a.O., § 2 Rn 114, jeweils m.w.N.).
25Der Klägerin steht für das Streitjahr der Abzug von Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 EStG in Höhe von 559,68 DM zu.
26Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die Vorsteuer aus ordnungsgemäßen Rechnungen i.S.d. § 14 UStG über Lieferungen und Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
27Bei den Leistungen, die der von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuer zugrunde liegen, handelte es sich um Leistungen ihres steuerlichen Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen des Streitjahres und der Abwicklung der Pensionszusage. Ordnungsgemäße Rechnungen sind vorhanden.
28Dem steht nicht entgegen, dass sich die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin nur noch auf die Abwicklung der Pensionszusage beschränkte und damit der Vorsteuerabzug auf solche Eingangsleistungen beschränkt ist, die auf diese Abwicklung entfallen. Denn diese Leistungen werden für sein Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Die Erstellung der Steuererklärungen diente ausschließlich der Abwicklung der Pensionszusage. Diese war einziger Inhalt der Steuererklärungen. Sonstige, den Vorsteuerabzug ausschließende Gründe, liegen nicht vor.
29Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles, die bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle vorliegen dürften, finden sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Ansätze für eine rechtliche Lösung.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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