Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 2051/02

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zur zweiten mündlichen Verhand-

lung werden zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 dem Beklagten aufer-

legt. Die danach entstandenen Kosten tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-

streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-

heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-

anspruches der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor

Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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