Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4621/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. September 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2005 verpflichtet, dem Kläger das Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2001 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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