Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 5279/01

Tenor

Der Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 01.01.1999 – für das unter der EW-Nr. ... erfasste unbebaute Grundstück in Erbbaurecht (Golfplatz) vom 00.00.0000 in Form der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird geändert und der Ein-heitswert auf ...DM (... DM) festgesetzt. Der darauf beruhende Grundsteuermessbe-scheid ebenfalls vom 00.00.0000 wird dementsprechend geändert und der Steuer-messbetrag auf ...DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.