Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4387/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.4.2004 verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass 2001 keine Einkünfte der Klägerin und 2002 keine Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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