Urteil vom Finanzgericht Köln - 15 K 2578/05

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1985 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.1993, zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.06.1993, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM (= ... DM ./. ... DM laufender Gewinn) festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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