Beschluss vom Finanzgericht Köln - 2 V 2821/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit zweier beabsichtigter Auskünfte der deutschen Finanzbehörden an die lettische Steuerverwaltung.
4Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, die im Metallhandel tätig ist. Sie bezieht überwiegend von innereuropäischen und inländischen Lieferanten Stahlerzeugnisse, die sie weiterveräußert. Nach ihren eigenen Angaben besteht ihr Geschäftsmodel ausschließlich darin, als Streckenhändler durch geschickte Nutzung von Einkaufskonditionen bei Zulieferern und Verkaufkonditionen gegenüber Kunden einen Ertrag aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu erzielen.
5Am 12. Januar 2007 gingen beim Antragsgegner zwei Auskunftsersuchen der lettischen Finanzverwaltung ein, die gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden: Zusammenarbeits-VO) zu folgenden Sachverhalten näher bezeichnete Informationen erbaten:
61. Warenlieferungen der Antragstellerin an das lettische Unternehmen A (Akte LV ... des Antragsgegners) und
72. Warenlieferungen der Antragstellerin an das lettische Unternehmen B (Akte LV ...) des Antragsgegners).
8Als Anlass für den Auskunftsaustausch gab die lettische Finanzbehörde an, es bestünden in beiden Fällen Zweifel, ob die Umsätze erfolgt und die Warenbeförderungen tatsächlich durchgeführt geworden seien. Es bestehe jeweils der Verdacht auf Betrug.
9Hinsichtlich der Warenlieferungen an die A bat die lettische Finanzbehörde daher für die Zeiträume Dezember 2005 und Januar 2006 um Informationen, von welchen Firmen die Antragstellerin die später nach Lettland verkauften Waren bezogen habe und forderte Kopien der Rechnungen und Verträge an. Des Weiteren fragte die lettische Finanzbehörde an, wer die Warentransporte beauftragt und bezahlt habe und bat um Übersendung entsprechender Transportdokumente.
10Bezüglich der Warenlieferungen an die B bat die lettische Finanzbehörde für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006 um näher bezeichnete Informationen über den Umfang der von der Antragstellerin erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen an das lettische Unternehmen. Insbesondere erbat die lettische Finanzbehörde um Übermittlung von Angaben, von welchen Firmen und zu welchen Preisen die Antragstellerin die Waren erworben habe. Darüber hinaus erfragte die lettische Finanzbehörde, an welche Anschriften die Gegenstände geliefert worden seien und ob die Antragstellerin in ihrer Buchhaltung für 2006 Umsätze an die B erfasst habe. Außerdem bat die lettische Finanzbehörde um Übersendung von Kopien der Rechnungen, Verträge, Aufträge, Zahlungen und Transportdokumente.
11Der Antragsgegner leitete die beiden umsatzsteuerlichen Auskunftsersuchen an das für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C weiter und bat, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen und die Ergebnisse mitzuteilen.
12Das Finanzamt C bearbeitete die Auskunftsersuchen im Rahmen einer bereits anberaumten Konzernbetriebsprüfung. Am 12. und 16. Juni 2008 übersandte das Finanzamt C dem Antragsgegner die zur Weiterleitung an die lettische Finanzbehörde vorbereiteten Auskünfte und Unterlagen. Das Finanzamt teilte außerdem mit, dass die Antragstellerin Einwendungen gegen die Weiterleitung erhoben habe.
13Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Weiterleitung der Auskünfte an die lettische Steuerverwaltung beabsichtigt sei. Die Auskunftserteilung sei erforderlich, um eine zutreffende Besteuerung in Lettland sicherzustellen. Da der Auskunftsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Mitgliedsländern der EU aufgrund von Ersuchen durch die Zusammenarbeits-VO gestattet sei, habe die lettische Behörde einen Anspruch auf die Beantwortung der Ersuchen. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, inwieweit ihr durch die beabsichtigten Auskünfte ein Schaden entstehen könne. Außerdem kündigte der Antragsgegner eine Weiterleitung der erbetenen Auskünfte am 25. August 2008 an, wenn die Antragstellerin nicht vor diesem Termin anzeige, dass sie im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht Köln gestellt habe.
14Hiergegen hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
15Der erforderliche Anordnungsanspruch sei gegeben.
16Die Weitergabe besteuerungsrelevanter Informationen sei im Streitfall nur zum Teil durch die Zusammenarbeits-VO i.V.m. § 18d Umsatzsteuergesetz - UStG - gedeckt. Soweit die lettischen Finanzbehörden Informationen zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an die Firmen A und B erfragen würden, bestünden keine Bedenken gegen die Weiterleitung der Auskünfte. Die Übermittlung von Ausgangsrechnungen an die beiden Firmen und auch von Transportnachweisen sei von der Zusammenarbeits-VO gedeckt. Hingegen sei es für die Besteuerung der beiden Firmen A und B in Lettland unerheblich, von wem und zu welchem Preis die Antragstellerin ihrerseits die Waren erworben habe. Es sei insoweit unklar, wofür der lettische Fiskus diese erbetenen Informationen benötige.
17Selbst wenn die Zusammenarbeits-VO auch die Weitergabe von Informationen bezüglich der Vorlieferanten der Antragstellerin noch zulasse, sei im vorliegenden Fall eine Weiterleitung unzulässig, da es hierdurch zu einer Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen i.S. von Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO kommen könne. Die Bezugsquellen und die Einkaufspreise der Antragstellerin seien gerade im Handel ohne jeden Zweifel schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Würden die lettischen Abnehmer der Antragstellerin erfahren, bei wem und zu welchem Preis sie, die Antragstellerin, die Waren beziehe, könnten diese direkt bei den Vorlieferanten einkaufen. Sie, die Antragstellerin, würde das Geschäft verlieren und wirtschaftlich schweren Schaden nehmen. Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO sei genau aus diesem Grund mit in die Verordnung aufgenommen worden. Der Verordnungsgeber habe diese Gefahr erkannt und ihr durch eine Einschränkung der Informationspflicht in diesen Fällen Rechnung tragen wollen.
18Auch ein möglicher Verdacht, es könne sich im Streitfall um sog. „Karussellgeschäfte“ handeln, rechtfertige die beabsichtigten Auskünfte nicht. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Warenlieferungen um Stahlbleche gehandelt habe, die für „Karussellgeschäfte“ per se ungeeignet gewesen seien. Zum anderen sei durch das Finanzamt C festgestellt worden, dass die Waren tatsächlich an die lettischen Kunden der Antragstellerin geliefert worden seien. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei ihr, der Antragstellerin, sei daher ohne Beanstandung geblieben. Damit könne ausgeschlossen werden, dass die Geschäfte der Antragstellerin auf der Eingangs- oder Ausgangsseite im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug zu bringen seien. Diese Information könne ohne weiteres an die lettischen Finanzbehörden weitergegeben werden. Dies sei durch das verwendete Formblatt auch so vorgesehen.
19Die Weitergabe der streitigen Informationen sei auch nicht wegen Art. 41 Zusammenarbeits-VO ausnahmsweise gerechtfertigt. Das lettische Steuerrecht kenne zwar ein Steuergeheimnis. Dieser Schutz gelte aber nur für Steuerpflichtige. Die Antragstellerin sei aber aus lettischer Sicht keine Steuerpflichtige, da sie in keiner Form geschäftliche Aktivitäten in Lettland entfalte. Außerdem kenne das lettische Recht insgesamt 12 Ausnahmen, bei deren Vorliegen auch an Dritte Informationen weitergereicht werden könnten. Schließlich sei zu bedenken, dass in Lettland ein massives Korruptionsproblem bestehe. Lettland stehe nach einer Einstufung der Organisation „Transparency International“ auf Rang 51 aller untersuchten Staaten. Es bestehe daher das nicht von der Hand zu weisende Risiko, dass auch unbeteiligte Dritte, namentlich die Abnehmer der Antragstellerin, die streitigen Informationen erhalten würden. Sie, die Antragstellerin, habe selbst bereits die Erfahrung machen müssen, dass Informationen über Zulieferer und Einkaufsbedingungen nach Auskunftsersuchen in der Vergangenheit tatsächlich an Kunden weitergegeben und hierdurch Geschäftsbeziehungen abgebrochen worden seien. Hierüber sei sie durch ihre Kunden informiert worden. Hieraus werde ersichtlich, dass in Lettland kein Unrechtsbewusstsein bestehe. Bedenke man zudem, dass die streitigen Informationen aus keinem denkbaren Gesichtspunkt heraus für die Besteuerung der lettischen Abnehmer relevant seien, müsse im Rahmen einer Güterabwägung das Schutzbedürfnis der Antragstellerin als überwiegend eingestuft werden.
20Des Weiteren bestehe auch ein Anordnungsgrund. Würde der Antragsgegner die streitigen Informationen weiterleiten, so wäre es der Antragstellerin verwehrt, ihre Schutzbedürfnisse in einem Hauptsachverfahren durchzusetzen. Die durch die Auskünfte verursachten Nachteile könnten in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden, da die einmalige Kenntnis der Identität der Lieferanten ausreiche, um fortan Geschäftsbeziehungen ohne Einschaltung der Antragstellerin zu führen.
21Die Antragstellerin beantragt,
221. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Zulieferer der Antragstellerin für die innergemeinschaftlichen Lieferungen an lettische Abnehmer im Zeitraum Dezember 2005 bis September 2006 sowie die Preise, zu denen die Antragstellerin bei diesen Zulieferern Waren erworben hat, an die lettischen Finanzbehörden mitzuteilen und
232. hilfsweise im Unterliegensfalle die Beschwerde zuzulassen.
24Der Antragsgegner beantragt,
251. den Antrag abzulehnen und
262. hilfsweise im Unterliegensfalle die Beschwerde zuzulassen.
27Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen Folgendes vor:
28Der Antrag sei schon mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen.
29Die Weiterleitung der streitigen Informationen sei nach § 30 Abs. 4 Nr. 2, § 117 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - i.V.m. den Art. 5, 7 und 40 Zusammenarbeits-VO zulässig.
30Die Erteilung der Auskünfte sei erforderlich im Sinne der Zusammenarbeits-VO. Die Informationen würden dazu dienen, der lettischen Finanzbehörde die für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Insbesondere zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden umsatzsteuerlichen „Karussellgeschäften“ sei es unerlässlich, die Lieferbeziehungen sämtlicher eingeschalteter Unternehmen zu prüfen. Nur so könnten (potentielle) sog. „Missing Trader“, die in betrügerischer Absicht Gegenstände erwerben und weiterveräußern, ohne die geschuldete Mehrwertsteuer abzuführen, erkannt und belangt werden. Zur wirksamen Bekämpfung von „Karussellgeschäften“ sei es auch erforderlich, die Preisgestaltung der einzelnen Liefergeschäfte zu überprüfen. Insbesondere Liefergeschäfte „unter Wert“ würden die Frage aufwerfen, ob der „Preissenkung“ eine Abschöpfung der Mehrwertsteuer vorangegangen sei.
31Vor diesem Hintergrund sei im Streitfall die beabsichtigte Weiterleitung der Auskünfte in vollem Umfang erforderlich.
32Hinsichtlich der Lieferungen an das lettische Unternehmen A habe die lettische Finanzbehörde Zweifel, ob die Umsätze tatsächlich rechtswirksam bewirkt und die Warenbeförderungen durchgeführt worden seien. Nach den Erkenntnissen der um die Auskunft ersuchenden Behörde seien die Waren über weitere Händler nach Deutschland zurückgeliefert worden.
33Bezüglich der Lieferungen an das lettische Unternehmen B habe die lettische Finanzbehörde mitgeteilt, dass die Lieferungen von Schweden nach Lettland durch ein schwedisches Unternehmen, die Rechnungsstellungen jedoch durch die Antragstellerin erfolgt seien. Die von der Firma B erklärten Erwerbe würden auch nicht mit den Informationen nach dem MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) übereinstimmen. Außerdem habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C selbst eingeräumt, dass mehrere Lieferungen irrtümlich unzutreffend erklärt worden seien und dass es sich nicht – wie ursprünglich angenommen – um innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland nach Lettland, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen von Schweden bzw. Belgien nach Lettland gehandelt habe. Insoweit werde der lettischen Finanzbehörde durch die beabsichtigten Auskünfte mitgeteilt, dass das Unternehmen B keine innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland, sondern aus Schweden bzw. Belgien getätigt habe. Die beabsichtigten Auskünfte würden die lettische Finanzbehörde damit in die Lage versetzen, die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Lettland ordnungsgemäß umsatzsteuerlich zu würdigen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Letztlich würden insoweit nur solche Informationen weitergeleitet, die der lettischen Finanzbehörde bei ordnungsgemäßer Abgabe steuerlicher Erklärungen ohnehin erteilt werden müssten.
34Darüber hinaus dürften aber auch sämtliche sonstigen Informationen weitergeleitet werden. Die lettische Finanzbehörde vermute hinsichtlich der Lieferungen an die lettischen Unternehmen A und B einen Umsatzsteuerbetrug. Die von der lettischen Finanzbehörde angeforderten Informationen dienten insoweit der Sachverhaltsermittlung. Die dargelegten Sachverhaltskonstellationen seien höchst ungewöhnlich. Allein deshalb habe die lettische Finanzverwaltung einen Anspruch auf vollumfängliche Sachverhaltsermittlung durch die inländische Finanzbehörde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeits-VO vorrangig der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb der EU diene. Eine wirksame Bekämpfung umsatzsteuerlicher „Karussellgeschäfte“ erfordere zunächst die grenzüberschreitende Prüfung sämtlicher in die Lieferkette eingebundener Unternehmen. Dabei sei auch denkbar, dass um Auskünfte ersucht werde, die zwar im anfragenden Mitgliedsstaat zunächst keine unmittelbare steuerliche Auswirkung haben, aber zur Aufdeckung eines sog. „Missing Traders“ in einem anderen - dritten - Mitgliedsstaat führen könnten. Die Auskunftserteilung sei daher nicht von einer bereits im Vorfeld konkret erkennbaren Auswirkung im anfragenden Mitgliedsstaat abhängig.
35Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO der Auskunftserteilung nicht entgegen. In der Zusammenarbeits-VO sei in Art. 41 das internationale Steuergeheimnis geregelt. Demzufolge unterlägen Informationen, die nach der Zusammenarbeits-VO übermittelt würden, der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltung der übermittelten Informationen durch die lettischen Steuerbehörden sei damit durch das Gemeinschaftsrecht sichergestellt. Nach den Erfahrungen des Antragsgegners werde das Steuergeheimnis in Lettland auch gewahrt. Obwohl mit Lettland jährlich 150 bis 300 Auskünfte ausgetauscht würden, habe die deutsche Finanzverwaltung über alle Jahre des Auskunftsaustauschs hinweg keinen konkreten Hinweis bekommen oder sonst Kenntnis darüber erlangt, dass gegen die Geheimhaltungsregelungen verstoßen worden wäre. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat die Geheimhaltungspflicht verletzen würde, der Auskunftsaustausch nach der Zusammenarbeits-VO gefährdet wäre und schon aus diesem Grund die Europäische Gemeinschaft hiergegen Maßnahmen ergreifen würde. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich nach den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C bei mehreren Lieferungen an die Fa. B um so genannte „Abholfälle“ gehandelt habe. Mithin seien der Fa. B die Zulieferfirmen der Antragstellerin in diesen Fällen bekannt.
36Letztlich seien die beabsichtigten Auskünfte auch ermessensgerecht im Sinne von § 117 Abs. 2 AO i.V.m. der Zusammenarbeits-VO. Bei der Ermessensausübung sei in Abwägung mit der Sicherstellung des Steuergeheimnisses zu berücksichtigen, dass die ausländische Behörde bei diesem Sachverhalt keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten habe. Die Kenntnis des Inhalts der Auskünfte sei daher eine notwendige Voraussetzung für die Durchsetzung des Besteuerungsrechts. Darüber hinaus würden es auch die Gesichtspunkte der Gegenseitigkeit und Fairness gebieten, die angefragten Informationen zu übermitteln. Schließlich werde durch die Erteilung der Auskünfte auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Informationen zweckwidrig und entgegen der Regelung der Zusammenarbeits-VO an andere Stellen gelangen und der Antragstellerin daraus ins Gewicht fallende Nachteile erwachsen könnten. Dies sei jedoch aufgrund der gemeinschaftlichen Geheimhaltungspflicht nicht zu erwarten.
37Im Übrigen fehle auch der erforderliche Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr wesentliche Nachteile entstünden, die nur durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten.
38II.
39Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet.
401. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
412. Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Regelungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung möchte sie verhindern, dass der Antragsgegner sie betreffende steuerliche Verhältnisse einer ausländischen Steuerbehörde mitteilt. Sie möchte damit die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreichen.
423. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragstellerin fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die beabsichtigte Auskunftserteilung zu unterlassen.
43a) Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - welcher sich der beschließende Senat anschließt - ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in analoger Anwendung - i.V.m. § 30 AO anerkannt (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11; BStBl II 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
44Die Antragstellerin hat es analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass sich der Antragsgegner an die ausländische Steuerbehörde wendet. Denn die Antragstellerin kann sich gegenüber dieser Mitteilung nicht auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO berufen, weil nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Befugnis zur Offenbarung besteht. Eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung in diesem Sinne enthält § 117 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörden auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes Amtshilfe leisten können. Durch eine Maßnahme, die sich in diesem Rahmen hält, wird deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, a.a.O.).
45b) Im Streitfall leitet der Antragsgegner seine Befugnis zur Erteilung der beabsichtigten Auskünfte hiernach zu Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 264, 1) her.
46aa) Nach Art. 5 Abs. 1 Zusammenarbeits-VO erteilt die ersuchte Behörde (Art. 2 Nr. 6 Zusammenarbeits-VO) auf Antrag der ersuchenden Behörde (Art. 2 Nr. 5 Zusammenarbeits-VO) die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO regelt die Verordnung die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedsstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der MWSt. auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Waren beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten untereinander zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MWSt. geeignet sind (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Zusammenarbeits-VO). Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde dabei in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen (Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 Zusammenarbeits-VO).
47bb) Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung sind im Streitfall erfüllt.
48(1) Anträge der lettischen Behörde auf Erteilung der Auskünfte liegen vor. Die Anträge umfassen insbesondere auch die mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffenen beabsichtigten Auskünfte, von welchen Firmen und zu welchen Preisen die Antragstellerin die an die lettischen Firmen gelieferten Waren zuvor erworben hat.
49(2) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist auch die Weitergabe der strittigen Auskünfte über die Bezugsquellen und die Bezugspreise der Antragstellerin durch die Regelungen der Zusammenarbeits-VO gedeckt.
50α) Die Möglichkeiten einer rechtmäßigen Auskunftserteilung nach der Zusammenarbeits-VO sind sehr umfassend (Leonard in Buntjes/Geist, UStG, § 18d Rz. 7). Dies zeigt zum einen bereits der Wortlaut der Regelungen in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Zusammenarbeits-VO, denn danach sind alle Auskünfte zu erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MwSt. geeignet sind. Zum anderen zeigen auch die Begründungserwägungen der Zusammenarbeits-VO, dass der Verordnungsgeber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sehr weitreichende Möglichkeiten zur Auskunftserteilung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer schaffen wollte. So wird in der ersten Begründungserwägung ausgeführt, dass Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinweg zu Einnahmeverlusten führen, das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletzen und Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen können. Sie beeinträchtigten folglich das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Bekämpfung der Mehrwertsteuer-Hinterziehung erfordert daher – so die zweite Begründungserwägung – eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind. Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eingeleitet werden, sollte daher nach der dritten Begründungserwägung die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Informationserteilung zwischen den Mitgliedsstaaten gehören, bei dem die Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten.
51β) Vor diesem rechtlichen Hintergrund vertritt der Antragsgegner nach Überzeugung des erkennenden Senats zutreffend die Auffassung, dass die angefragten Auskünfte, einschließlich der streitigen Informationen über die Lieferanten und Einkaufspreise der Antragstellerin, für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer geeignet sind.
52αα) Hinsichtlich der Warenlieferungen an die lettische Firma B ergibt sich diese Schlussfolgerung schon aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C (vgl. Gerichtsakte, Seite 54 ff.). Die Antragstellerin räumt hier selbst ein, dass es sich bei mehreren von ihr abgerechneten Lieferungen an die Firma B (Rechnungen Nr. 018/06, 024/06, 034/06, 039/06, 059/06, 060/06 und 061/06) nicht wie ursprünglich angenommen um innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland nach Lettland, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen von Schweden bzw. Belgien nach Lettland gehandelt hat. Durch die beabsichtigen Auskünfte wird damit der lettischen Finanzbehörde dieser für die Umsatzbesteuerung in Lettland erhebliche Sachverhalt mitgeteilt. Insbesondere wird die lettische Finanzbehörde in diesem Zusammenhang auch über den umsatzsteuerrechtlich erheblichen Gesichtspunkt informiert, dass die Firma B innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Lieferanten aus Schweden und Belgien getätigt hat.
53ββ) Im Hinblick auf die sonstigen beabsichtigten Auskünfte weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es zur Bekämpfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch sog. grenzüberschreitende „Karussellgeschäfte“ (vgl. zur Funktionsweise solcher „Karussellgeschäfte“: BFH-Beschluss vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535) geeignet sein kann, die Lieferbeziehungen sämtlicher in diese Geschäfte eingeschalteter Unternehmer zu prüfen. Denn nur durch einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Finanzbehörden der von den „Karussellgeschäften“ betroffenen Mitgliedsstaaten können in verdächtigen Fallgestaltungen sog. „Missing Trader“, die in betrügerischer Absicht Waren erwerben und weiterveräußern, ohne die aus dem Veräußerungsvorgang geschuldete Umsatzsteuer abzuführen, frühzeitig erkannt werden. Der erkennende Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Antragsgegners, dass gerade die Überprüfung der einzelnen Liefergeschäfte innerhalb eine möglichen „Karussells“ zur wirksamen Bekämpfung der daraus resultierenden Steuerhinterziehung geeignet sein kann.
54Im Streitfall besteht aufgrund der von der lettischen Finanzbehörde mitgeteilten außergewöhnlichen Sachverhalte zumindest der weiter aufklärungsbedürftige Anfangsverdacht, dass die von der Antragstellerin an die lettischen Firmen gelieferten „Stahlbleche“ (nach der englischen Bezeichnung im Auskunftsersuchen der lettischen Finanzbehörde soll es sich um „scrap metal“, d.h. übersetzt „Altmetall, Metallabfälle, Metallschrott“ gehandelt haben) Gegenstand eines grenzüberschreitenden „Karussellgeschäfts“ waren. Hinsichtlich der Lieferungen an die Firma A ergibt sich dieser Verdacht schon aufgrund der mitgeteilten außergewöhnlichen Tatsache, dass die gelieferten „Stahlbleche“ von der Firma A ohne weitere Verarbeitung an verschiedene Händler weiterveräußert und von diesen wiederum nach Deutschland zurückgeliefert worden sein sollen. Im Hinblick auf die Lieferungen an die Firma B resultiert die Möglichkeit von „Karussellgeschäften“ auch aus dem weiteren Umstand, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen in mehreren der von der lettischen Finanzbehörde als aufklärungsbedürftig angesehenen Fällen von Schweden aus nach Lettland durch ein schwedische Unternehmen erfolgten, die Rechnungen für diese Lieferungen jedoch von der Antragstellerin erstellt wurden. Auch dieser außergewöhnliche Sachverhalt begründet den Anfangsverdacht, dass zumindest diese Lieferungen Teil eines grenzüberschreitenden „Karussellgeschäfts“ gewesen sein könnten.
55Den Anfangsverdacht, dass die fraglichen Lieferungen möglicherweise Gegenstand eines „Karussellgeschäfts“ waren, hat die Antragstellerin auch nicht entkräftet.
56Allein die von der Antragstellerin behaupteten Gesichtspunkte hinsichtlich der Ungeeignetheit der fraglichen Lieferungen für „Karussellgeschäfte“ reichen für eine Entkräftung des oben geschilderten Anfangsverdachts nicht aus. Weder die Größe und Schwere der Lieferungen noch der Umstand, dass die „Stahlbleche“ sehr genau markiert gewesen sein sollen, um Verwechslungen oder Fehllieferungen zu vermeiden, schließen es per se aus, dass solche Waren eine Lieferkette im Rahmen eines „Karussellgeschäfts“ durchlaufen können.
57Auch der von der Antragstellerin behauptete Umstand, die bei ihr durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamtes C sei im Ergebnis ohne Beanstandung geblieben, spricht nicht gegen die Möglichkeit eines „Umsatzsteuerkarussells“. Insoweit wäre es durchaus denkbar, dass die Antragstellerin als gutgläubiger Unternehmer mit in die Lieferkette des „Karussellgeschäft“ einbezogen war, ohne selbst an dem Umsatzsteuerbetrug teilzunehmen.
58cc) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin verstößt die beabsichtigte Weitergabe der angeforderten Auskünfte auch nicht gegen Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO.
59(1) Nach Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO kann die Übermittlung von Informationen abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
60(2) Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Informationen über ihre Lieferanten und Einkaufspreise um Geschäftsgeheimnisse i.S. des Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO handelt.
61α) Ein Geschäftsgeheimnis i.S. des Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO liegt nach Ansicht des erkennenden Senats vor, wenn es sich um Tatsachen und Umstände handelt, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VII R 16/78, BFHE 127, 104, BStBl II 1979, 268 zu Art. XII Abs. 3 Satz 2 des deutsch-schwedischen Rechtshilfevertrages; ausführlich auch Söhn, in Hüschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 117 AO, Rz. 113 ff.).
62β) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Informationen über die Bezugsquellen der Antragstellerin einschließlich der Bezugspreise stellen Tatsachen dar, die für andere in dem entsprechenden Markt tätige Unternehmer von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind. Verfügten die Kunden der Antragstellerin über diese Informationen, könnten sie entweder unter Ausschluss der Antragstellerin selbst die Waren bei den Lieferanten der Antragstellerin beziehen oder aber die Antragstellerin bei Preisverhandlungen stärker unter Druck setzen. Die Nutzung der Informationen über die Lieferbeziehungen der Antragstellerin könnte bei dieser damit zu einem beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden führen.
63(3) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin hält sich der Antragsgegner mit der beabsichtigten Weiterleitung der streitigen Auskünfte jedoch innerhalb des ihm nach Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO eingeräumten Ermessens.
64α) Aus der in Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO enthaltenen Formulierung „kann“ folgt, dass die Übermittlung von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, in das Ermessen des Antragsgegners gestellt ist. Demnach können die Finanzgerichte die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde nach § 102 FGO nur auf Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch und Ermessensfehlgebrauch hin prüfen.
65β) Im Streitfall ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich.
66αα) Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO enthält selbst keine ausdrücklichen rechtlichen Maßstäbe für die Ermessensausübung des Antragsgegners. Wie jede hoheitliche Tätigkeit unterliegt die zwischenstaatliche Amtshilfe deutscher Finanzbehörden jedoch verfassungsrechtlichen Schranken, die bei der Ermessensausübung nach Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO zu beachten sind. Im Hinblick auf die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ergeben sich Schranken vor allem aus dem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jeweils i.V.m. den Grundsätzen des Übermaßverbots. Die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betreffen, ist daher im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerfrei anzusehen, wenn eine Geheimhaltung durch die ausländischen Finanzbehörden rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Außerdem darf dem inländischen Betroffenen durch die Auskunftserteilung kein unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Schaden drohen (vgl. Söhn, in Hüschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 117 AO, Rz. 131).
67ββ) Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermessensausübung hat der Antragsgegner beachtet.
68Er hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Geheimhaltung der zur Weitergabe bestimmten Informationen in Lettland in rechtlicher Hinsicht durch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO gewährleistet wird.
69Weiterhin hat der Antragsgegner substantiiert dargelegt, dass nach seinen bisher mit Lettland gemachten Erfahrungen die aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO resultierende rechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von den lettischen Finanzbehörden auch in tatsächlicher Hinsicht beachtet wird. Obwohl jährlich ca. 150 bis 300 Auskünfte an lettische Finanzbehörden erteilt würden, habe der Antragsgegner noch keinen konkreten Hinweis darüber bekommen, dass in Lettland gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen worden sei.
70Die Antragstellerin hat demgegenüber geltend gemacht, dass Lettland ein massives Korruptionsproblem habe und nach einer weltweiten Einstufung der Organisation „Transparency International“ lediglich Rang 51 aller untersuchten Staaten einnehme. Dieser Einwand kann jedoch schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners führen, weil die ganz allgemeine Einstufung eines Landes in einer Liste der Korruptionsanfälligkeit nichts darüber aussagt, wie hoch tatsächlich die konkrete Gefahr einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO bei Auskünften auf der Grundlage der Zusammenarbeits-VO ist. Eine solche konkrete Gefährdung ist im Übrigen nach Ansicht des erkennenden Senats schon deshalb unwahrscheinlich, weil bei Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO durch die zuständigen Finanzbehörden eines bestimmten Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, hier Lettland, dieser Mitgliedsstaat Gefahr liefe, vom Auskunftsaustausch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen zu werden.
71Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, sie habe in der Vergangenheit selbst die Erfahrung machen müssen, dass in Lettland Informationen über Zulieferer und Einkaufsbedingungen nach Auskunftsersuchen an Kunden weitergegeben worden seien, genügt nicht, um die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners begründen zu können. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang nicht substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht, wann und unter welchen Bedingungen der von ihr behauptete Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung stattgefunden haben soll. Sie ist damit ihrer Verpflichtung zur schlüssigen Darlegung des Anordnungsgrundes und zur Glaubhaftmachung dessen tatsächlicher Voraussetzungen nicht nachgekommen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung konnte der erkennende Senat damit nicht zu der begründeten Annahme gelangen, dass der Antragstellerin durch die beabsichtigte Preisgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Schaden droht, der mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbaren wäre. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Abgesehen davon, dass es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, war sie über alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners informiert.
724. Da kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
735. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
746. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen, da entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
75Die von der Antragstellerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, welche Einschränkungen für die Übermittlung von Auskünften sich aus Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO ergeben, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
76Der erkennende Senat hat die Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO so beantwortet, wie es im Ergebnis auch die Antragstellerin getan hat. Der Senat hat die vom Antragsgegner zu treffende Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, die zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führen können, nur dann als ermessensfehlerfrei angesehen, wenn die Geheimhaltung durch die ausländischen Finanzbehörden rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist und dem inländischen Betroffenen durch die Auskunftserteilung kein unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Schaden droht.
77Auf der Grundlage dieser im Ergebnis auch von der Antragstellerin geteilten Auslegung des Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO blieb im Streitfall der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass bei einer Weiterleitung der beabsichtigten Auskünfte die konkrete Gefahr einer Preisgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse durch die zuständige lettische Finanzbehörde besteht. Diese vom erkennenden Senat vorgenommene einzelfallbezogene Würdigung des Sachvortrags der Antragstellerin begründet jedoch nicht die Entscheidungserheblichkeit der oben dargelegten Rechtsfrage.
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