Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 1518/02

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 vom 18.3.1994 wird die Einkommensteuer 1992 in der Weise herabgesetzt, dass Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3a Einkommensteuergesetz in Höhe von 143.235 DM (139.235 DM Schuldzinsen, 4.000 DM anteilige Konzeptgebühr) berücksichtigt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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