Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 3199/07

Tenor

Unter Änderung des Bescheides für 2005 über Einkommensteuer, Solidari-tätszuschlag und Kirchensteuer vom 26.10.2006 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 12.07.2007 wird die Steuer mit der Maßgabe neu festge-setzt, dass bei der Ermittlung des Progressionstarifs ein steuerfreier Arbeits-lohn der Klägerin in Höhe von ... € berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/5, dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattung-sanspruchs des Kostengläubigers abwenden, soweit nicht der Kostenschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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