Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4108/09

Tenor

Unter Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2001 vom 17. November 2009 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2009 wird die Umsatzsteuer 2001 mit der Maßgabe herabgesetzt, dass die Einnahmen aus Parkgebühren nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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