Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 1568/07

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom ......2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ......2007 wird der Beklagte verpflichtet, für den Sohn des Klägers, ................, für das Kalenderjahr 2005 Kindergeld in Höhe von 1.848,00 € an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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