Urteil vom Finanzgericht Köln - 15 K 2935/05

Tenor

Der Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer der Klägerin für 2003 vom 21.04.2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.06.2005 werden aufgehoben.

Unter Änderung des Bescheides für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften vom 19.4.2005 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.06.2005 werden die selbständigen Einkünfte auf 424.948,00 € und die selbständigen Einkünfte des Gesellschafters E auf 99.900,09 € festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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