Urteil vom Finanzgericht Köln - 6 K 5714/02

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Feststellungsbescheide für 1993 vom 27.12.2000 und für 1994 vom 20.12.2000 zu ändern und quotenmäßig zu ver-teilende Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 47.324 DM für 1993 und 59.570 DM für 1994 anzusetzen.

Die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens tra-gen die Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%, die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte zu 100%.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwen-den, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.