Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 93/07, 13 K 94/07

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 29.11.2005, 25.9.2006 und 14.9.2006 über Körperschaftsteuer 2002, die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 bis 2004, die Gewerbes-teuermessbeträge 2002 und 2003, die Feststellung des vortragsfähigen Ge-werbeverlusts auf den 31.12.2002 bis 2004 und die Zerlegung des Gewerbes-teuermessbetrags 2002 und 2003 sowie Aufhebung der Einspruchsentschei-dungen vom 8.12.2006 werden die Körperschaftsteuer, die verbleibenden Ver-lustabzüge zur Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuermessbeträge, die vor-tragsfähigen Gewerbeverluste und die Zerlegungbeträge in der Weise festge-setzt bzw. festgestellt, dass unter Korrektur der Gewebesteuerrückstellungen

a. der Gewinn des Jahres 2002 um Rücklagen gemäß § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG in Höhe von ... € verringert,

b. die Abzinsung des Darlehens M III (Bilanzwert: ... €) nicht im Jahr 2003, sondern im Jahr 2002 erfasst,

c. und die ratierliche Auflösung der Rücklagen lt. Buchst. a. mit einem Betrag von ... € p.a. in den Jahren 2003 und 2004 berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermess-, der Zerlegungs- und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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