Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 212/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung vom 3.9.2008 verpflichtet, der Klägerin ab August 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe für ihre Tochter zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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