Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 3758/04

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 1. März 2004 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2004 dahin geändert, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Land O-Reise in Höhe von 1.265 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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