Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 972/08

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2007 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 wird der Einkommensteuerbescheid 2006 in¬soweit geändert, als dass die im Jahr 2006 zugeflossenen außerordentlichen Ein¬künfte des Klägers in Höhe von ... € gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG besteuert werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Be¬rechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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