Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 5022/03

Tenor

Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1995 vom 14.1.1999 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.8.2003 mit der Maßgabe geändert, dass der Entnahmegewinn um 176.320 DM gemindert wird. Die Änderung der Gewerbesteuerrückstellung ist gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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