Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 4997/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2004.
3Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die "A B GmbH" als Komplementärin zu 1,96% sowie A1 und A2 als Kommanditisten jeweils zu 49,02% beteiligt sind. Die beiden Kommanditisten waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der "A B GmbH". Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 28.4.2003, der sich in den Vertragsakten des Beklagten befindet und auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
4§ 2 Gegenstand des Unternehmens
5- Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.
- Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
§ 3 Gesellschafter und Kapitalbeteiligung
7- An der Gesellschaft sind beteiligt:
- als persönliche haftende Gesellschafterin (Komplementärin) die A B GmbH [...]
- als Kommanditisten
(aa) Herr A2 [...]
9(bb) Frau A1 [...]
10[...]
11§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
12Zur Vertretung und zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie ist für sich und ihre Organe von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
13[...]
14Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der "C Gesellschaft für ... GmbH". Sie veräußerte die Anteile an dieser Gesellschaft mit Notarvertrag vom 17.12.2004 an die "D GmbH" und erzielte hieraus einen Veräußerungserlös in Höhe von 4.500.000 Euro. Im Rahmen des Veräußerungsvorgangs übernahm sie eine verzinsliche Darlehensforderung der "C-Gruppe" gegenüber der "E" in Höhe von umgerechnet rund 621.320,26 Euro. Die der Klägerin aus diesem Darlehen zustehenden Zinserträge beliefen sich im Jahr 2004 auf 1.794,93 Euro, im Jahr 2005 auf 49.849,22 Euro und im Jahr 2006 auf 53.837,15 Euro.
15Im Anschluss an die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile gewährte die Klägerin mit Verträgen vom 20.12.2004 der "A B GmbH & Co. KG" (B KG) ein Darlehen in Höhe von 563.000 Euro und der "A F GmbH & Co. KG" (F KG) ein Darlehen in Höhe von 1.500.000 Euro. Die in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen Darlehensverträge, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielten unter anderem folgende Darlehensbestimmungen:
16- Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit gewährt.
- Das Darlehen ist mit jährlich 5,00% zu verzinsen.
- Der Zinssatz ist variabel und wird den aktuellen Kapitalmarktzinsen angepasst.
- Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. fällig.
- Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%.
- Die Tilgung des Darlehens erfolgt nach Absprache.
- Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
- Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Darlehen jederzeit aus wichtigem Grunde zu kündigen.
- Sicherheiten – ohne besondere Vereinbarung –
[...]
18Die Darlehen wurden von der Klägerin unter anderem in ihren Bilanzen zum 31.12.2004, zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 als Forderungen gegenüber "Unternehmen der A-Gruppe" gesondert ausgewiesen. Die Zinserträge aus den Darlehen beliefen sich im Jahr 2004 auf 2.083,33 Euro (F KG) bzw. 860,14 Euro (B KG), im Jahr 2005 auf 80.571,90 Euro (F KG) bzw. 28.483,79 Euro (B KG) und im Jahr 2006 auf 76.259,77 Euro (F KG) bzw. 29.043,33 Euro (B KG).
19Mit Datum vom 21.12.2004 fassten die Gesellschafter der Klägerin folgenden in den Vertragsakten des Beklagten befindlichen Beschluss, auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird:
20- Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2004, 24 Uhr / 1. Januar 2005, 0 Uhr, aufgelöst.
- Zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren werden Frau A1 [...] und Herr A2 [...] bestellt.
- Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft allein. [...]
- Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation von der Gesellschafterin in Verwahrung genommen.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 wurden die bisherigen Arbeitnehmer der Klägerin von einem anderen Unternehmen der A-Gruppe, der "G A GmbH & Co. Immobilien KG", übernommen. Für nähere Einzelheiten wird auf die in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen Übernahmevereinbarungen Bezug genommen.
22Die Auflösung der Gesellschaft wurde schließlich am 19.12.2006 im Handelsregister eingetragen; eine Liquidationsschlussbilanz (vgl. Bl. 76 ff. d.A.) wurde zum 15.12.2008 erstellt.
23Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag zunächst nach Aktenlage für Vorauszahlungszwecke ab 2004 auf 81.650 Euro fest. Dabei ermittelte er den gewerbesteuerlichen Gewinn wie folgt:
24- Veräußerungspreis der "C"-Anteile 4.500.000 Euro
- abzüglich Buchwert 256.000 Euro
- abzüglich Veräußerungskosten 44.000 Euro
- davon hälftiger Ansatz; § 7 Satz 4 GewStG 2.100.000 Euro
- abzüglich Gewerbesteueraufwand 5/6 366.600 Euro
- Gewinn 1.733.400 Euro
Auf einen Einspruch der Klägerin setzte er den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2004 durch Einspruchsentscheidung vom 20.11.2006 auf 75.505 Euro herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück, wobei er den gewerbesteuerlichen Gewinn nunmehr wie folgt ermittelte:
26- Veräußerungspreis der "C"-Anteile (wie beantragt) 4.500.000 Euro
- abzüglich Buchwert (wie beantragt) 271.000 Euro
- abzüglich Veräußerungskosten (wie beantragt) 434.000 Euro
- davon hälftiger Ansatz; § 7 Satz 4 GewStG (wie beantragt) 1.897.500 Euro
- abzüglich Gewerbesteueraufwand 5/6 338.900 Euro
- Gewinn 1.558.600 Euro
Mit ihrer am 22.12.2006 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2004 auf 0 Euro. Sie macht geltend, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH nicht als laufender Gewinn zu qualifizieren sei und daher nicht der Gewerbesteuer unterliege. Die Veräußerung der Beteiligung stehe in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs. Mit der Veräußerung der Beteiligung an der C-GmbH sei der einzige Unternehmenszweck der Klägerin entfallen. Die Veräußerung habe zudem sehr kurzfristig erfolgen müssen, um erheblichen Liquiditätsproblemen innerhalb der A Unternehmensgruppe entgegenzuwirken. Der Veräußerungserlös sei umgehend zur Tilgung von diversen Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe verwendet worden. Aufgrund des bestehenden Zeitdrucks habe man die endgültige Liquidation der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mehr abwarten können. Es sei abwegig, alleine mit Blick auf die nach der Veräußerung der Anteile aus dem Veräußerungserlös vergebenen Darlehen nunmehr auch das Verleihen von Geld als Unternehmensziel der Klägerin anzusehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Liquidation der Klägerin eine zwangsläufige Konsequenz der Veräußerung der C-Anteile sei. Im Rahmen des Liquidationsprozesses sei zwar – zunächst unbemerkt – ein Fehler unterlaufen, der zu einer Verzögerung hinsichtlich der Eintragung der Liquidation im Handelsregister geführt habe. Dies steht der Aufgabe des Gewerbebetriebs aber nicht entgegen.
28Im Übrigen habe sich auch der Bundesfinanzhof bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, inwieweit die im Rahmen des § 16 EStG vorgenommene Qualifizierung von Gewinnen als laufende oder als Veräußerungsgewinne eine Bindungswirkung für das Gewerbesteuerrecht entfalte. Dabei sei zu beachten, dass die Steuerpflicht im Gewerbesteuergesetz ausdrücklich an das (Weiter)Bestehen eines Gewerbebetriebs anknüpfe. Dementsprechend komme es vorliegend in erster Linie darauf an, inwieweit eine endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung gegeben sei. In diesem Zusammenhang könnten die zu § 16 EStG vertretenen Auffassungen hinsichtlich der für die Qualifizierung als Aufgabegewinn relevanten Abwicklungsdauer nur sehr eingeschränkt herangezogen werden. Zwar könne sich die Abwicklung einer GmbH & Co. KG zugegebenermaßen nicht über einen beliebig langen Zeitraum hinziehen. Die Zeitdauer alleine stelle aber auch kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass die gewerbliche Tätigkeit fortbestehe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Veräußerung der Anteile bei einer wirtschaftlichen Betrachtung als Bestandteil eines einheitlichen Vorgangs der Betriebsaufgabe – mithin einer einheitlichen Planung ex-ante – anzusehen sei. Dies sei vorliegend eindeutig der Fall, da mit der Anteilsveräußerung der Sinn und Zweck für die Existenz der Klägerin weggefallen sei. Die nachträgliche und lediglich vorübergehende Darlehensvergabe könne die Fortsetzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit nicht begründen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der die gesamte Unternehmensgruppe A finanzierende Bankenpool sich die Forderung der Klägerin gegen die A F GmbH & Co. KG in der Folgezeit in Höhe von 1.500.000 Euro (Restvaluta zum 31.8.2008: 1.229.802,50 Euro) zur Sicherheit habe abtreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei eine Beendigung der Liquidation ohne die Zustimmung des Bankenpools nicht möglich gewesen, was in diesem Zusammenhang ebenfalls zu einer Verzögerung geführt habe.
29Der Beklagte hat während des Klageverfahrens nach einer bei der Klägerin zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung mit Datum vom 19.2.2009 erstmalig einen Jahresbescheid erlassen und den Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf 72.575 Euro festgesetzt. Dabei legte er die Berechnung der Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung – modifiziert um die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen – zugrunde und behandelte den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH in Höhe von 1.878.264 Euro als gewerbesteuerpflichtig. Für nähere Einzelheiten wird auf den in der Betriebsprüfungsakte des Beklagten befindlichen Betriebsprüfungsbericht vom 15.12.2008 Bezug genommen.
30Die Klägerin beantragt,
31den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2004 vom 19.2.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2006 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der C-Anteile in Höhe von 1.878.264 Euro nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der C-GmbH und einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Klägerin nicht gegeben sei. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestehe unter anderem in der Verwaltung eigenen Vermögens. Die Klägerin habe durch die Vergabe von Darlehen weiterhin am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen; eine endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit liege daher nicht vor. Im Übrigen könne vorliegend auch nicht von einer lediglich vorübergehenden Darlehensvergabe gesprochen werden, zumal die Darlehen zeitlich unbeschränkt gewährt worden seien und über mehrere Jahre bestanden hätten.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist unbegründet.
37Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2004 vom 19.2.2009 zu Recht als gewerbesteuerpflichtigen Gewinn behandelt.
381.
39Der während des Klageverfahrens für das Jahr 2004 ergangene Bescheid vom 19.2.2009 über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wurde nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens, da er an die Stelle des ursprünglich mit der Klage angefochtenen Vorauszahlungsbescheids über den Gewerbesteuermessbetrag ab 2004 trat (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343; BStBl. II 2010, 40 m.w.N.).
402.
41Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH unterliegt der Gewerbesteuer.
42a)
43Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende, im Inland betriebene Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Hierzu gehört unter anderem auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, deren Tätigkeit infolge der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86; BStBl. II 2009, 266 und vom 20. November 2003 IV R 5/02 BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464 m.w.N.; Wacker, in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 15 Rn 213; Stuhrmann, in: Blümich, EStG, § 15 Rn 278).
44Die Klägerin erfüllte im Streitjahr die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Sie war in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert; die "B GmbH" war als ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin alleine zur Geschäftsführung befugt. Die von der Klägerin gemäß ihrem Gesellschaftszweck ausgeübte Vermögensverwaltung erfolgte in Einkunftserzielungsabsicht und stellte keine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 1; Abs. 2 EStG dar.
45b)
46Zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zählt grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl. II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195).
47Für die Frage, ob die Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, kommt es daher entscheidend auf die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers als solcher an (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709). Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608 und vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709).
48In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst beginnt, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl. II 1998, 745). Von dem Beginn der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind die bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft setzt der Beginn der Gewerbesteuerpflicht allerdings nicht die Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit voraus. Denn die Besonderheit einer solchen Gesellschaft besteht gerade darin, dass sie keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt. Da der Beginn der Gewerbesteuerpflicht mithin nicht davon abhängt, dass die in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, ist bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft alleine auf den von den bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzenden Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Für dessen Bestimmung kann unter anderem auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um ein Indiz, da letztlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Ergibt sich insoweit jedoch eine Übereinstimmung, ist der Beginn der werbenden Tätigkeit zu bejahen. Umgekehrt endet die werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vor diesem Hintergrund erst dann, wenn nach der Entnahme oder Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch Abwicklungsarbeiten vorgenommen werden (vgl. dazu insgesamt etwa BFH-Urteil vom 20. November 2003 IR R 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464).
49c)
50Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze, die sich der Senat zueigen macht, unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der C-Anteile der Gewerbesteuer.
51aa)
52Der aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der C-GmbH resultierende Gewinn zählt gemäß § 7 GewStG zum Gewerbeertrag. Die Gesellschaftsanteile befanden sich im Betriebsvermögen der Klägerin und wurden nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe ihres Gewerbebetriebs veräußert. Die Veräußerung der Anteile stellt sich nicht als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsaufgabe dar, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens der Klägerin führte.
53Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags bestand der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin in der Verwaltung eigenen Vermögens. Die Klägerin war darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrags berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, zu vertreten oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Weitergehende Bestimmungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der vermögensverwaltenden Tätigkeit – etwa mit Blick auf konkret einzugehende Beteiligungen oder den konkreten Art und Umfang der Vermögensanlage bzw. -verwaltung – enthielt der Gesellschaftsvertrag nicht.
54bb)
55Die Klägerin hat weder mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile noch im Anschluss daran im Rahmen eines einheitlichen, zielgerichteten Vorgangs ihre werbende Tätigkeit eingestellt.
56Sie hat nach der Anteilsveräußerung vielmehr aus dem ihrem betrieblichen Konto am 17.12.2004 gutgeschriebenen Veräußerungserlös mit Verträgen vom 20.12.2004 sowohl der F KG als auch der B KG Darlehen auf unbestimmte Zeit in Höhe von 1.500.000 Euro bzw. 563.000 Euro zu einem jährlichen Zinssatz von 5% gewährt. Darüber hinaus übernahm sie im Rahmen des Veräußerungsvorgangs eine gegenüber der "E" bestehende und zu 8% p.a. verzinsliche Darlehensforderung. Die aus diesen Darlehen sowie aus einer weiteren Festgeldanlage erzielten Zinseinnahmen beliefen sich im Jahr 2004 auf 5.114,22 Euro, im Jahr 2005 auf 173.454,36 Euro und im Jahr 2006 auf 159.873,60 Euro. Die in den jeweiligen Bilanzen ausgewiesenen Darlehensforderungen valutierten zum 31.12.2004 mit 2.689.058,66 Euro, zum 31.12.2005 mit 2.761.659,53 Euro und zum 31.12.2006 mit 2.883.210,08 Euro. Sowohl die übernommene Darlehensforderung als auch die aus dem Veräußerungserlös gewährten Darlehensforderungen stellen Betriebsvermögen der Klägerin dar, das dieser auch nach der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH ab Ende 2004 bis 2008 zur Verfügung stand. Die Klägerin nutzte diese Vermögenswerte jedenfalls in der Zeit ab Ende 2004 bis 2008 weiterhin im Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens.
57Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht erfüllt die Gewährung der Darlehen auch den im Gesellschaftsvertrag angeführten Unternehmensgegenstand der "Verwaltung eigenen Vermögens". Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vermögensverwaltung (vgl. dazu auch § 14 Satz 3 AO) ganz allgemein als die Nutzung von Wirtschaftsgütern durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 76/90, BFH/NV 1992, 839).
58Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die – wie im vorliegenden Fall – Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343; siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
59Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die "Verwaltung eigenen Vermögens" im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags lediglich auf das Halten einer speziellen Beteiligung – hier: der Anteile an der C-GmbH – beschränken sollte. Da es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, ist es auch ohne Bedeutung, ob sich der Kreis der Darlehensnehmer auf nahestehende Personen bzw. verbundene (Schwester)Unternehmen beschränkt und es daher möglicherweise an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464).
60Durch die Anteilsveräußerung und die anschließende Darlehensgewährung ist auch keine Aufgabe des bisherigen Gewerbebetriebs und die Neueröffnung eines anderen Betriebs gegeben. Zwar kann auch eine Personengesellschaft – ebenso wie ein Einzelunternehmer – mehrere Betriebe nacheinander betreiben. Ob eine Aufgabe einer bisherigen betrieblichen Tätigkeit und die Neueröffnung eines anderen Betriebs gegeben ist, richtet sich allerdings danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381; BStBl. II 2010, 977 m.w.N.). Aufgrund der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH sowie der in diesem Zusammenhang übernommenen Darlehensforderung gegenüber der "E" und der sich unmittelbar daran anschließenden Darlehensgewährung an die B KG und die F KG wurde der im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich mit der "Verwaltung des eigenen Vermögens" umschriebene Gegenstand des Unternehmens nicht zunächst eingestellt und sodann in einem "neuen" Betrieb neu aufgenommen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich unter Berücksichtigung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstands sowohl beim Halten der Anteile an der C-GmbH als auch bei der Vergabe bzw. Übernahme der Darlehensforderungen um Tätigkeiten im Rahmen einer nach der Verkehrsauffassung einheitlich zu beurteilenden "Verwaltung des eigenen Vermögens". Dem stehen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 (IV R 5/02, BFHE 204, 371; BStBl. II 2004, 464) nicht entgegen, da sich der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand dort ausdrücklich nur auf die Verwaltung, Verwertung und sonstige Nutzung von Grundbesitz bzw. gewerblichen Immobilien bezog, nicht aber insgesamt auf die – weitergehende – Verwaltung des eigenen Vermögens.
61Vor diesen Hintergründen war die werbende Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2004 weder mit der Veräußerung der Anteile noch unter Berücksichtigung einer einheitlichen, zielgerichteten Planung eingestellt worden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608). Insbesondere lässt sich die (Neu)Vergabe bzw. Übernahme der Darlehen in diesem Zusammenhang nicht lediglich als eine der Anteilsveräußerung nachfolgende Abwicklungstätigkeit (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464) im Hinblick auf eine zielgerichtete Einstellung des Gewerbebetriebs der Klägerin qualifizieren.
62Die Gewährung von verzinslichen, laufzeitunabhängigen Darlehen im Anschluss an die Veräußerung der C-Anteile aus dem erzielten Veräußerungserlös spricht unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftvertrags beschriebenen Unternehmensgegenstandes sogar eher gegen eine solche einheitliche und auf die Abwicklung der Klägerin gerichtete Planung. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergabe der Darlehen zur Sicherung der Liquidität der Darlehensempfänger erfolgen sollte. Denn dieser Umstand steht weder der Vornahme einer zeitnahen Abwicklung der Klägerin entgegen noch setzt er voraus, dass normalverzinsliche, laufzeitunabhängige Darlehen von der Klägerin aus ihrem Betriebsvermögen vergeben werden. Im Gesamtzusammenhang ist es schließlich ohne Bedeutung, aus welchen Gründen sich die Eintragung des Liquidationsbeschlusses im Handelsregister verzögert hat.
63Gegen die Höhe des vom Beklagten nach Abschluss der Betriebsprüfung im Bescheid vom 19.2.2009 angesetzten Gewerbeertrags hat die Klägerin – abgesehen von der beantragten Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns – keine Einwände geltend gemacht.
643.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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