Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 310/04

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2004 zur Einkommensteuer 1999 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 9.6.2005 sowie unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 18.12.2002 und Änderung der Einspruchsent-scheidung zur Einkommensteuer 2000 vom 2.1.2004 werden die Einkommensteuer 1999 und 2000 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage wegen Einkommensteuer 1999 zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.


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