Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 3156/05

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 2000 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 00.00.0000 werden die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass der Steuerbilanzgewinn vor Korrektur der Gewebesteuerrückstellungen um ... DM gemindert wird, und die Einkommensbeträge entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Be-klagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreck-bar.


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