Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 2682/02

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30.04.2001 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom .......2002 wird mit der Maßgabe geändert, daß weitere 12.401,00 DM als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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