Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 4346/06

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .....2006 wird die Steuerfestsetzung vom ....2005 mit der Maßgabe geändert, dass weitere 20.420,- € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.


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