Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 2250/08

Tenor

Die den Erinnerungsgegnern im Verfahren 7 K 539/09 einschließlich des Vorverfahrens zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.372,12 € festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsgegner zu tragen.


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