Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1071/08

Tenor

Der Bescheid zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleiben-den Verlustabzugs zur Einkommensteuer wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 93.450 DM einkünftemindernd und damit den vortragsfähigen Verlust erhöhend berücksichtigt werden. Die Neufeststellung des vortragsfähigen Verlusts wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 40% und dem Beklagten zu 60% auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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