Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 3113/07

Tenor

Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 und 2003 werden jeweils auf 0 € herabgesetzt und die Bescheide zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 und 2003 dergestalt geändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen 2002 um ... € gemindert werden und bei der weiteren Berechnung der Feststellungsbeträge vom Fortbestand der wirtschaftlichen Identität der Klägerin im Sinne der §§ 8 Abs. 4 KStG, 10a GewStG ausgegangen wird.

Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO aufgegeben, die geänderten Beträge der Verlustfeststellungen zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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