Urteil vom Finanzgericht Köln - 15 K 801/03

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 vom 25.6.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.1.2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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