Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4703/02

Tenor

Die Einkommensteuer 1999 wird unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 30. März 2004 auf 0,-- € herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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