Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 5826/03

Tenor

Dem Beklagten wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom ......... 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .......... 2003 aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.


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