Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 223/05

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird aufgehoben; die Aufwen-dungen des Erinnerungsgegners in den Verfahren 11 K 670/02 und 11 K 1400/03 sind nicht zu erstatten.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.


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Referenzen

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