Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 4748/06
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 insoweit geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.357 Euro zum Abzug zugelassen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 51% und der Beklagte zu 49%.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung.
3Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und leben mit ihrer 1984 geborenen Tochter N zusammen. Laut Ausweis des Versorgungsamts B vom 15.07.1999 ist N zu 100 % schwerbehindert. Der Ausweis führt daneben die Merkzeichen G, aG, Bl, sowie H.
4Im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2002 machten die Kläger Kosten für den Austausch eines Getriebes in Höhe von 5.083,67 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies begründeten die Kläger zunächst damit, dass auf dem Weg von einer Therapie der Tochter zurück nach Hause der Wagen einen Getriebeschaden auf der Autobahn in Nähe der Raststätte H aufgrund eines Materialfehlers erlitten habe. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen N1, der am 07.07.1997 erstmals zugelassen worden war und im Zeitpunkt des Getriebeschadens einen Kilometerstand von 82.366 aufwies.
5Daneben machten die Kläger Aufwendungen für eine Haushaltshilfe i.H.v. 5.289,66 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
6Im Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte der Beklagte die Reparaturkosten sowie die Kosten für die Haushaltshilfe nicht. Dies begründete er hinsichtlich des Getriebes damit, dass es sich hierbei um Verschleißerscheinungen handele, die mit der pauschalen Berücksichtigung der Fahrtkosten abgegolten seien. Der Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte 30.200 km x 0,30 € = 9.060,-- € Fahrtkosten für die Tochter N als außergewöhnliche Belastung.
7Zur Begründung des hiergegen erhobenen Einspruchs führten die Kläger aus, dass für N jede Woche 74 Pflegestunden anfielen, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt seien und die Haushaltshilfe diese erbringe. Hinsichtlich des Getriebes sei es unter Umständen durch einen Unfall zum Schaden gekommen. Der Fahrer sei über eine Latte gefahren, die auf der Straße gelegen habe. Daraufhin habe sich ein Geräusch eingestellt, was immer schlimmer geworden sei und mit einem Knall geendet habe. Für den Zeitpunkt des Schadens sei damit die Fahrt über die Latte verantwortlich, dessen Grund liege jedoch in einem Materialfehler.
8Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort und machen daneben erstmals 767,00 Euro Kosten für die Begleitung der Tochter auf Urlaubsreisen geltend.
9Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei den Kosten für die Behebung des Getriebeschadens um eine außergewöhnliche Belastung handele. Der Getriebeschaden sei bei einer Fahrt zur Therapie der Tochter eingetreten. Das überfahrene Holz habe so stark gegen den Motor geschlagen habe, dass es zum Getriebeschaden gekommen sei. Nach Ansicht der Kläger seien die Kosten aufgrund einer Kürzung "neu für alt" in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Kläger der Ansicht, falls die Reparaturkosten nicht Krankheitskosten der Tochter N sein sollten, es sich jedenfalls um ein außergewöhnliches Ereignis entsprechend einem Wohnungsbrand handele, bei dem auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Hausrats außergewöhnliche Belastungen darstellten. Es sei ein außergewöhnliches Ereignis, dass ein Getriebe bereits nach einer Laufleistung von 80.000 km verschlissen sei. Dies gelte umso mehr, da es sich vorliegend um ein Fahrzeug der Marke N1 mit Automatikgetriebe und Dieselmotor gehandelt habe.
10Daneben sei der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – nicht anzusetzen, wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden. Damit seien anstatt des Pauschbetrages von 3.700,00 Euro die tatsächlichen Kosten für die Haushaltshilfe von 5.289,66 Euro anzusetzen, so dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 1.589,66 Euro anzuerkennen seien.
11Schließlich habe der BFH mit seinem Urteil vom 4. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) anerkannt, dass Schwerbehinderte für die Urlaubsbegleitung Kosten bis zu 767,00 Euro jährlich als unmittelbare Krankheitskosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen können.
12Die Sach- und Rechtslage wurde bereits am 17.03.2009 vor dem Berichterstatter erörtert. Hierbei verpflichtete sich der Beklagte, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid insoweit zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für Urlaubsbegleitung und 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe anerkannt werden. Ein Änderungsbescheid ist bis zum Tag der Entscheidung nicht ergangen. Daneben haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Insoweit wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin vom 17.03.2009 verwiesen.
13Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
14den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 insoweit zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.542,00 € für den Getriebeschaden, 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung sowie 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe zum Abzug zugelassen werden.
15Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
16weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung sowie 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe in Abzug zu bringen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung, wonach es sich nicht um Unfallkosten handele, die ggf. neben der Kilometerpauschale berücksichtigungsfähig wären.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist teilweise begründet.
20Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung.
21I.
22Soweit die Beteiligten sich bereits im Erörterungstermin vom 17.03.2009 auf den Abzug weiterer außergewöhnlicher Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung von N durch Dritte sowie 1.589,66 Euro für eine Haushaltshilfe verständigt haben, ist die Klage begründet.
23Die Kläger haben in entsprechender Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 4. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) einen Anspruch auf Berücksichtigung der ihnen entstandenen Mehrkosten für die Begleitung ihrer Tochter N bei Urlaubsreisen im Rahmen des vom BFH vorgegebenen Höchstbetrages vom 767 Euro (1.500 DM). Denn aufgrund der Hilflosigkeit von N ist diese auf ständige Begleitung angewiesen.
24Auch haben die Kläger zu Recht die Kosten der Haushaltshilfe i.H.v. 5.289,66 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Es handelt sich insoweit um nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähige Kosten der Pflege von N. Die Aufwendungen sind auch nicht durch den Behindertenpauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG abgegolten. Vielmehr haben die Kläger ein Wahlrecht, ob sie auf den Pauschbetrag verzichten und im Rahmen von § 33 Abs. 1 EStG die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen (vgl. § 33 b Abs. 1 Satz 1 EStG "können anstelle ..."; Loschelder in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 33 b, Rdnr. 10). Die Kläger haben ihr Wahlrecht zu Gunsten der tatsächlich entstandenen Kosten ausgeübt. Unter Anrechnung des bereits anerkannten Behinderten-Pauschbetrages i.H.v. 3.700 Euro verbleiben darüber hinaus abzuziehende außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 1.589,66 Euro.
25Von weitergehenden Ausführungen wird abgesehen, da sich die Beteiligten über die Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Be-
26lastungen bereits im Erörterungstermin vom 17.03.2009 verständigt haben.
27II.
28Soweit die Kläger den Abzug der hälftigen Reparaturkosten des Getriebes als außergewöhnliche Belastung begehren, ist die Klage unbegründet. Denn die insoweit angefallenen Kosten sind weder als Kfz-Kosten bei den Krankheitskosten der Tochter N zu berücksichtigen, noch stellen diese eine sonstige außergewöhnliche Belastung der Kläger im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar.
29Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so werden die Aufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
301.
31Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH – der sich der Senat anschließt – auch sämtliche Kfz-Kosten eines Körperbehinderten, der sich außerhalb der Wohnung nur mittels eines Kfz bewegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44 BStBl II 1997, 384, m.w.N.). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt eine Berücksichtigung der Fahrtkosten jedoch nur im Rahmen des Angemessenen in Betracht. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen Kfz-Kosten nur in Höhe der sich aus den Richtlinien ergebenden Kilometerpauschale angemessen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224). Diese betrug im Streitjahr 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Mit diesem Kilometerpauschalbetrag sind die normalen, vorhersehbaren Kosten eines Kfz abgegolten. Hierunter fallen insbesondere die laufenden Kfz-Unterhaltskosten wie Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung (AfA). Nicht hiervon erfasst sind jedoch Kfz-Aufwendungen, die ihrer Natur nach unregelmäßig bzw. außergewöhnlich sind und sich mithin einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138). Zu diesen unregelmäßig anfallenden Kfz-Kosten zählen insbesondere Kosten eines Unfalls, der sich anlässlich einer Fahrt ereignet, die zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159; BStBl II 1992, 179). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Schaden für den Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar und damit unabwendbar ist, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).
32Die Reparaturkosten des Getriebes sind in diesem Sinne nicht unregelmäßig bzw. außergewöhnlich. Zwar kann das Überfahren einer Latte auf der Autobahn als Unfall beurteilt werden, denn es handelt sich hierbei um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, doch war nach der Überzeugung des Senats der Getriebeschaden nicht unvermeidbar. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, wonach sich nach dem Überfahren der Latte ein Geräusch einstellt, das immer schlimmer wurde. Trotzdem wurde die Fahrt nicht unterbrochen, um den Schaden festzustellen. Vielmehr wurde das immer schlimmer werdende Geräusch durch den Fahrer so lange ignoriert, bis es mit einem Knall und der Zerstörung des Getriebes endete. Der Senat ist bei diesem Geschehensablauf sowie aus eigener Erfahrung der Überzeugung, dass die unfassende Zerstörung des Getriebes hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer, unmittelbar nach Überfahren der Latte und dem sich danach einstellenden Geräusch, die Fahrt unterbrochen und einen Pannendienst bzw. eine Werkstatt kontaktiert hätte.
33Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass das Getriebe bereits durch das Überfahren der Latte zerstört wurde. Hierfür spricht, dass das Fahrzeug danach noch weiter fuhr und das Geräusch erst nachfolgend schlimmer wurde. Etwas anderes kann auch seitens des Gerichts nicht mehr ermittelt werden, da das zu Schaden gekommene Getriebe nicht mehr vorhanden ist und mithin nicht mehr begutachtet werden kann. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht zu Lasten der Kläger, die sich auf das Vorliegen eines steuermindernden Umstandes berufen.
34An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass beim Getriebe einen Materialfehler vorgelegen haben soll. Denn es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ein Materialfehler für den Schaden ursächlich war. Vielmehr liegt nach den obigen Ausführungen das schadensstiftende Ereignis in der Weiterfahrt trotz eines Unfalls.
352.
36Entgegen der Ansicht der Kläger stellen die Reparaturkosten auch keine allgemeine außergewöhnliche Belastung, entsprechend den Kosten der Hausratswiederbeschaffung nach einem Hausbrand, dar. Denn die Aufwendungen sind im Sinne von § 33 EStG weder außergewöhnlich, noch zwangsläufig entstanden.
37Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764).
38Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind bereits ihrer Art nach nicht außergewöhnlich. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand einem außerordentlichen, nicht der allgemeinen Nutzungsdauer entsprechenden, Verschleiß unterlegen hat. Denn hiervon sind alle Menschen, in allen Lebenslagen betroffen. Der vorzeitige Verschleiß z.B. technischer Geräte oder Bauteile, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist. Gegen diese Beurteilung kann nicht eingewendet werden, dass man die zur Feststellung der Außergewöhnlichkeit notwendige Vergleichsgruppe enger ziehen und beispielsweise auf alle Autofahrer reduzieren müsse. Denn ein außerordentlicher, nicht der allgemeinen Nutzungsdauer entsprechender, Verschleiß kann sowohl den Autofahrer, wie auch den Waschmaschineneigentümer und damit alle Menschen treffen, die abnutzbare Gegenstände verwenden.
39Doch selbst wenn man den außerordentlichen, nicht der üblichen Nutzungsdauer entsprechenden, Verschleiß als seiner Art nach außergewöhnlich im Sinne von § 33 EStG ansehen wollte, wären nach der Rechtsprechung des BFH die Reparaturaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen. Denn im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand durch die Beseitigung eines Vermögenschadens anfällt ("verlorene Aufwendungen"), sind die Wiederherstellungsaufwendungen nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich berührt ist (beispielsweise Wohnen), keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und (realisierbare) Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Der Unterhalt eines Kfz ist in diesem Sinne grundsätzlich kein existenziell notwendiger Bereich, da dies nicht die Grundlebensbedürfnisse wie beispielsweise Essen, Trinken und Wohnen befriedigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 84/70, BFHE 111, 63; BStBl II 1974, 104; Loschelder in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 33 Rdnr. 15 "Weitere Beispiele").
40An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar grundsätzlich sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig. Vielmehr handelt es sich bei den Fahrtkosten um Krankheitskosten, im Rahmen derer nach den oben gemachten Ausführungen eine Berücksichtigung der Reparaturkosten nicht möglich ist. Eine andere Beurteilung wurde dazu führen, dass stets sämtliche Kfz-Reparaturkosten eines Gehbehinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären, so dass die Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit von Fahrtkosten und deren Begrenzung auf den Kilometerpauschalbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) ins Leere liefe.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Eine differenzierte Kostenentscheidung aufgrund der Verständigung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 17.03.2009 konnte nicht erfolgen, da der Beklagte trotz seiner insoweit protokollierten Verpflichtung zur Änderung des angefochtenen Bescheides dieser bis zur Entscheidung nicht nachgekommen ist.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.Vm. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung – ZPO – .
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