Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 3210/01

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird der Bescheid über Einkommensteuer 1995 vom 00.00.0000 geändert und der Betriebsaufgabegewinn des Klägers um ... DM verringert; im Übrigen wird die Klage für 1995 abgewiesen.

Für 1996 wird festgestellt, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin nach § 17 EStG aus der Veräußerung der Anteile der P. GmbH nachträgliche Anschaffungskosten aus der verdeckten Einlage eines Firmenwertes anteilig zu berücksichtigen sind.

Die Revision wird zugelassen.


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