Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 176/05

Tenor

Der Bescheid vom 16.10.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2004 werden aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung für den Sohn B (geb. 19.5.1985) ab Juni 2003 abgelehnt worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.