Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 2516/07

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbever-lustes auf den 31. Dezember 1998, 1999 und 2000 vom 27. Juni 2005, geändert durch die Bescheide vom 7. Februar 2007, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2007, werden dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbegewinns für das Jahr 1998 die Rücklage gemäß § 6b EStG nicht in Höhe von 1.644.287,72 DM gewinnerhöhend aufgelöst und der Gewerbegewinn nicht gemäß § 6b Abs. 7 EStG in Höhe von 394.629,05 DM erhöht wird und die damit in Zusammenhang stehenden Folgewirkungen für alle drei Streitjahre gezogen wer-den.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998, 1999 und 2000 nach dieser Maßgabe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu be-kannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 5 % auferlegt.

Die Revision gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortrags-fähigen Gewerbeverlustes wird zugelassen hinsichtlich der Frage, ob es der Ge-währung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuerge-setzes entgegensteht, dass ein Unternehmen, welches ansonsten ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, atypisch still im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt ist.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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