Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 4172/05

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 00.00.0000 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf ... EUR (entsprechend ... DM) festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben erhalten.

Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.


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