Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 6940/03

Tenor

1.Unter Änderung der Körperschaftsteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide vom 00.00.0000 und 00.00.0000 werden die Körperschaftsteuer 2002 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 ff. auf 0 DM festgesetzt.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

3.Die Revision wird zugelassen.

4.Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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