Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 3389/07

Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.08.2007 wird insoweit aufgehoben, als der Rückforderungsbetrag 3.740,22 € überschreitet.

Die Kosten des Verfahrens bis einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger zu 1/3, im Übrigen trägt sie der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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