Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2627/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1999 nach § 129 AO berichtigt werden durfte.
3Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als Kauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
4Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 auf, ab dem 01.01.1999 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich überzugehen, Bücher zu führen und eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Die Klägerin reichte daraufhin beim Beklagten am 13. August 1999 eine Eröffnungsbilanz ein, die einen Gewinn von 168.115,59 DM auswies.
5In der Anlage GSE, die zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1999 am 3. April 2001 beim Beklagten eingereicht wurde, wurde nur ein Gewinn von 93.220,-- DM angesetzt. Dieser Gewinn entsprach bis auf zwei kleinere Abweichungen, die unstreitig sind, dem in dem zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen Gewinn.
6Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Juli 2001 erklärungsgemäß. Dieser Bescheid erging endgültig und wurde bestandskräftig.
7Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Übergangsgewinn nicht im Einkommensteuerbescheid 1999 erfasst worden war. Daraufhin erließ der Beklagte am
813. Januar 2004 einen Änderungsbescheid, in dem er nunmehr zusätzlich den Übergangsgewinn von 168.115,59 DM erfasste.
9Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
10Mit der Klage tragen die Kläger vor:
11Es liege kein Fall des § 129 AO vor. Dies ergebe sich aus einer anderen Entscheidung des FG Köln, wonach grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliege, soweit das Finanzamt auf anzufordernde Angaben bzw. Unterlagen zurückgreifen müsse. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte im Vorfeld bereits die Erklärung des Übergangsgewinns angefordert und erhalten, diese sei zum Inhalt der Akten gemacht worden. Wenn in der Jahreserklärung versehentlich die erneute Deklarierung des Gewinns unterlassen wurde, so könne das Ermittlungsverfahren des Beklagten nicht als gedankenloses Tun verharmlost werden. Die Behörde habe im Zweifel vielmehr den erklärten (lediglich laufenden Gewinn lt. Jahresabschluss) als Besteuerungsgrundlage akzeptiert.
12Die Kläger beantragen,
13den Einkommensteueränderungsbescheid vom 13. Januar 2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
19Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -.
20Der Beklagte durfte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 nach § 129 der Abgabenordnung 1977 – AO – berichtigen.
21Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Besteht hingegen die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, scheidet eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Fehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht, hindert allerdings die Fehlerberichtigung nicht, es muss vielmehr die konkrete Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben sein (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 129 Rz. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). § 129 AO betrifft grundsätzlich nur Versehen der Finanzbehörden, nicht aber des Steuerpflichtigen. Dies ist dann aber anders, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war. Dann hat das Finanzamt die Fehlerhaftigkeit der Angaben als offenbare Unrichtigkeiten übernommen (Brockmeyer a.a.O., Rz. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen).
22Im Streitfall hat der Beklagte eine offenbare Unrichtigkeit der Klägerin als eigene übernommen. Die Klägerin hat nämlich vergessen, in der Anlage GSE neben dem laufenden Gewinn des Jahres 1999, der durch Bestandsvergleich ermittelt wurde, den Übergangsgewinn zu erklären. Wenn hierin nicht eine bewusste Täuschung des Beklagten liegen sollte, wovon nicht auszugehen ist, kann es sich nur um einen Übertragungsfehler, der einem mechanischen Versehen gleichsteht, handeln. Diesen Fehler hat der Beklagte als eigenen übernommen.
23Die Möglichkeit eines Rechts- oder Tatsachenirrtums scheidet aus. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in irgendeiner Weise darüber nachgedacht haben könnte, dass ein Übergangsgewinn zwar angefallen, aus bestimmten Gründen aber nicht steuerlich zu erfassen ist.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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