Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 713/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für den im Oktober 1987 geborenen A für die Monate ab Oktober 2008 zusteht.
3A lebte seit dem Kleinkindalter als Pflegekind im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Die leiblichen Eltern von A sind – wegen Alkohol-/Drogenproblemen – geschäftsunfähig. Mit Urteil des Amtsgerichts B vom ... August 1994 wurde die elterliche Sorge für A der Klägerin und ihrem Ehemann übertragen. Zwischen den Eheleuten C und A bestand danach eine innige Beziehung, die geeignet sei, anstelle der leiblichen Eltern eine gefestigte Eltern-Kind-Beziehung zu begründen.
4Nach Auskunft der Stadt D erhielt A Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Für ihn wurde vom Jugendamt ein monatliches Pflegegeld i.H.v. 784 € gezahlt (584 € für materielle Aufwendungen und 200 € für Kosten der Erziehung, Kindergeld-Akte, Bl. 65), auf das 77 € Kindergeld angerechnet wurden. Ab Januar 2008 erhöhte sich das Pflegegeld auf 830 €, wobei 38,50 € Kindergeld angerechnet wurden (Kindergeld-Akte, Bl. 113). Auch andere Pflegekinder wurden von den Eheleute A lt. Bescheinigung der Stadt D in Vollzeitpflege in ihre Familie aufgenommen (Kindergeld-Akte, Bl. 12, 16, 23 ff., 27, 41).
5A hatte auch in der Folgezeit keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. In der Zeit vom 30. September 2007 bis zum 30. April 2008 leistete A seinen Zivildienst beim E-Hilfsdienst e.V. in B ab. Im Juni 2008 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für A. Dieser befinde sich in der Zeit von Juni 2008 bis 2010 in einem zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb der Fachhochschulreife (Kindergeld-Akte, Bl. 111). Seit dem 1. Oktober 2008 lebte A in einer von ihm selbst auf Dauer angemieteten Wohnung.
6Das Pflegegeld für A wurde lt. Auskunft des zuständigen Jugendamts bis zum 29. Oktober 2008 gewährt, weil A an diesem Tag seinen 21. Lebensjahr vollendet habe. Eine darüber hinausgehende Zahlung von Pflegegeld sei weder gesetzlich vorgesehen noch üblich.
7Für seine Ausbildung hatte A BAföG-Leistungen beantragt. Im Zuge dieses Antrags nahm A kurzfristig auch Kontakt zu seinen leiblichen Eltern auf. Die Konfrontation mit der Herkunftsfamilie führte bei A offensichtlich zu erheblichen psychischen Schwierigkeiten. Ab dem 12. Februar 2009 war A arbeitsunfähig gemeldet. In der Zeit vom 8. Juni bis zum 16. Juli 2009 begab er sich aufgrund psychischer Probleme in stationäre Behandlung in das Gemeinschaftskrankenhaus F (Kindergeld-Akte, Bl. 131, 136, 139). Im August 2009 beantragte A unter der von ihm angemieteten Wohnung in der "G Str. 19, ... B" Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der deutschen Rentenversicherung, die mit Bescheid vom 29. September 2009 auch bewilligt wurden (Kindergeld-Akte, Bl. 135, 163, 163). Dadurch wurde der Beklagten bekannt, dass A eine eigene Wohnung bezogen hatte. Auf entsprechende Anfrage der Familienkasse wurde dieser der zum 1. Oktober 2008 auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag übersandt (Kindergeld-Akte, Bl. 138).
8Mit Bescheid des LVR vom 7. September 2009 wurde A dauerhaft von der Zahlung eines Unterhaltsbeitrags zu den Sozialhilfekosten seiner leiblichen Mutter befreit (GA Bl. 32). In der Zeit von Anfang Oktober 2009 bis Februar 2010 war A in Reha-Zentren in H bzw. in I untergebracht (GA Bl. 21, 14, 163). Am 6. Februar 2010 meldete sich A wieder arbeitslos. Seit dem 22. Februar 2010 nahm er an einer Arbeitsgelegenheit (AGH) teil, um seine Arbeitsfähigkeit einschätzen zu lassen und um Chancen für eine berufliche Integration zu haben. Im Hinblick auf die mit der ARGE B abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung (GA Bl. 53) bezog A in der Folgezeit wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (GA Bl. 54).
9In der Zeit vom 5. bis zum 16. Juli 2010 absolvierte A über die Firma "J Bildungswerk B GmbH" ein sog. "Vorpraktikum für die kooperative Ausbildung 2010" bei der Firma K in L im vorgesehenen Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Wegen seiner psychischen Erkrankung und der anschließenden Behandlung bis Februar erhielt er den Ausbildungsplatz jedoch nicht (GA Bl. 47). A bezog weiter ALG-II-Leistungen und nahm in der Folgezeit bis Februar 2011 wieder an einer Eingliederungsmaßnahme der ARGE B und der Firma J teil. In der ganzen Zeit lebte A in der von ihm angemieteten Wohnung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Im Hinblick auf seine Wohnsituation bezog er bis heute Wohngeld und ALG II. Die bezogenen Leistungen wurden um 154 € gekürzt (184 € Kindergeld ./. 30 € Einkommensbereinigung, Kindergeld-Akte, Bl. 58).
10Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. November 2009 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A für die Monate ab Oktober 2008 auf. Gleichzeitig forderte die Beklagte das nach ihrer Auffassung für die Monate Oktober 2008 bis September 2009 zu Unrecht gezahlte Kindergeld i.H.v. 2.038 € zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass A den Haushalt der Klägerin verlassen habe.
11Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2010 heißt es dazu: Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis erforderliche familienähnliche, auf längere Dauer berechnete Band ende jedenfalls dann, wenn das Kind den Haushalt der Pflegeeltern auf Dauer verlasse. A halte sich auch nicht zum Zwecke einer Ausbildung bzw. einer Therapie nur vorübergehend außerhalb des Haushalts der Klägerin auf, sondern unterhalte seit nunmehr über einem Jahr einen eigenen Hausstand. Daran änderten auch regelmäßige Besuche bei der Klägerin nichts.
12Die Klägerin ist der Auffassung, dass A in ihrem Haushalt nur vorübergehend verlassen habe, um in B seine Ausbildung zu machen (Fachabitur an einer Kollegschule im Bereich Gesundheit und Soziales). Er kehre regelmäßig in Ihrem Haushalt zurück und werde dort von ihr unterhalten (GA Bl. 14, 18), zumal die Klägerin sich für die pünktlichen Mietzahlungen gegenüber dem Vermieter im Rahmen einer sog. "Elternbürgschaft" verpflichtet habe. Dadurch sei die Zugehörigkeit zum Haushalt der Klägerin nicht unterbrochen worden.
13Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen Kind gestellten gesteigerten Anforderungen seien dann nicht anzuwenden, wenn das Kind – wie auch im Streitfall – schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden sei. Die Zahlung von Kindergeld sei nicht an das Wohnen im Haushalt der Pflegeeltern gebunden, sondern hänge lediglich vom Bestehen einer Haushaltszugehörigkeit ab. Die Haushaltszugehörigkeit werde weder durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zu Ausbildungszwecken noch durch eine stationäre Behandlung oder die Unterbringung in einer Reha Klinik unterbrochen.
14Sollte A sich für einen eigenen Kindergeldantrag wieder mit seinen leiblichen Eltern in Verbindung setzen müssen, würde das zwangsläufig einen nicht zumutbaren Rückschlag für ihn bedeuten. Unzutreffend sei auch die Annahme der Beklagten, bereits der Auszug für einen Zeitraum von mehr als 20 Monaten zwinge zu dem Schluss einer Beendigung der Haushaltszugehörigkeit. Eine Ausbildung dauere in der Regel über einen Zeitraum von 3 Jahren. Im Streitfall komme hinzu, dass sich A für einen erheblichen Zeitraum in stationärer Behandlung bzw. Reha befunden habe. Auch während seiner Reha-Maßnahme sei A in Absprache mit den behandelnden Ärzten etwa 14-tägig am Wochenende bei der Klägerin gewesen. Im Anschluss an Reha-Aufenthalt und Praktikum habe A eine Ausbildung beginnen sollen, was jedoch im Hinblick auf seine Krankheit nicht umgesetzt worden sei. A hoffe, im Anschluss an die bis Februar 2011 andauernde weitere Eingliederungsmaßnahme nun endlich eine Ausbildung beginnen zu können. Er habe weiterhin sein Zimmer im Hause der Klägerin und kehre regelmäßig an den Wochenenden, zum Teil auch unter der Woche in den Haushalt der Klägerin zurück (GA Bl. 48).
15In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 erklärte der Bevollmächtigte ergänzend, dass A inzwischen eine Ausbildung bei der Firma M aufgenommen habe. Außerdem habe A einen eigenen Kindergeldantrag bei der Familienkasse in N gestellt. Dieser sei allerdings abgelehnt worden. Er könne nicht sicher sagen, ob A Einspruch eingelegt habe.
16Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
171. den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. November 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2010 aufzuheben und
182. die Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, das Kindergeld für A für die Monate ab Oktober 2009 weiter zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. A lebe seit nunmehr 20 Monaten in einer eigenen Wohnung. Auch wenn der Auszug aus der Wohnung der Klägerin zunächst nur vorübergehend geplant gewesen sein sollte, zeigten die zwischenzeitlichen tatsächlichen Verhältnisse, dass von einer zeitweiligen auswärtigen Unterbringung nicht ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn für den Bezug des vollen Wohngeldes eine eigene Wohnung bzw. ein eigener Haushalt von A geltend gemacht werde, während die Klägerin für den Kindergeldbezug vortrage, dass A noch ihrem Haushalt zugehörig sei.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet. Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis erforderliche familienähnliche Band von A zur Klägerin endete spätestens mit dem Bezug der von ihm angemieteten Wohnung in B.
241. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Pflegekinder berücksichtigt. Unter Pflegekindern sind nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen zu verstehen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
252. In gefestigter Rechtsprechung sieht der BFH das Erfordernis der Haushaltsaufnahme und die Voraussetzung des Bestehens eines engen Familienbandes in gegenseitiger Wechselwirkung, weil die Haushaltsaufnahme Ausdruck der geforderten besonderen familiären Beziehung ist. Der Begriff des Pflegekindes orientiert sich an einer familienähnlichen Beziehung, wie sie sonst zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern besteht (BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95/93, BStBl II 1996, 63). Die Umformulierung des Gesetzestextes im StÄndG 2003 zielte ausschließlich darauf ab, den Pflegeeltern den Nachweis vielfältiger Einzelkosten zu ersparen; dagegen sollte das Erfordernis der "Haushaltsaufnahme" erhalten bleiben (BT-Drucks. 15/1945 S. 9 und BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 92/06, BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345, BFH/NV 2009, 1500 und vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524).
263. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem familienhaften Betreuungs- und Erziehungsverhältnis. Dies setzt in aller Regel ein örtlich gebundenes Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung voraus, ohne allerdings eine enge Auslegung des Haushaltsbegriffs zu gebieten (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, § 32 Rz 15). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Versorgung und Unterhaltsgewährung als Voraussetzungen materieller Art sowie Fürsorge und Betreuung als immaterielle gegeben sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713, Thüringer FG, Urteil vom 5. September 2007 III 680/06, EFG 2008, 460). Das Kind muss ferner in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist deshalb nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen (DA-Fam-EStG vom 5. August 2004, St I 1 - S 2471, BStBl I, 2004, 742, DA 63.2.2.2 Abs. 1; ebenso HAUFE-Kommentierung zum Begriff der Haushaltsaufnahme, Anm. 2.3.2.3.2).
274. Vor diesem Hintergrund geht die höchstrichterliche Rechtsprechung außerdem davon aus, dass sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände begründen lässt. Ein gesunder Volljähriger bedarf regelmäßig keiner Aufsicht, Betreuung oder Erziehung mehr, wie § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sie voraussetzt (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524 m.w.N.; vgl. ferner Thüringer FG, Urteil vom 5. September 2007 III 680/06, EFG 2008, 460 für ein volljähriges, in der Nachbarwohnung untergebrachtes behindertes Kind, das kein selbstbestimmtes Leben führen konnte, so dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt war). Dem entspricht, dass auch das Pflegegeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in Ausnahmefällen bei Reifungsdefiziten – wie im Streitfall – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt wird. Etwas anderes ergibt sich deshalb auch nicht daraus, dass nach Verwaltungsauffassung die Haushaltszugehörigkeit jedenfalls von minderjährigen Kindern auch in Zeiten einer räumlichen Trennung nicht unterbrochen wird, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist, weil das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt, so etwa in Fällen einer zeitweiligen auswärtigen Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung (DA-Fam-EStG vom 5. August 2004, St I 1 - S 2471, BStBl I, 2004, 742, DA 63.2.2.2 Abs. 2). Berücksichtigt man weiter, dass nach der Wertentscheidung des § 74 EStG ein volljähriges Kind, welches von seinen leiblichen Eltern nicht unterhalten wird, den Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern ohne weiteres gemäß § 74 EStG auf sich abzweigen kann, ist nicht einzusehen, auch den früheren Pflegeeltern eines volljährigen Kindes noch einen Kindergeldanspruch zuzubilligen.
285. Im Streitfall sind Umstände, wie z.B. eine Behinderung oder Hilflosigkeit des volljährigen A, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht ersichtlich. Der Wohngeldbezug drückt vielmehr deutlich die Führung eines eigenen Haushalts durch A aus und steht somit der Zugehörigkeit A‘s zur Haushaltsgemeinschaft mit seinen früheren Pflegeeltern entgegen. Darüber hinaus hat A die Abzweigung des Kindergeldesanspruchs seiner leiblichen Eltern auf sich beantragt. Es würde der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, parallel dazu ein Kindergeldanspruch der früheren Pflegeeltern zu bejahen, nur weil A dort noch ein Zimmer hat, die Pflegeeltern die im Wesentlichen einzigen Bezugspersonen sind und die Pflegefamilie deshalb vom Kind noch in großer Regelmäßigkeit aufgesucht wird. Aus diesem Grund folgt das Gericht auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die für das Bestehen eines familienähnlichen Bandes bestehenden Anforderungen nicht anwendbar sein sollen, wenn das Kind bereits lange Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden ist.
296. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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