Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4546/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.09.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2005 verpflichtet, für die Monate Januar bis Juli 2004 Kindergeld für das Kind N zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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